Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat der Nachbar auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl VwSlg 8.070A).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Nachbar; Einwendungen; Präklusion;Anmerkung
VwGH 30.09.2019, Ra 2019/04/0087-6, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.336.001.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019