Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei der Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl VwGH 2001/04/0072; 2000/04/0068; 2002/04/0030; 2009/04/0237).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019