TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/7 LVwG-2019/29/0515-5

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol

Norm

BAO §4
BAO §207
BAO §208
KanalgebührenO Gschnitz §2 Abs2
KanalgebührenO Gschnitz §2 Abs4
KanalgebührenO Gschnitz §2 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, *****, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Fälligkeit der Anschlussgebühr insofern berichtigt, als dass diese in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheides und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig wird. Das erste Drittel der Anschlussgebühr in Höhe von Euro 1.887,76 ist sohin binnen einem Monat nach Vorschreibung und die weiteren zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils Euro 1.887,76 binnen einem und einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig. Sofern der Abgabenschuldner bereit ist, die gesamte Anschlussgebühr binnen eines Monats nach Vorschreibung zu bezahlen, wird ein Nachlass in Höhe von 3 % der Gebühr, sohin in Höhe von Euro 169,90 gewährt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, *****, wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z für den Anschluss des Objektes Z, Adresse 2, Grundparzelle **1, EZ ***** KG Z, an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, die Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 5.663,29 zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben.

Der Kanalanschlussgebühr liegt die Gesamtsumme umbauter Raum laut Berechnung im Ausmaß von 1.200,87 m3 abzüglich 10 % (Gebäude wurde vor 1900 errichtet) im Ausmaß von 120,09 m3, sohin eine Bemessungsgrundlage von 1.080,78 m3 zugrunde, wobei sich unter Berücksichtigung des Kubikmetersatzes von Euro 5,24 die gesamte Vorschreibungssumme in Höhe von Euro 5.663,29 errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen innerhalb des Anschlussbereiches an die Kanalisation nur anzuschließen seien, sofern Wässer anfallen, für welche aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht bestehe. In seinem Fall befinde sich auf dem Grundstück **1 ein altes Bauernhaus, welches seit Jahren nicht mehr bewohnt bzw aufgrund des Zustandes nicht mehr bewohnbar sei. Folglich würden auch keine Abwasser anfallen, welche eine Anschlusspflicht rechtfertigen würden. Des Weiteren verfüge das Haus Adresse 2 über keinen Wasseranschluss, was zusätzlich verdeutliche, dass keinerlei relevante zu entsorgende Abwässer anfallen könnten. Die Gemeinde habe auch bis dato keine Kanalgebühr für das Objekt Adresse 2 vorgeschrieben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 5.663,29 vorschreibe. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.02.2019, *****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 unerheblich sei, ob das anschlusspflichtige Gebäude tatsächlich bewohnt sei oder nicht. Ausschlaggebend sei allein die Tatsache, dass es sich um ein Gebäude innerhalb des Anschlussbereiches handle und dort Abwässer anfallen, wobei die bloße Möglichkeit des Anfalls aufgrund des systematischen Gesetzes ausreichend sein müsse. Ein Wasseranschluss sei mittlerweile auch durchgeführt.

Im vom Beschwerdeführer rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Objekt Adresse 2 über keinen Wasser- und Kanalanschluss verfüge und es darüber hinaus befremdlich sei, dass die Abgabe erst jetzt vorgeschrieben worden sei, obwohl die Arbeiten an der Ortskanalisation bereits 2013 abgeschlossen worden seien. Anschließend wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 25.04.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr **1, gehörend zur EZ *****, KG Z. Im Jahr 2013 erfolgte die Erweiterung der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Z hin bis zum Grundstück Nr **1, KG Z.

Das Grundstück des Beschwerdeführers ist seit August 2013 an den Kanal angeschlossen, wobei die Leitung weg vom Hauptkanal zumindest einen Meter in das Grundstück **1 hinein verlegt wurde. Das Grundstück war bereits zuvor an die Wasserleitung der Gemeinde Z angeschlossen, im Zuge der Errichtung und des Anschlusses des Grundstückes an die Kanalisationsanlage wurde auch die Wasserleitung auf das verfahrensgegenständliche Grundstück neu verlegt. Die Kanalisationsanlage ist seit August 2013 in Betrieb.

Auf dem Grundstück **1 befindet sich bereits ein Gebäude, welches vor dem Jahr 1900 errichtet wurde und unter Denkmalschutz steht, es ist derzeit unbewohnt. Auf der Liegenschaft befindet sich keine Hauskläranlage.

Die Kubatur des Gebäudes errechnet sich (gemäß Aufmaßberechnung BB vom 28.08.2018) wie folgt:

Erdgeschoß:

Grundfläche: 21,35 x 9,45= 201,76 m2

Geschoßhöhe: 2,94 + 0,04 = 2,98 m

201,76 m2 x 2,98 =                                                                                                        0601,25 m3

Obergeschoß:

Grundfläche 21,35 x 9,45 = 201,76 m2

Geschoßhöhe: 2,38 m (= 2,18 + 0,20)

201,76 m2 x 2,38 =                                                                                                        0480,19 m3

Dachgeschoß:

Grundfläche (11,25 + 0,15 + 0,15) x (4,20 + 0,20) = 50,82 m2

Geschoßhöhe: 2,35

50,82 m2 x 2,35 =                                                                                                        119,43 m3

Baumasse gesamt                                                                                       1.200,87 m3

abzüglich 10 % von 1.200,87 m3                                                                                                        - 120,09 m3

anrechenbare Baumasse                                                                               1.080,78 m3

III.     Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes **1 ist, welches zu EZ ***** KG Z gehört, hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Dass im Jahr 2013 die Erweiterung der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Z bis hin zum Grundstück des Beschwerdeführers **1 KG Z erfolgte, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch dem Vertreter der Abgabenbehörde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls übereinstimmend angegeben. Dass die Arbeiten im August 2013 betreffend des Kanal- als auch des Wasseranschlusses fertiggestellt wurden, wurde vom Ingenieurbüro CC in die E-Mail vom 28.03.2019 an die Gemeinde Z bestätigt und gab auch der Beschwerdeführer selbst an, dass es im August gewesen sein werde, dass die Leitungen auf sein Grundstück verlegt wurden, ebenso, dass die Kanalanlage zu diesem Zeitpunkt sodann in Betrieb gegangen ist.

Die Berechnungen des BB vom 28.08.2018 wurden zwar ursprünglich vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Konkretisierung bemängelt, im Zuge der Erörterung kam jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigen den Zutritt zum Gebäude selbst verwehrte und dieser deshalb anhand der Ausmaße des Gebäudes die entsprechenden Kubaturen und Abmessungen erhob. Zumal die Berechnung der Kubatur iSd TVAG erfolgte, sohin auch die Ausmaße der entsprechenden Gebäudeteile zu berücksichtigen sind, ebenso aufgrund des Umstandes, dass die 10 % für das vor dem Jahr 1900 errichteten Gebäudes in Abzug gebracht wurden und auch die Tenne über dem Obergeschoß nicht in die Berechnung miteinbezogen wurde, wurde sodann von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls bestätigt, dass die Berechnungen richtig sind. Die Festsetzung der Kubatur, wie von BB durchgeführt, konnte sohin unbedenklich dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden unbestrittenen Angaben und Berechnungen zweifelsfrei festgestellt werden.

IV.      In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz regelt dieses Gesetz

a)  die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht);

b)  die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht).

Die Gemeinden haben gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Kanalisationsgesetz für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist, geordnet entsorgt werden können.

Der Gemeinderat hat gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.

Gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).

Die Gemeinde erhebt gemäß § 2 Abs 1 leg cit zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der neuen Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Gemäß Abs 2 leg cit entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.

Gemäß § 2 Abs 4 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben. Sie wird in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig.

Ist ein Anschlusswerber bereit, die gesamte Anschlussgebühr nach Abs 4 in einem Betrag und innerhalb eines Monats nach Vorschreibung zu bezahlen, so erhält er gemäß § 2 Abs 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z dafür einen Nachlass von 3 % der Vorschreibungssumme.

Gemäß § 4 Abs 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z dient als Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Baumasse des anzuschließenden Objektes, ermittelt nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 TVAG (nunmehr Abs 5).

Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen und Tenne, sowie Holz- und Geräteschuppen, welche ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen, nicht in die Bemessungsgrundlag einbezogen. Ebenso ausgenommen sind nicht landwirtschaftliche Holz- und Geräteschuppen, die ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen.

Wurde gemäß Abs 3 leg cit ein Gebäude vor dem Jahre 1900 errichtet, so sind 10 % der Baumasse in Abzug zu bringen.

Gemäß Abs 4 leg cit werden alle Garagen ohne Kanalanschluss nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

Objekte ohne Hausabwässer, zB betriebliche Einrichtungen mit Waschplatz und Ausstattung eines Ölabscheiders können die Ab- und Spritzwässer nicht in den Ortskanal einleiten und sind daher von der Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z befreit.

Gemäß § 4 Abs 9 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z beträgt die Anschlussgebühr im Jahr 2013 Euro 5,24 inklusive 10 % gesetzliche Umsatzsteuer je Kubikmeter der Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 1 der Kanalordnung der Gemeinde Z wird der Anschlussbereich in der Weise festgelegt, dass der Horizontalabstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanales und der Grenze des Anschlussbereiches mit 150 m festgesetzt. Für alle innerhalb dieses Anschlussbereiches gelegenen Gebäude besteht gemäß Tiroler Kanalgesetz 2000 Anschlusspflicht hinsichtlich der dort anfallenden Abwässer.

Gemäß § 3 Abs 1 der Kanalordnung der Gemeinde Z wird die Lage der Trennstelle zwischen der Grundleitung (im Eigentum des Anschlussnehmers) und der öffentlichen Kanalisationsanlage gemäß lit b festgelegt wie folgt: Für bebaute Grundstücke ohne bestehende Hauskläranlage sowie für derzeit noch unbebaute Grundstücke ist die Trennstelle eine gedachte Schnittlinie einen Meter hinter der Grundstücksgrenze, jedoch maximal fünf Meter (Naturmaß) vom anzuschließenden bzw projektierten Wohngebäude entfernt. Gemäß Abs 2 leg cit wird die Art der Trennstelle als nahtloser Übergang ohne Einbau eines (zusätzlichen) Übergabeschachtes, festgelegt.

Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 besteht für Gemeinden sohin einerseits die Verpflichtung für einem dem Stand der Technik entsprechende öffentliche Kanalisation zu sorgen, andererseits die Verpflichtung von Grundeigentümern zum Anschluss an diese Kanalisationsanlagen.

Dies hat die Abgabenbehörde insbesondere ja auch in ihrer Kanalordnung festgelegt, in welcher dezidiert ausgeführt wird, dass sämtliche Gebäude innerhalb des Anschlussbereiches (150 m zum Sammelkanal) der Anschlusspflicht unterliegen. Der Sammelkanal der Gemeinde Z befindet sich unmittelbar vor bzw beim verfahrensgegenständlichen Grundstück des Beschwerdeführers, das Grundstück und das darauf befindliche Gebäude liegen sohin im Anschlussbereich iSd Kanalordnung der Gemeinde Z.

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung, worunter insbesondere die Herstellung und die Erweiterung der neuen Kanalanlage fällt, erhebt die Gemeinde Z gemäß der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z eine einmalige Anschlussgebühr für Abwässer, die diesbezügliche Gebührenpflicht (Verwirklichung des Tatbestandes) entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstücks an die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Anschluss eines Grundstückes die Herstellung einer bisher nicht bestehenden Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen. Dass die Abwässer sodann tatsächlich eingeleitet werden, sohin von Seiten des Grundeigentümers die Einleitung oder Anbindung auf ihrem Grundstück selbst erfolgt, ist für die Entstehung des Abgabenanspruches jedoch nicht erforderlich (VwGH 18.09.2000, 2000/17/0004). In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, wie bereits von Seiten der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, dass das auf dem Grundstück bestehende Haus derzeit unbewohnt ist bzw unbewohnbar ist. Nachdem auch eine Wasserleitung am Grundstück vorhanden ist, ist es grundsätzlich jederzeit möglich, dass Abwässer anfallen und sind diese gemäß den zitierten Bestimmungen in den Kanal der Gemeinde Z einzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist es, wie ausgeführt, lediglich ausschlaggebend, ob das Grundstück an die Kanalisationsanlage angeschlossen ist und nicht das Objekt/Gebäude selbst, zumal ein diesbezüglicher Abgabentatbestand in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (im Gegensatz zu manch anderen Gemeinden) nicht gesetzlich normiert ist. Zur Erfüllung des Abgabentatbestandes ist sohin lediglich maßgebend, dass das Grundstück mit der Gemeindeabwasserleitung erschlossen ist.

Da das verfahrensgegenständliche Grundstück selbst im August 2013 an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen wurde, ist der Abgabentatbestand des § 2 Abs 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z mit diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist sohin Abgabenschuldner und als solcher verpflichtet, die entsprechende Anschlussgebühr zu entrichten.

Gemäß den Berechnungen des Sachverständigen der Gemeinde Z vom 28.08.2018 (Baumeister BB) beträgt die gesamte Baumasse des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Gebäudes 1.200,87 m3. Unter Berücksichtigung des 10 %-igen Nachlasses für den Baukörper, der vor dem Jahr 1900 entrichtet wurde, sohin einer Kubatur von 120,09 m3 errechnet sich die anrechenbare Baumasse und Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr mit 1.080,87 m3. Wie bei den Berechnungen angeführt, wurde auch die Tenne iSd § 4 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Die Berechnung der Kubatur anhand der Außenmaße des Gebäudes und nicht nur der reinen Wohnflächen erfolgte – wie in der Verordnung festgehalten - nach den Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, wonach Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum ist und die Baumasse geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Unter Berücksichtigung der Gesamtbaumasse in Höhe von 1.080,78 m³ und multipliziert mit dem Kubikmetersatz von Euro 5,24 in inklusive 10 % USt, errechnet sohin eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 5.663,29. Die Festsetzung der Gebühr in dieser Höhe erfolgte sohin zu Recht. Verjährung ist ebenfalls nicht eingetreten, diese beträgt gemäß §§ 207 und 2018 BAO fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sohin mit 31.12.2013 und wäre – ohne entsprechende Verfolgungshandlung der Abgabenbehörde – der Abgabenanspruch sohin erst mit 31.12.2018 verjährt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch insofern zu berichtigen, als die gesamte Kanalanschlussgebühr zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches geltenden Kanalgebührenordnung angeführt ist, dass diese in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig wird. Das erste Drittel der Anschlussgebühr in Höhe von Euro 1.887,76 ist sohin binnen einem Monat nach Vorschreibung und die weiteren zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils Euro 1.887,76 binnen einem und einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig. Sofern der Abgabenschuldner bereit ist, die gesamte Anschlussgebühr binnen eines Monats nach Vorschreibung zu bezahlen, wird ein Nachlass in Höhe von 3 % der Gebühr, sohin in Höhe von Euro 169,90 gewährt.

Insofern war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu berichtigen und war spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Abgabenbestand mit Grundstück verwirklicht; Kanal; Leerstand unerheblich; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.29.0515.5

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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