Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Die Gründe für die Änderung der wasserrechtlichen Anlage sind für die Bewilligungspflicht ohne Bedeutung. Auch in der Änderung der natürlichen Verhältnisse begründete Anlagenänderungen bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Fischteichanlage; wasserrechtliche Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.796.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019