RS Lvwg 2019/5/9 LVwG-S-796/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Gründe für die Änderung der wasserrechtlichen Anlage sind für die Bewilligungspflicht ohne Bedeutung. Auch in der Änderung der natürlichen Verhältnisse begründete Anlagenänderungen bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Fischteichanlage; wasserrechtliche Bewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.796.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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