Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist jede strafbare Handlung beachtlich, gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten begangen wurde oder nicht. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen sind, da die zum Tatbild des § 87 Abs 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl VwGH Ra 2016/04/0046; 2007/04/0195). Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019