RS Lvwg 2019/3/18 LVwG-AV-1390/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Es obliegt ihr aber die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsmakler; Gewerbeberechtigung; Entziehung; juristische Person; Geschäftsführer; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1390.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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