RS Lvwg 2019/3/18 LVwG-AV-1390/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist jede strafbare Handlung beachtlich, gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten begangen wurde oder nicht. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen sind, da die zum Tatbild des § 87 Abs 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl VwGH Ra 2016/04/0046; 2007/04/0195). Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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