Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L503 2188398-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 23.01.2018 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 14.8.2013 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 28.7.1992 bis 31.12.1997 und vom 18.12.1998 bis 28.2.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung- sowie in der Pensionsversicherung in den Jahren 1992 bis 2003 jeweils einen bestimmten, konkret angeführten Betrag betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF infolgedessen vom 1.7.1992 bis zum 28.2.2003 jeweils konkret angeführte monatliche Beiträge zur Kranken- sowie zur Pensionsversicherung und darüber hinaus konkret angeführte Jahresbeiträge zur Unfallversicherung für die Kalenderjahre 1992 bis 2003 zu entrichten habe (Spruchpunkte 2 bis 4).
2. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, wurde eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Versicherungspflicht) als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 (Beitragspflicht) erfolgte eine Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.1.2018 sprach die SVA wiederum aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Kranken- sowie in der Pensionsversicherung in den Jahren 1992 bis 2003 jeweils einen bestimmten, konkret angeführten Betrag betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF infolgedessen vom 1.7.1992 bis zum 28.2.2003 jeweils konkret angeführte monatliche Beiträge zur Kranken- sowie zur Pensionsversicherung und darüber hinaus konkret angeführte Jahresbeiträge zur Unfallversicherung für die Kalenderjahre 1992 bis 2003 zu entrichten habe.
Begründend führte die SVA aus, ein entsprechendes Verfahren sei bereits vor dem BVwG geführt und mit Erkenntnis vom 30.5.2016 (gemeint wohl: 25.5.2016) beendet worden. Dabei sei zum einen die Beschwerde des BF gegen die Feststellung der Pflichtversicherung abgewiesen worden. Es stehe somit fest, dass der BF für den Zeitraum von 28.07.1992 - 31.12.1997 gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und für den Zeitraum von 18.12.198 - 28.02.2003 gem. § 2 Abs. 1 Z3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Im Hinblick auf die daraus resultierende Beitragspflicht sei im erwähnten Erkenntnis des BVwG zum anderen eine Zurückverweisung an die SVA erfolgt.
Zum Sachverhalt betonte die SVA sodann nochmals, im Zeitraum der aufrechten Pflichtversicherung vom 28.07.1992 - 31.12.1997 nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und für den Zeitraum vom 18.12.198 - 28.02.2003 nach § 2 Abs. 1 Z3 GSVG sei der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. In diesem Zeitraum seien ihm die Beiträge von der seinerzeitig geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.
Im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt B. seien der SVA rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1998 bis 2004 übermittelt worden. Mit Schreiben vom 13.07.2006 habe die SVA den BF darüber informiert, dass für das Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden. Am 3.8.2006 habe der BF mitgeteilt, dass er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben könne, da der Einkommensteuerbescheid mit näher bezeichneter Steuernummer seinem Sohn zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 16.08.2006 habe die SVA das Finanzamt B. angeschrieben und ersucht, die Steuernummer des BF bekannt zu geben. Ebenfalls sei bei positiver Veranlagung um Übermittlung der Einkommensteuerbescheide ersucht worden.
Am 25.8.2006 sei der SVA durch das Finanzamt B. die Steuernummer des BF bekannt gegeben worden; ferner sei mitgeteilt worden, dass eine Steuerveranlagung seit dem Jahr 2000 durch den BF nicht erfolgt sei, sodass auch keine Einkommensteuerbescheide übermittelt werden könnten.
Am 28.8.2006 sei die Nichtveranlagung in das System der SVA eingepflegt worden. Die Beitragsgrundlagen seien ab dem Kalenderjahr 2000 endgültig gespeichert worden. Die Korrektur der Beitragsgrundlagen habe zur keiner Beitragsänderung geführt, da die Beiträge nach wie vor von der Mindestbeitragsgrundlage berechnet worden seien. Die ursprünglich falsch herangezogenen Einkommensteuerbescheide seines Sohnes seien entsprechend zugeordnet worden.
Am 17.11.2016 habe die SVA, wie vom BVwG aufgetragen, schriftlich beim Finanzamt B. um Bekanntgabe und endgültige Klärung der Steuernummer sowohl des BF als auch seines Sohnes ersucht. Mit Schreiben vom 27.12.2016 sei der SVA mitgeteilt worden, dass seit dem Kalenderjahr 1998 für die Steuernummer des BF keine Veranlagung zur Einkommensteuer bestehe. Durch die weitere Erhebung beim Finanzamt B. habe sich keine Änderung der Beitragsberechnung ergeben.
Zur Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Beitragsakt, in dem sämtliche relevante Dokumente aufliegen würden.
Sodann führte die SVA in rechtlicher Hinsicht zu den Festsetzungen der Beitragsgrundlagen nach Darstellung von § 25 Abs 1 und 2 GSVG insbesondere aus, die Berechnung der Beitragsgrundlagen sei konkret ausschließlich aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage erfolgt.
Zum Ausspruch hinsichtlich der vom BF jeweils zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung führte die SVA insbesondere aus, wie den Unterlagen zu entnehmen sei, sei der BF in keinem Kalenderjahr mit seinen Einkünften über der Mindestbeitragsgrundlage gelegen. Seit dem Kalenderjahr 1998 liege keine Veranlagung zur Einkommensteuer vor. Für die Kalenderjahre 1992 bis 1997 seien die Beiträge des BF von der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage berechnet und vorgeschrieben worden. Ebenfalls seien für die Kalenderjahre 1998 bis 2003 - unter Berücksichtigung der Nichtveranlagung - die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden. Sodann wurde die Berechnung der jeweiligen monatlichen Beiträge im Einzelnen dargestellt.
Schließlich wurde zur Festsetzung der jeweiligen Beiträge zur Unfallversicherung - nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen - insbesondere ausgeführt, der Beitrag zur Unfallversicherung sei ein fixer, von einer Beitragsgrundlage unabhängiger Wert; die jeweilige Höhe des Betrages im Kalenderjahr sei im Spruch ersichtlich.
4. Mit Schreiben vom 24.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 23.1.2018. Darin trat der BF nochmals näher dargelegt der Annahme einer Versicherungspflicht nach dem GSVG in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen entgegen. Darüber hinaus sei Feststellungsverjährung eingetreten.
5. Am 24.4.2018 legte die SVA den Akt dem BVwG vor.
6. Am 28.5.2018 gab die SVA auf Ersuchen des BVwG eine Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Feststellungsverjährung ab, in der die jeweils von der SVA gesetzten Verfahrensschritte im Einzelnen dargelegt wurden.
So führte die SVA aus, dem BF seien sämtliche Schriftstücke der SVA, sobald diese mit 15.02.2001 Kenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG begründenden Tätigkeit ab 18.12.1998 als geschäftsführender Gesellschafter der T. GmbH erlangt habe, an die Firmenadresse zugesandt worden. Am 2.5.2001 sei seitens der SVA ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an den Magistrat Salzburg gestellt worden, um die Wohnadresse des BF zu erheben. Eine solche sei dem Magistrat jedoch nicht bekannt gewesen. In Folge sei zunächst die im Firmenbuch angegebene Adresse des BF in E. zur Zustellung von Schriftstücken herangezogen worden.
Das Gemeindeamt E. habe am 25.06.2001 auch die Meldeadresse des BF in E. bestätigt. Die Abfragen des Zentralen Melderegisters, ebenso die Anfragen bei der Gemeinde E. hätten ergeben, dass als Hauptwohnsitz des BF seit 24.8.1978 eine bestimmte Adresse E. gemeldet war.
Am 28.6.2001 sei eine Meldeauskunft bei der BPD Wien, Zentralmeldeamt, eingeholt worden. Es seien jedoch keinerlei Daten für eine Meldeauskunft vorhanden gewesen.
Am 26.9.2001 und am 11.2.2002 sei, nachdem der Sohn des BF mitgeteilt habe, dass sich der BF in Deutschland aufhalte, eine Anfrage an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister in Köln gestellt worden. Es sei auch von dieser Stelle mitgeteilt worden, dass der BF nicht erfasst sei.
Am 20.9.2002 sei nach erneuter negativer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Erhebungsdienst des Magistrats Salzburg eingeschaltet worden. Angefragt worden sei, ob sich an der Firmenadresse des BF in der P. Straße in Salzburg tatsächlich der BF als geschäftsführender Gesellschafter aufhält. Es sei von der zuständigen Behörde mitgeteilt worden, dass laut Auskunft des Vermieters, C. B., das Mietverhältnis bereits drei Jahre zuvor aufgelöst worden und die Firma dort nicht mehr ansässig sei.
Weitere Erhebungen seitens der SVA seien am 15.10.2002 (ZMR), 05.2.2003 (ZMR), 14.4.2003, (ZMR), 14.4.2003 (Anfrage Gemeinde E.), 8.9.2005 (ZMR), 5.3.2009 (ZMR und Bundesverwaltungsamt - Ausländerregister Köln), 13.4.2010 (ZMR), 14.10.2011 (ZMR), 14.4.2013 (ZMR) durchgeführt worden.
An den BF seien an jeweils folgenden Tagen Vorschreibungen versandt worden: 24.1.2002, 2.5.2002, 27.7.2002, 1.11.2002, 25.1.2003, 27.4.2003, 26.7.2003, 23.10.2004, 22.1.2005, 23.7.2005.
An den BF seien Mahnungen an jeweils folgenden Tagen versandt worden: 20.6.2002, 19.9.2002, 19.12.2002, 21.12.2004.
An den BF seien jeweils an folgenden Tagen Sondermahnungen versandt worden: 9.3.2007, 5.9.2008, 5.3.2010, 9.9.2011, 8.3.2013.
Sämtliche Schriftstücke seien mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht behoben" zur SVA retour gekommen.
Nach Darlegung von § 40 GSVG führte die SVA schließlich näher begründet aus, gegenständlich sei keine Feststellungsverjährung eingetreten.
7. Diese Stellungnahme der SVA vom 28.5.2018 wurde dem BF vom BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs an die von ihm bekannt gegebene Adresse in der Slowakei übermittelt. Die Sendung langte am 15.6.2018 wieder beim BVwG ein (Empfänger unbekannt). Nach einem weiteren Zustellversuch langte die Sendung als nicht behoben wiederum beim BVwG ein.
8. Am 13.11.2018 teilte die SVA dem BVwG auf Nachfragen telefonisch mit, dass der BF die Beiträge betreffend die Jahre 1992 bis 1997 seinerzeit bereits entrichtet habe. Allerdings habe er gegenständlich mit Schreiben vom Juni 2013 nicht nur die Erlassung eines Bescheids betreffend die Jahre 1998 bis 2003, sondern eben auch betreffend die Jahre 1992 bis 1997 beantragt, sodass mit dem nunmehr bekämpften Bescheid auch über die Beitragspflicht betreffend die Jahre 1992 bis 1997 abgesprochen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF unterlag in der Zeit vom 28.7.1992 bis zum 31.12.1997 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sowie in der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 28.2.2003 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.
Mit E-Mail vom 18.6.2013 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids betreffend Beitrags- und Versicherungspflicht in den erwähnten Zeiträumen, woraufhin die SVA einen entsprechenden Bescheid erließ.
Die Versicherungspflicht wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, festgestellt. Im Hinblick auf die Beitragspflicht erfolgte eine Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG.
1.2. Seit dem Kalenderjahr 1998 besteht im Fall des BF keine Veranlagung zur Einkommensteuer.
Dem BF waren die Beiträge seitens der SVA nach der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.
1.3. Die Beiträge betreffend die Jahre 1992 bis 1997 waren dem BF seinerzeit von der SVA bereits vorgeschrieben und von ihm auch entrichtet worden. Die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung erfolgte aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF vom Juni 2013.
1.4. Im Hinblick auf die Beiträge betreffend die Jahre 1998 bis 2003 (Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG) ist schließlich Folgendes festzustellen:
Die SVA hatte erstmals im April 2001 ein Schreiben an den BF hinsichtlich seiner Versicherungs- und Beitragspflicht versandt und ihm mehrere Vorschreibungen im Jahr 2002, 2003, eine Vorschreibung im Jahr 2004 sowie zwei Vorschreibungen im Jahr 2005 übermittelt. Mahnungen waren ebenfalls im Jahr 2002 und 2004 ergangen. Sondermahnungen waren sodann am 9.3.2007, am 5.9.2008, am 5.3.2010, am 9.9.2011 und am 8.3.2013 ebenfalls an die letzte der SVA bekannte Meldeadresse des BF versandt worden, wobei sämtliche Schriftstücke mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht behoben" wieder bei der SVA einlangten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA sowie durch ergänzende Erhebungen des BVwG in Form der Aufforderung an die SVA zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme.
2.2. Konkret ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF mit E-Mail vom 18.6.2013 die Erlassung eines Bescheids betreffend Beitrags- und Versicherungspflicht in den Zeiträumen 1992 bis 1997 und 1998 bis 2003 beantragte, woraufhin die SVA einen entsprechenden Bescheid erließ.
Aktenkundig ist, dass die Versicherungspflicht daraufhin rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, bestätigt wurde; im Hinblick auf die Beitragspflicht ist gegenständlich abzusprechen, zumal das BVwG diesbezüglich eine Zurückverweisung vorgenommen hatte und die SVA den nunmehr wiederum bekämpften Ersatzbescheid erließ.
2.3. Die getroffene Feststellung, dass im Fall des BF seit dem Kalenderjahr 1998 keine Veranlagung zur Einkommensteuer mehr besteht, folgt aus den von der SVA im Verfahren betreffend die Erlassung des Ersatzbescheids getätigten Erhebungen, denen der BF in seiner Beschwerde nicht entgegen getreten ist.
Der Umstand, dass die SVA sämtliche Beiträge nach der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben hat, folgt unmittelbar aus dem bekämpften Bescheid.
2.4. Die Feststellung, dass die Beiträge betreffend die Jahre 1992 bis 1997 dem BF seinerzeit von der SVA bereits vorgeschrieben und von ihm auch entrichtet worden waren, folgt aus einer ergänzenden Auskunft der SVA, in der diese auch mitteilte, dass die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung im Hinblick auf diesen Zeitraum aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF vom Juni 2013 erfolgte.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zu den von der SVA gesetzten Maßnahmen zur Hereinbringung der nach wie vor offenen Beiträge betreffend die Jahre 1998 bis 2003 beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen der SVA im Erstverfahren und insbesondere auf der seitens des BVwG von der SVA ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 28.5.2018, in der die SVA nicht nur die entsprechenden Ausführungen tätigte, sondern jeweils auch die entsprechenden Unterlagen beilegte, die die von der SVA gesetzten Schritte dokumentieren (z. B. zahlreiche Schreiben an den BF, Ersuchen um Verwaltungshilfe an andere Behörden).
Dem BF wurde diese Stellungnahme samt Unterlagen vom BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs an die von ihm angegebene Adresse in der Slowakei übermittelt; die Sendung kam zuletzt mit dem Vermerk "non réclamé" (nicht behoben) zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 25 GSVG (exemplarisch in der Fassung vom 1.1.2003 wiedergegeben) lautete auszugsweise:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 551,76 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 072,82 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 551,76 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 072,82 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 551,76 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
[...]
Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,
2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
[...]
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
[...]
Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Eingangs ist anzumerken, dass die Versicherungspflicht des BF nach dem GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 25.5.2016, Zl. L513 2005777-1/2E, festgestellt wurde, sodass auf die Einwände des BF in seiner Beschwerde, die er gegen die Versicherungspflicht vorbringt, nicht weiter einzugehen ist.
3.3.2. Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht kann auch eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen hat der BF keine konkreten Fehler der SVA bei Ermittlung der Beitragsgrundlage sowie der daraus resultierenden Beitragspflicht vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Fehler ersichtlich. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die SVA die Beiträge von der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben hat, sodass auch insofern kein dem BF zum Nachteil gereichender Fehler der SVA denkbar ist.
3.3.3. Wenn der BF in seiner Beschwerde im Übrigen einwendet, im Hinblick auf die Jahre 1992 bis 1997 sei bereits Feststellungsverjährung eingetreten, so ist dazu anzumerken, dass die Beiträge betreffend diese Jahre dem BF seinerzeit von der SVA bereits vorgeschrieben und von ihm auch entrichtet worden waren. Die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung erfolgte ausschließlich aufgrund des diesbezüglichen Antrags des BF vom Juni 2013. Vor dem Hintergrund, dass diese Beiträge dem BF seinerzeit bereits vorgeschrieben und von ihm entrichtet worden waren, galten diese bereits als festgestellt im Sinne von § 40 GSVG, sodass auch keine Feststellungsverjährung mehr eintreten konnte und somit insofern kein Hindernis für eine - auf eigenen Antrag des BF - erfolgte, nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung dieser Beiträge besteht.
3.3.4. Was schließlich den Einwand der Feststellungsverjährung betreffend die Beitragspflicht in den Jahren 1998 bis 2003 betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gem. § 40 Abs 1 GSVG grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei die Verjährung des Feststellungsrechts durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (z. B. VwGH vom 27.7.2015, Zl. 2013/08/0114, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die SVA hat gegenständlich sehr wohl die Feststellungsverjährung unterbrechende Maßnahmen gesetzt. Eingangs ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der BF laut vorliegenden ZMR-Daten in Österreich zunächst überhaupt nur bis 19.7.2003 behördlich gemeldet war, in weiterer Folge dann lediglich vom 28.7.2009 bis zum 14.8.2009 und dann erst wieder vom 19.3.2018 bis zum 11.5.2018, wobei er zuletzt eine Adresse in der Slowakei bekannt gegeben hatte.
Die SVA hatte erstmals im April 2001 ein Schreiben an den BF hinsichtlich seiner Versicherungs- und Beitragspflicht versandt und ihm mehrere Vorschreibungen im Jahr 2002, 2003, eine Vorschreibung im Jahr 2004 sowie zwei Vorschreibungen im Jahr 2005 übermittelt. Mahnungen waren ebenfalls im Jahr 2002 und 2004 ergangen. Sondermahnungen waren sodann am 9.3.2007, am 5.9.2008, am 5.3.2010, am 9.9.2011 und am 8.3.2013 ebenfalls an die letzte der SVA bekannte Meldeadresse des BF versandt worden, wobei sämtliche Schriftstücke mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht behoben" wieder bei der SVA einlangten. Die SVA vermochte auch eingehend zu belegen, dass sie parallel dazu ständig Erhebungen hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltsorts des BF getätigt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellungsverjährung - selbst unter Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist - nicht eingetreten, hat die SVA doch regelmäßig jedenfalls innerhalb von drei Jahren entsprechende Schritte gesetzt, welche den Eintritt der Feststellungsverjährung jeweils verhinderten.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem GSVG bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zudem bestehen klare gesetzliche Regelungen sowie eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Feststellungsverjährung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragszahlungen, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2188398.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019