Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2216444-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.03.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund), im Vergabeverfahren vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Anfechtung einer Ausscheidensentscheidung und einer Auswahlentscheidung je beim Los 1 dieses Vergabeverfahrens beschlossen:
A) Dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wird
insoweit stattgegeben, als es dem Bund und der Bundesbeschaffung GmbH untersagt ist, die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung betreffend Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens abzuschließen. Diese einstweilige Verfügung endet jedoch im Sinne einer absoluten Befristung spätestens mit Ablauf des 28.04.2019.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da die Anträge auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG zwar am 29.03.2019 namens der Antragstellerin und namens der Antragsgegnerin bzw der diesbezügliche Partei gemäß § 352 Abs 1 BVergG 2018 gestellt wurden, diese Ausfertigungsanträge jedoch sowohl namens der Antragstellerin und namens der Antragsgegnerin bzw der diesbezüglichen Partei gemäß § 352 Abs 1 BVergG 2018 am 02.04.2019 zurückgezogen wurden, nachdem die Entscheidung in der Nachprüfungssache mündlich verkündet worden waren und damit die am 29.03.2019 verkündete und hier gekürzt ausgefertigte einstweilige Verfügung ipso iure gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 am 02.04.2019 außer Kraft getreten ist. Die Zurückziehung der Ausfertigungsanträge ist dabei als Ausfertigungsverzicht zu bewerten - § 13 AVG iVm § 7 ABGB. Zum protokollierten Verzicht auf die Ausfertigung siehe die Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 02.04.2018 zu W131 2216444-2/16Z.
Schlagworte
Befristung, Dauer der Maßnahme, einstweilige Verfügung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2216444.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019