TE Vwgh Beschluss 1999/2/26 97/19/1147

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1148 97/19/1149 97/19/1150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache 1.) des 1966 geborenen H G, 2.) der 1964 geborenen S G, 3.) des 1986 geborenen Y G und 4.) des 1996 geborenen O G, alle in V, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 22. April 1997, 1.) Zl. 117.300/12-III/11/97 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), 2.) Zl. 117.300/13-III/11/97 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), 3.) Zl. 117.300/14-III/11/97 (betreffend den Drittbeschwerdeführer), und 4.) Zl. 117.300/15-III/11/97 (betreffend den Viertbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 141,25 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verfügten zuletzt über Wiedereinreisesichtvermerke vom 1. Juli 1993 bis 10. Jänner 1995.

Am 18. November 1994 gestellte Verlängerungsanträge wurden jeweils mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. September 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 FrG abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995 wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Von allen beschwerdeführenden Parteien in weiterer Folge am 14. November 1995 eingebrachte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Berufungen gegen die vorgenannten Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurden mit gleichlautenden Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 1. April 1996 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zlen. 96/19/1630 bis 1632, als unbegründet abgewiesen.

Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien beantragten am

11. bzw. 7. Dezember 1995 neuerlich, die viertbeschwerdeführende Partei am 8. August 1996 erstmals die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1997 "zurückgewiesen" (richtig wohl "abgewiesen"). Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22. April 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde gleichlautend aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland durch einen Vertreter von Österreich aus der erstinstanzlichen Behörde eingereicht, wo dieser Antrag am 11. bzw. 7. Dezember 1995 eingelangt sei. Die Beschwerdeführer hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Auf ihrem Antragsformular hätten sie als Datum den 7. Dezember 1995 und als Aufenthaltsort Wien bei ihrer Antragstellung angegeben. Somit hätten sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt. Aufgrund dieser Tatsache sei ihr Antrag daher abzulehnen gewesen.

Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß hauptsächlich nur das Arbeitsverhältnis zu Österreich (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. nur die dargestellten familiären Beziehungen (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) bestünden. Auch in ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.

Mit den gleichfalls angefochtenen Bescheiden vom 22. April 1997 wies die belangte Behörde die Berufungen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers jeweils gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG ab und führte begründend aus, gemäß § 4 Abs. 3 AufG sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei.

Es stehe fest, daß die Anträge der Eltern der Beschwerdeführer auf Aufenthaltsbewilligung auch zweitinstanzlich negativ beschieden worden seien. Im speziellen Fall der Beschwerdeführer sei für die erkennende Behörde daher die Norm des § 5 Abs. 1 AufG anzuwenden, da diese - nicht zuletzt auch in Hinblick auf ihr Alter - im finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stünden, bei den Eltern jedoch aufgrund des unerlaubten, illegalen Aufenthaltes von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte Abstand genommen werden müssen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 1998, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 3. Juli 1998, gaben die Beschwerdeführer bekannt, daß ihnen seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung jeweils am 5. Mai 1998 Niederlassungsbewilligungen erteilt worden seien. Unter einem legten die Beschwerdeführer jeweils Fotokopien der in ihren Reisepässen ersichtlich gemachten Aufenthaltstitel vor, aus denen sich jeweils eine Gültigkeitsdauer vom 5. Mai 1998 bis 3. Juni 2001 ergibt. Die Beschwerdeführer erklärten, dadurch im gegenständlichen Verfahren klaglos gestellt worden zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: Die von den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am

11. bzw. 7. Dezember 1995 gestellten Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz wurden gestellt, nachdem rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge abgewiesen worden waren. Es handelt sich daher ebenso wie im Fall des Viertbeschwerdeführers, der noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, um Erstanträge. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätten den Beschwerdeführern Aufenthaltsbewilligungen nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligungen erteilt werden können. Da sie nunmehr derartige Niederlassungsbewilligungen erhalten haben, haben die Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, wären die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist aus folgenden Überlegungen die belangte Behörde:

Entgegen der von ihnen in der Beschwerde vertretenen Ansicht waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, kommt nur jenen Personen zugute, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Zwar hatte der Erstbeschwerdeführer eine am 2. Oktober 1995 ausgestellte, bis 31. August 1996 gültige und die Zweitbeschwerdeführerin eine am 13. März 1995 ausgestellte, bis 31. März 1996 gültige Beschäftigungsbewilligung, doch verfügten beide noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die im § 1 Abs. 1 AufG beschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufG "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG. § 4 der Verordnung bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in § 4 Z. 4 leg. cit. (vgl. das zu § 3 Z. 3 der Verordnung, BGBl. Nr. 408/1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund von Wiedereinreisesichtvermerken fällt nicht unter diesen Begriff (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003). Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wären demnach abzuweisen gewesen.

Dies gilt auch für die übrigen Beschwerdeführer : Unbestritten bleibt in der Beschwerde, daß die Eltern des Dritt- und Viertbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide über keine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Einkommen eines im Inland nicht aufenthaltsberechtigten Elternteiles aus einer - aus der Sicht des Aufenthaltsgesetzes unzulässigen (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG) - Erwerbstätigkeit desselben nicht geeignet ist, den Unterhalt der Beschwerdeführer zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zlen. 96/19/3539, 3540), kann auch die auf § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG gestützte Abweisung der Anträge des Dritt- und Viertbeschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wien, am 26. Februar 1999

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191147.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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