TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 G306 2197755-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2197755-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar

MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, rk XXXX2018, Zl. XXXX, aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wobei der Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund der Vorverurteilungen und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhöhte sich die unbedingte Freiheitsstrafe um 7 Monate.

Zuvor wurde der BF in Österreich insgesamt 3 Mal - innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren - strafrechtlich verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - 26.04.2018 - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen. Aus dem bekämpften Bescheid geht hervor, dass der BF diesbezüglich am 04.05.2018 eine Stellungnahme abgegeben hat. Im vorgelegten Akt befindet sich keine Stellungnahme.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge, in Stattgebung der Beschwerde, das Aufenthaltsverbot gänzlich aufheben.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 07.06.2018 einlangte.

Per Mail langte am 08.10.2018 vom ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) der Antrag ein, dass der BF im Bundesgebiet integriert sei und seit langem eine stabile Partnerschaft führe und die Partnerin als Zeugin geladen werden soll.

Am 30.10.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, die Freundin und RV teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm, trotz Landung, an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hielt sich - laut eigenen Angaben - seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich in der Zeit von 27.12.2016 - 11.01.2018 in Italien auf. Im ZMR scheinen folgende Meldungen auf XXXX2012 - XXXX2016, XXXX2018 bis laufend, XXXX2018 - XXXX2018 Nebenwohnsitz JA XXXX. Aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist jedoch Arbeitslosengeld bezog.

Der BF ist - bis auf seine Drogenabhängigkeit - gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist mittellos und verfügt über keinerlei Ersparnisse.

Im Bundesgebiet hält sich auch der Vater des BF auf. Der BF hat eine Freundin. Der BF hatte bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz mit den genannten Personen. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG f. Strafs. XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2014

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstrafe

Zu LG f. Strafs.XXXXRK XXXX2014

Probezeit der bedingten nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG f. Strafs. XXXX vom XXXX2015

Zu LG f. Strafs. XXXX RK XXXX2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG f. Strafs. XXXXvom XXXX2018

02) LG f. Strafs. XXXXvom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1

8, Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat

XXXX.2015 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3

Jahre Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG f. Strafs. XXXX RK XXXX.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG

f. Strafs. XXXX vom XXXX.2018

03) LG f. Strafs.XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.2018

§ 27 (2a) SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate,

bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe

Die letztmalige Verurteilung datiert auf den XXXX.2018, rk XXXX2018.

Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:

IM NAMEN DER REPUBLIK

XXXX ist schuldig,

er hat am XXXX2018 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz der XXXX, öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend Deita-9-THC und THCA), im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt,

I./ überlassen, indem er XXXX ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von €10,--verkaufte;

II./ zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggies unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereit hielt.

Er hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB begangen und wird hierfür nach dem Strafsatz des § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

9 (neun) Monaten

sowie gemäß § 380 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX,2018, 18:05 Uhr, bis XXXX.2018, 1.0:20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 26 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 34 SMG wird das:

sichergestellte Suchtgift (S 35 in OM 3) eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wird ein Betrag von EUR 10,-- für verfallen erklärt;

BESCHLUSS

Gemäß § 494a Abs 1 2 4, Abs 4 StPO in Verbindung mit § 53 Abs 1 StGB wird die mit Urteil vom XXXX,2014 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Gemäß § 494a Abs 1.2 2 und Abs 6 StPO in Verbindung mit § 53 Abs 3 StGB Wird vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX.2015 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX gewährten bedingten Sfrafnachsicht abgesehen und die- Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

BESCHLUSS

Gemäß § 50 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Ais erwiesen angenommene Tatsachen:

Der Angeklagte hat die im Spruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab.

Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG liegen nicht vor, weil eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Angeklagten, von der Begehung weiterer Straftaten nach dem SMG abzuhalten.

Strafbemessungsgründe:

Erschwerend: die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während zwei

offener Probezeiten;

mildernd: das reumütige Geständnis; das Älter zum Tatzeitpunkt unter 21

Jahren; die Sichersteilung des tatverfangenen Suchtgiftes; dass es teilweise beim Versuch geblieben ist

Der Angeklagte verzichtet nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel.

Die Staatsanwaltschaft gibt keine Rechtsmittelerklärung ab.

Der Verteidiger stellt für den Fall der Rechtskraft den Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG.

Der BF wurde am XXXX2018 aus der Strafhaft entlassen

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich die BF seit ca. Jänner 2012 im Bundesgebiet aufhält ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug, aus dem ersichtlich ist, dass der BF erstmalig mit 04.01.2018 mittels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Ende Dezember 2016 bis Jänner 2018 ergibt sich ebenfalls aus dem ZMR Auszug wo dieser eine Meldelücke vom 28.12.2016 - 11.01.2018 aufweist. Der Aufenthalt in Italien ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, jedoch Drogenabhängig, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer als Arbeitssuchender beim AMS gemeldet war. Die Drogenabhängigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wo dieser angab, an einem Drogenersatzprogramm teilzunehmen und sich gegenwärtig in einer 6 Monate dauerten Drogenentzugstherapie unterziehe.

Die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführungen der jeweiligen Strafgerichte.

Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie dass der BF bereits aus der Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz und keine Ersparnisse verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet eine Freundin hat, mit ihr jedoch noch nie einen gemeinsamen Wohnsitz bzw. eine Lebensgemeinschaft im selben Haushalt führte, beruht aus den eignen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls ergibt sich die Feststellung, dass der Vater des BF im Bundesgebiet lebt, jedoch kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. gemeinsame Wohnsitznahme besteht, aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.

4 Z 8 FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF hält sich seit Jänner 2018 wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor hielt sich der BF nachweislich vom 04.01.2012 - 27.12.2016 im Bundesgebiet auf.

Er überschreitet daher nicht die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist.

Der BF wurde zuletzt vom LG für Strafsachen XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Teil von 6 Monaten wurde bedingt - Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen. Als erschwerend erkannte das Strafgericht, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung während zwei offenen Probezeiten und als mildernd das reumütige Geständnis; das Alter zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren; die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes; dass es teilweise beim Versuch blieb.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits kurz nach seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet und dem anschließenden Aufenthalt bereits 2012 - noch während der Pflichtschulzeit - mit Drogen in Kontakt kam. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, bereits im Jahr 2012 mit Klassenkollegen einen "Joint" geraucht zu haben - also im Alter zwischen 14 und 15 Jahren. Der BF trat dann bereits im Jahr 2014 in diesem Zusammenhang strafrechtlich in Erscheinung und wurde aufgrund seines Alters (jugendlich) zu einer 3-monatigen bedingten Haftstrafe verurteilt. Dem BF wurde eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Kurze Zeit später - noch während der offenen Probezeit - wurde der BF abermals im Jahr 2015 straffällig und aufgrund seines jugendlichen Alters zu einer 7-monatigen bedingten Freiheitsstrafe - Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Der BF hat nunmehr schon gewinnbringend Suchtgift verkauft sowie zum persönlichen Gebrauch erworben. Aufgrund der neuerlichen Verurteilung wurde die vorangegangene Probezeit auf 5 Jahre angehoben. Trotz dieser mittlerweile zweimaligen Verurteilungen setzte der BF - relativ kurz nach seiner Wiederkehr ins Bundesgebiet - BF hielt sich von Ende 2016 bis Anfang 2018 in Italien auf - sein strafrechtliches Verhalten fort. Der BF wurde nunmehr das 3 Mal am XXXX2018 zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die bedingte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung wurde mit Beschluss aufgehoben. Der BF verkaufte wieder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Suchtgift gegen Entgelt an anderen Personen weiter. Der BF wurde bereits am XXXX.2018 aus der Strafhaft entlassen und unterzieht sich nunmehr einer Drogenentzugstherapie. Der BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung zwar den Eindruck, dass er bemüht sei, von den Drogen loszukommen, jedoch konnte kein Einsehen seines strafrechtlichen Verhaltens festgestellt werden. Der BF gab auch an, dass er schon versucht haben von den Drogen loszukommen. Er habe versucht Arbeit zu bekommen, sei jedoch auch Obdachlos gewesen und haben aufgrund dessen, dass er kein Geld hatte wieder begonnen Drogen zu verkaufen.

Beim mehrmals gezeigten Verhalten des BF handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Massiv erschwerend kommt hinzu, dass der BF bereits innerhalb von 4 Jahren - wobei er sich ein Jahr im Ausland aufhielt - 3 Mal rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikte strafrechtlich verurteilt wurde. Dem BF war es auch bewusst, dass sein Verhalten fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird - eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand seine Eigeninteressen organsiert und auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet verwirklichen gewollt zu haben, lässt auf - zu strafrechtswidrigen Verhalten neigende - charakterliche Defizite des BF schließen.

Trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen und Benefizien vermochte der BF nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten werden. Vielmehr lässt sich eine Kontinuität der Delinquenz des strafrechtlichen Verhaltens des BF erkennen. Nicht einmal der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes und die damit allenfalls in Verbindung stehende Möglichkeit seine Beziehungen in Österreich nicht mehr vor Ort weiterpflegen zu können, konnte den BF von seiner erneuten Delinquenz abzuhalten.

Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung sein strafbares Verhalten kurz mit psychischen Belastungen und persönlichen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zu begründen versucht, vermag der BF damit keine Rechtfertigung für sein Verhalten darzulegen. Der - die eigene Verantwortung des BF nicht thematisierende - behauptete Umstand auf zwischenmenschliche Probleme und/oder psychische Belastungen mit strafbarem Verhalten zu reagieren, lässt zum einen eine - die Verantwortung des BF reflektierende - Reue und eine damit einhergehende Einsicht des BF nicht erkennen. Zum anderen unterstreicht das Vorbringen des BF eine - bereits aufgrund seiner wiederholten Rückfälle naheliegende - Rückfallgefährlichkeit insofern, als allfällige Schicksalsschläge und/oder zwischenmenschliche Probleme sich für die Zukunft nicht ausschließen lassen. Auch ändert daran nichts, wenn der BF nun anführt, dass das Verhältnis zu seinem Vater besser geworden sei und dieser im auch eine Anstellung zusicherte. Der BF hatte bisher im Bundesgebiet kein eigenes Einkommen sondern lebte von Zuwendungen seiner Mutter/Arbeitslosengelt und vom Verkauf von Drogen.

Vor diesem Hintergrund sowie der Vermögenslosigkeit des BF lässt sich im Lichte der - eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden - Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, nicht nur als zu kurz, sondern auch aufgrund der immerwährenden Rückfälligkeit während offener Probezeiten als nicht relevant.

Der BF hat letztlich sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und damit dessen nachhaltigen Unwillen sich an gültige Rechtsordnungen zu halten unter Beweis gestellt.

Selbst der mögliche Verlust sozialer/familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat der BF den allfälligen Verlust wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen und seinen Drogenkonsum höher bewertet. Insofern kann auch im alleinigen Umstand, dass der BF in Zukunft eine Wohn- und Verdienstmöglichkeit in Aussicht hat, und über Familie in Österreich verfügt, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass der BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Vielmehr wurde der BF trotz eingestandener/festgestellter familiärer und sozialer Kontakte wiederholt straffällig, weshalb dem alleinigen Umstand, allenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und über familiäre und soziale Kontakte zu verfügen, kein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. So hat der BF selbst im Wissen um die Möglichkeit des Eintretens einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme an seinem strafbaren Verhalten, nämlich der Anbahnung des Suchtgiftverkaufs und eigenen Konsum festgehalten und dessen Eigeninteressen über jene seiner Familie in Form seines Vaters sowie seiner Freundin gestellt.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) -, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, schwerwiegende und nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Grundinteressen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Erhalt der Volksgesundheit erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn dem BF auch ein schützenwertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK zu attestieren ist und dieser auf einen mehrjährigen mit Unterbrechung Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, müssen diese zugunsten des BF sprechenden Sachverhalte aufgrund des Verhaltens des BF eine Abschwächung hinnehmen.

Zudem haben die Beziehungen des BF, aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, solche zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten, eine zusätzliche Relativierung hinzunehmen. Daran vermögen auch regelmäßige Besuche des BF in Haft eingedenk des dem Strafvollzug zugrundeliegenden Abschließungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) selbst unter Beachtung dessen Freiganges nichts zu ändern. Zeitlich beschränkte Kontakte während aufrechtem Strafvollzug reichen keinesfalls an in Freiheit gelebte Beziehungen heran.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF können diesem zudem nicht als Integrationsleistung angerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF diese bereits während seines Schulbesuches im Bundesgebiet, erlernt hat und nicht auf dessen Bemühen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren zurückzuführen sind.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318; 25.04.2013, 2013/18/0053), sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Aufgrund der wiederholten Delinquenz des BF, der Dauer der letzten Straftat, den den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten, den Verstößen gegen fremden-,unions- und strafrechtlichen Bestimmungen erweist sich auch die Befristungsdauer von 3 Jahren als gerechtfertigt und angemessen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70

FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Die belangte Behörde gewährte dem BF eine Frist von einem Monat zur Planung seiner Ausreise. Diesem Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht an.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2197755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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