Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Es obliegt ihr aber die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019