Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmung des § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch bloße Verfahrensanordnung. Soweit aber dem Rechtsschutzbedürfnis des Einsichtswerbers durch eine bloße Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen werden kann, weil (zumindest) ihm gegenüber die in der Sache ergehende Entscheidung nicht (mehr) zu erlassen ist, hat das Verwaltungsgericht die Akteneinsicht durch selbständigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu verweigern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz. 14 mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 21 Anm. 8; VwGH 31.1.2014, 2012/05/0011).
Schlagworte
Akteneinsicht; Parteistellung; Haftpflichtversicherung; Bevollmächtigung; verfahrensrechtlicher BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.V.032.6225.2019Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019