Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2216054-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , betreffend die Zulassung XXXX als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG bei der Beschwerdeführerin als zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z.2 AuslBG schriftlich zu bestätigen hat, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 1 NAG. Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung ob die Voraussetzungen für die Zulassung als "Fachkraft in Mangelberuf" gemäß § 20d Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG vorliegen.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller nur 35 Punkte statt der erforderlichen 55 Punkte erreicht habe.
3. Dagegen erhob die potentielle Arbeitgeberin rechtzeitig Beschwerde und reichte Unterlagen nach. Das Sprachzertifikat wurde erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung an das AMS übermittelt.
4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben bestätigte die belangte Behörde, dass das AMS aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen 55 Punkte vergeben würde und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht sei. Die beantragte Tätigkeit finde sich auf der Liste der Mängelberufe 2018 und 2019, passe auch zur Ausbildung und Berufserfahrung des Arbeitnehmers und der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers. Die im Zuge des Verfahrens zugesagte Entlohnung entspreche dem Kollektivvertrag. Die Voraussetzungen lägen nach Ansicht des AMS nunmehr vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Drittstaatsangehörige beantragte am XXXX die Rot-weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberuf). Er soll bei der Beschwerdeführerin als Fliesenleger-Facharbeiter für 39 Wochenstunden mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 2.261,17 unbefristet eingestellt werden.
Vorgelegt wurden ein aktuelles Sprachzertifikat B1 (befriedigend bestanden), Ausbildungsunterlagen, Bestätigungen über einschlägige Berufserfahrung im Herkunftsstaat von 10 Jahren und 6 Monaten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt, die Unterlagen wurden teilweise erst im Beschwerdeverfahren (und nach Ablauf der 10-wöchigen Beschwerdevorentscheidungsfrist) vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage B - Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10 15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
15 10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 1 Ziffer 24 Fachkräfteverordnung 2018 legte für das Jahr 2018 u.a. Platten-und Fliesenleger/innen als Mangelberufe fest, in denen Ausländer/innen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Drittstaatsangehörige soll entsprechend seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin als Fliesenleger tätig werden.
Im Antragsjahr 2018 (und auch 2019) ist Fliesenleger/in als Mangelberuf in der Fachkräfteverordnung gelistet.
Aufgrund der nachgereichten Unterlagen sind dem Drittstaatsangehörigen nunmehr die maximal anrechenbare Punkteanzahl von 20 Punkten für die Qualifikation (einschlägige Ausbildung), die maximal anrechenbare Punkteanzahl von 20 Punkten für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung und die maximale Punkteanzahl von 15 Punkten für Deutschkenntnisse (Nachweis B1 Deutschkenntnisse) zuzuerkennen. In Summe erreicht der Drittstaatsangehörige daher die Mindestpunkteanzahl der Anlage B von 55 Punkten.
Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG nicht erfüllt wären.
Somit liegen die Voraussetzungen für die spruchgemäße Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Fachkräfteverordnung, Nachreichung von Unterlagen, Qualifikation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2216054.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019