Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei der Frage iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. (vgl VwGH Ra 2016/04/0046; 2013/04/0103).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019