TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W105 2154639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W105 2154642-1/15E

W105 2154639-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, XXXX geb., und 2. XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl: 1. 1098080302-151938174/Wr. Neustadt, 2. 1098080509-151938182/Wr. Neustadt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige und Ehegatten, beantragten am 05.12.2015 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu den Fluchtgründen wörtlich zu Protokoll: "Afghanistan haben wir aus Angst vor den Taliban und Daesch verlassen. Sie verfolgen und töten die Schiiten und Hazaren-Sadat. Auch mein Cousin wurde von ihnen abgeschlachtet. Wenn wir von ihnen erwischt werden, kennen sie keine Gnade. Aus Angst von ihnen getötet zu werden, verließen wir Afghanistan. Ich möchte hier mit meiner Frau in Ruhe leben."

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien "Hazara von der Volksgruppe der Sadat", seit dreizehn Jahren verheiratet und hätten in der Provinz Paktia gelebt. Er sei Schiit und würden die Taliban Schiiten töten. Er habe einen eigenen LKW gehabt und hätte mit dieser Ware für die Amerikaner von Kabul nach XXXX oder nach XXXX oder XXXX transportiert. Die Taliban hätten gesagt, dass jeder, der für die Amerikaner arbeite, ein Kafir sei und solle enthauptet werden. Ein Freund und Kollege von ihm sei auch als LKW-Lenker tätig gewesen und sei von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten in Paktia Spione und werde man verraten, wer für die Amerikaner arbeite. Außerdem sei die Sicherheitslage in Paktia sehr schlecht. Nachdem sein Kollege getötet worden sei, habe er Angst bekommen und habe sich gedacht, dass auch er für die Amerikaner Ware transportiere und Schiit sei. Wenn ihn die Taliban dann nicht heute umbringen würden, würden sie ihn vielleicht morgen oder übermorgen umbringen. Er habe sein Haus und sein Grundstück liegen lassen, seinen LKW, den er um 30.000,- Dollar gekauft hatte, um 15.000,- Dollar verkauft und mit seiner Frau Afghanistan verlassen.

Im Weiteren gab der Antragsteller zu Protokoll wie folgt:

LA: Und Ihre Familie, was machte Ihre Familie zu diesem Zeitpunkt?

VP: Sie waren noch zu Hause, als ich Paktia verließ. Ich habe mich mehr bedroht gefühlt, weil ich für die Amerikaner Waren transportiert habe und deswegen bin ich ausgereist. Ich habe heute Fotos von unserem Dorfvorsteher vorzulegen, der mit seinem Sohn und seinem Bodyguard umgebracht worden war. Er war auch Schiit.

LA: Was wollen Sie mit dem Foto zum Ausdruck bringen?

VP: Ich wollte damit zeigen, dass die Sicherheitslage dort schlecht ist. Die Taliban haben Spione. Wenn ein Schiit das Dorf verlässt, dann informieren diese Spione die Taliban und der Schiit wird dann getötet.

LA: Seit wann haben Sie für die Amerikaner Waren transportiert?

VP: Ca. ein Jahr lang vor der Ausreise habe ich die Waren transportiert. Zum Schluss war ich vor Angst ein Monat lang zu Hause bis zu unserer Ausreise.

LA: Warum konnten Sie ein Jahr lang das Dorf ohne Probleme verlassen?

VP: Ich bin nicht ständig nach Hause gefahren, ich bin vielleicht alle zwei Monate einmal nach Hause gekommen und das auch in Begleitung mit bewaffneten Personen, die für unsere Sicherheit sorgten.

LA: Wenn Sie nicht zu Hause in Paktia waren, wo haben Sie sich dann z. B. zwei Monate lang aufgehalten?

VP: In Kabul, da haben wir die Ware bekommen und dann sind wir in einen Konvoi gefahren.

LA: Wo haben Sie dann in Kabul gewohnt?

VP: Meine anderen Kollegen und ich, wir haben in den LKW gewohnt, geschlafen und auch vor dem LKW gekocht. Wir schliefen auch in unserem LKW, wir haben auch ein Zimmer von den Amerikanern bekommen, aber die meiste Zeit schliefen wir in den LKW.

LA: Sie bezogen sich auf die allgemeine Sicherheitslage, weshalb Sie Ihr Dorf verlassen mussten. Gab es Hinweise, dass konkret Ihre Person im Visier der Taliban wäre?

VP: Nein, ich habe aus Angst Afghanistan verlassen.

LA: Konkrete Anhaltspunkte, dass Sie verfolgt werden würden, gab es also nicht. Habe ich Sie da richtig verstanden=

VP: Ja, das stimmt.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbingen ergänzen?

VP: Mein Cousin von mir wurde auch auf dem Weg von Paktia nach Kabul von den Taliban getötet. Weiters gab es einen Grundstücksstreit mit meinem Onkel, der hat uns ein Grundstück weggenommen.

LA: Warum führen Sie diesen Streit nun an?

VP: Ich habe das erwähnt, dass ich auch diese Problem e hatte. Außerdem mögen die Taliban die Schiiten nicht.

LA: Seit wann gab es den Grundstücksstreit und wie verlief dieser Streit?

VP: Mein Onkel sagte, dass er uns das Grundstück wegnehmen will. Meine Brüder und ich haben dagegen nichts gemacht. Wir sagten, Gott ist gerecht und haben das Grundstück einfach so überlassen.

LA: Wegen dem Grundstück haben Sie nun eigentlich keine Probleme mehr?

VP: Ja, wir haben es einfach so belassen.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um dort mit ihrer Gattin zu leben z.B. in Kabul? Haben Sie das schon erwogen/versucht?

VP: In Kabul haben wir dort niemanden. Wie sollen wir dort leben, wenn wir dort niemanden haben?

LA: Sie hätten dort weiterhin mit Ihrem LKW fahren können und ein Zimmer anmieten können?

VP: Wir waren ja von der Provinz Paktia. In Kabul ist auch die Sicherheitslage schlecht und bei jedem Selbstmordanschlag werden viele Personen getötet.

LA: Sie hatten ein Arbeitsverhältnis und hätten dort arbeiten und leben können?

VP: Die Sicherheitslage ist dort auch schlecht.

LA: Abgesehen von der Sicherheitslage?

VP: Nein, das ist nicht möglich.

LA: Konkret, warum nicht?

VP: Man hat ständig um sein Leben Angst, ich bin ja ein Schiit.

Einvernahme unterbrochen von 11.55 Uhr bis 12.45 Uhr

Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Afghanistan übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BFA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja."

3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wörtlich zu Protokoll wie folgt: "Afghanistan haben wir aus Angst vor den Taliban, Daesch und wegen des Krieges verlassen. Die Schiiten werden von den Taliban und den Daesch getötet. Außerdem konnte ich als Frau das Haus nicht verlassen. Ich bin seit ca. 13 Jahren verheiratet und habe noch keine Kinder. Aus Angst konnte ich nicht nach Kabul fahren, um mich von einem guten Arzt behandeln zu lassen, weil der Weg dorthin gefährlich war. Ich möchte mit meinem Ehemann hier in Frieden leben."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 gab die Antragstellerin zu Protokoll, ihr Ehemann hätte aus Angst vor den Taliban nicht mehr arbeiten können und sei sich selbst immer wie eine Gefangene zuhause gewesen und habe das Haus nicht verlassen dürfen, wenn schon mit einer Burka. Aus Angst vor Selbstmordanschlägen habe sie das Haus nicht verlassen. Sie sei seit dreizehn Jahren verheiratet und habe keine Kinder und aus Angst hätte sie nicht einmal nach Kabul fahren können und sich von einem Arzt untersuchen lassen. Darunter leide sie sehr, dass sie keine Kinder bekomme. In Kabul hätten sie nicht leben können, da ihr Ehemann es so beschlossen habe, man dürfe als Frau nichts sagen. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage schlecht. Ihr Mann sei als LKW-Fahrer tätig gewesen, habe so den Lebensunterhalt verdient und habe für die Amerikaner Ware transportiert.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass die Antragsteller zur Volksgruppe der Sadat gehören würden und muslimischen Glaubens seien. Die Beschwerdeführer hätten keine persönliche Verfolgung oder Gefährdung ins Treffen geführt, sondern auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz erwiesen. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung durch die Taliban im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Eine Rückkehr nach Paktia sei aufgrund der Sicherheitslage derzeit nicht zumutbar, jedoch stehe ihnen in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Weiteren bestehe auch eine Unterstützungsmöglichkeit durch die in Paktia nachwievor lebenden Verwandten und könnten sie von diesen aus der genannten Provinz aus finanziell unterstützt werden, weshalb eine Fluchtalternative zumutbar wäre.

5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen daraufhin gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da ihm seitens der Taliban aufgrund seiner Liefertätigkeit für die US-Soldaten eine politische Gesinnung unterstellt worden wäre, die sich gegen deren Ideologie richte. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Erstbeschwerdeführer der Verfolgung durch die Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte ausgesetzt. Allein aus der Tatsache, dass noch keine konkrete Verfolgungsmaßnahme gegen den Erstbeschwerdeführer stattgefunden habe, dürfe nicht nachteilig für ihn geschlossen werden, dass seine Angaben keine Asylrelevanz aufweisen würden. Anhand der Länderfeststellungen erscheine es absolut wahrscheinlich, dass ein LKW-Fahrer, der regelmäßig die amerikanischen Militäreinheiten mit Waren beliefere ein besonderes Anschlagsziel sei. Die Zweitbeschwerdeführerin laufe Gefahr, aufgrund ihrer politischen Gesinnung als vorwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert erfolgt zu werden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wäre auch die Zweitbeschwerdeführerin als Frau zunächst mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Frau mit persönlicher Wertehaltung und sei gegen das traditionell-religiöse Frauenbild der Frau in Afghanistan eingestellt. Sie wolle einen Beruf ausüben und ihr Leben ohne restriktiven Außendruck selbstständig bestimmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan sie im Wesentlichen sie dergleichen Situation ausgesetzt wäre.

6. Die Antragsteller wurden sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 08.11.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt.

Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachfolgend dar:

"RI bespricht den Inhalt beider Aktenkonvolute und bezieht sich insbesondere auf die niederschriftlichen Angaben vor der Erstbehörde.

RI: Sie sind in der Provinz Paktia aufgewachsen bzw. haben dort zuletzt gelebt, stimmt das?

BF1: Ja.

RI: Ich habe Ihre bisherigen Angaben vor dem BFA zu Ihren Ausreisemotiven gelesen. Möchten Sie dazu konkret Stellung nehmen?

BF1: Alles was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit und ich bleibe bei meinen Angaben.

RI: Können Sie Ihre Tätigkeit etwas näher beschreiben?

BF1: Ich habe für die ausländischen Truppen in Kabul gearbeitet mit einem eigenen Fahrzeug. Wir haben von Kabul in die anderen Provinzen Container transportiert. Es waren schwere Bedingungen. Ein Jahr habe ich diese Tätigkeiten gemacht. Bei meiner Tätigkeit habe ich oft gesehen, dass meine Kollegen unterwegs ums Leben gekommen sind. Ein Monat vor der Ausreise aus Afghanistan, wusste ich, dass mein Leben durch die Taliban in Gefahr ist.

RI: Welchen LKW haben Sie gehabt?

BF1: Es war ein großes Fahrzeug. Ich habe Container für die Amerikaner transportiert.

RI: Welche Marke war das Fahrzeug?

BF1: Benz, 10 Zylinder.

RI: Welchen Treibstoff mussten Sie verwenden?

BF1: Diesel.

RI: Woher hatten Sie dieses Fahrzeug?

BF1: Ich habe es persönlich gekauft.

RI: Berichten Sie darüber?

BF1: Grundsätzlich bin ich Landwirt gewesen. Nach meiner Tätigkeit als Landwirt habe ich als Verkäufer gearbeitet. So habe ich das Geld verdient und gespart.

RI: Wie viel hat der LKW gekostet?

BF1: 30.000 Dollar.

RI: Wie lange mussten Sie da sparen?

BF1: Ich habe als Landarbeiter und als Verkäufer gearbeitet. Innerhalb von 4 Jahren habe ich mir den LKW gekauft.

RI: Das müssen Sie mir näher erklären.

BF1: Unsere finanzielle Lage war nicht schlecht. Wir hatten ein Haus und Geld.

RI: Trotzdem ist das nicht logisch nachvollziehbar, dass Sie in 4 Jahren so eine enorme Summe angespart haben.

BF1: Wir haben mehrere Geschäfte in Afghanistan.

RI: Was für Geschäfte?

BF1: In mehreren Märkten hatten wir eine Reihe von Geschäften. Konkret in 4 Märkten hatten wir jeweils 30-60 Geschäfte. Ich habe für die ausländischen Truppen gearbeitet und die Taliban haben geschworen, die Leute, die für die ausländischen Truppen arbeiten zu töten.

RI: Für welche Armee oder sonstigen Einheiten, haben Sie Transporte durchgeführt?

BF1: Für die Amerikaner.

RI: Konkretisieren Sie das?

BF1: Wir haben die Container von Kabul in die anderen Provinzen transportiert.

RI: Versuchen Sie nun konkreter zu werden, das sind ja nur 4 Eckpunkte einer Rahmengeschichte.

BF1: Wir haben die Container von Kabul in die anderen Provinzen transportiert. Die Taliban haben geschworen, jene, die für ausländische Truppen arbeiten werden, umbringen werden. Die Taliban glauben, dass alle Europäer ungläubige sind und werden dann wir als Unterstützter auch als Ungläubig gesehen. Die Amerikaner und Europäer sind Ungläubig und jene, die mit ihnen zusammen arbeiten sind ebenfalls Ungläubig.

RI: Beschreiben Sie nun Ihre Tätigkeit ganz genau oder schildern Sie mir einen Tätigkeitsablauf.

BF1: Dort in dem Dorf, wo ich gelebt habe, haben die Dorfbewohner von meiner Tätigkeit Bescheid gesagt.

RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF1: Bis zu 7ten Klasse habe ich die Schule besucht.

RI: Welche Sprachen beherrschen Sie?

BF1: Dari und ein bisschen Paschtu.

RI: In welcher Form haben Sie die Transportaufträge übernommen?

BF1: Über eine Firma namens XXXX,

RI: Können Sie mir erklären, wenn Sie einerseits so überaus wohlhabend waren, aufgrund Ihrer Handelsaktivitäten, mit dutzenden oder gar hunderten Filialgeschäften, warum haben Sie dann überhaupt selbst als LKW-Fahrer gearbeitet?

BF1: Auf diesen Weg bin ich zu dem Geld gekommen, dass ich den LKW überhaupt kaufen konnte.

RI: Wussten Sie, dass diese Transportaktivitäten für die Amerikaner ein gewisses Risiko birgt?

BF1: Ja das wusste ich, weil ich mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet habe.

RI: In welcher Weise haben Sie mit ihnen zusammengearbeitet?

BF1: Ich habe von Kabul die Container in andere Provinzen transportiert.

RI: Das hatten wir schon, können Sie das konkretisieren?

BF1: Ich habe von Kabul die Container in andere Provinzen transportiert.

RI: Ich fasse zusammen: Es war Ihnen möglich in kürzester Zeit eine enorme Summe für den Ankauf eines LKWs zusammen zu bringen. Es ist für mich nicht logisch vereinbar, warum Sie dann ausgerechnet, die als notorisch eventuell gefährlich Tätigkeit von Transporten für ausländische Truppen beginnen, ohne dass dafür eine wirtschaftliche Not vorhanden ist. Können Sie das erklären? Sie müssten doch wissen, dass gerade die Tätigkeit für die Amerikaner für sie Konsequenzen haben könnte.

BF1: Man will noch mehr arbeiten um Geld zu verdienen.

RI: Was hat den Ausschlag gegeben, nachdem Sie ca. ein Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben, dass Sie selbst sagten, dass Sie das Land verlassen müssen.

BF1: Meine Kollegen sind unterwegs ums Leben gekommen und ich habe mich selbst in Gefahr gefühlt. Meine Kollegen sind umgebracht worden, ich dachte mir, gestern waren sie dran, heute bin ich dran.

RI: Vor der Erstbehörde haben Sie das so dargestellt, dass genau ein Kollege oder genau Ihr Kollege umgebracht wurde. Können Sie das erklären? Sie haben wörtlich gesagt "Ein Freund und Kollege von mir".

BF1: Damit meine ich auch nur den einen. Ich habe gedacht, wenn er umgebracht wird, werde auch ich umgebracht.

RI: Sie haben heute angeführt, dass die Dorfbewohner den Taliban gesagt hätten, dass Sie mit dem LKW fahren und daraus hat sich das Risiko ergeben.

BF1: Ja.

RI: Vor dem BFA haben Sie noch davon gesprochen, dass die Taliban in Paktia Spione hätten und diese würden verraten, dass man für die Amerikaner arbeitet.

BF1: In Paktia sind alle Taliban z.B. XXXX, in XXXX.

RI: Das verstehe ich nun nicht, sind jetzt alle Taliban oder sind es Spione der Taliban oder sind es gewöhnliche Dorfbewohner?

BF1: Paktia steht unter der Kontrolle der Taliban.

RI: Würden Sie die Tätigkeit, die Sie verrichten haben, als ganz besonders oder zentral wichtig bezeichnen?

BF1: Die Zusammenarbeit mit den ausländischen Truppen ist sehr gefährlich, das tut nicht jeder.

RI: Für welche militärische Einheit haben Sie Sachen transportiert?

BF1: Das war keine militärische Einheit, wir haben nur für ausländische Truppen Sachen transportiert.

RI: Wie viel andere LKW-Fahrer hat es in diesem Bereich noch gegeben, die die gleiche Tätigkeit gemacht haben?

BF1: Hunderte von Menschen haben die gleiche Tätigkeit ausgeübt.

RI: Von diesen hunderten Fahrer wurde einer Ihrer Kollegen getötet und das führt Sie zum Entschluss sofort auszureisen?

BF1: Wenn man diese Wege passiert, kann es sein, dass man durchgekommen ist oder nicht.

RI: Hat es eine oder mehrere konkrete gegen Ihre Person bestehende Drohungen gegeben?

BF1: Nein nicht persönlich. Ich wusste, dass wenn man mit den ausländischen Truppen zusammenarbeitet ist das Leben sicher in Gefahr.

RI: Für welche Truppen haben Sie genau gearbeitet?

D: Zur Erklärung: Er verwendet das Dari Wort für Truppen und werden darunter tatsächlich militärisch bewaffnete Einheiten verstanden. Inwieweit er sich dann weiter damit auskennt, kann ich nicht sagen.

BF1: Ausländische Truppen, Amerikaner. Ich kenne mich damit nicht aus.

RI: Ich spiele mit offenen Karten, was Sie mir bisher erzählt haben, reicht vom Grad der Konkretisierung bei weitem nicht hin um eine Bedrohungssituation zu indizieren. Möchten Sie doch konkreter werden und im einzelnen dazu Stellung nehmen?

BF1: Jene die mit ausländischen Truppen zusammenarbeiten sind durch die Taliban in Gefahr. Im Dorf haben die Taliban Spione und die haben den Taliban über meine Tätigkeit Bescheid gesagt. Selbst die Taliban sind in der Region unterwegs.

RI: Würden Sie Ihre Familienangehörige als finanziell wohlhaben einstufen?

BF1: Ja, wir waren reich.

RI: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt dort noch? Ich meine auch die Verwandten.

BF1: Alle meine Verwandten leben in Paktia.

RI: Was würden Sie dazu sagen, wenn ich Ihnen Vorhalte, Sie hätten bei der gegebenen Sachlage - entsprechend was Sie hier heute berichtet haben - sich in einem anderen Landesteil niederlassen können?

BF1: Ich bin in Paktia zur Welt gekommen und kenne nichts Anderes. Ich befinde mich in Afghanistan allgemein in Gefahr.

BFV: Wann haben Sie Ihren Führerschein in Afghanistan gemacht?

BF1: Vor ca. 15 Jahren.

BFV: Wie viel Geld konnten Sie monatlich in Afghanistan ungefähr verdienen?

BF1: Das habe ich nicht genau gerechnet.

BFV: Wissen Sie wann und wie Ihr Kollege genau getötet wurde?

BF1: Das habe ich nicht gesehen, ich habe es nur gehört. Die Dorfbewohner haben es berichtet.

RI: Bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei, haben Sie nicht von einem Kollegen gesprochen, sondern haben wörtlich gesagt, "Ihr Cousin sei von ihnen abgeschlachtet worden".

BF1: Ich habe sowohl über den Cousin als auch über den Kollegen berichtet.

BFV: Haben Sie derzeit Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan?

BF1: Seitdem ich ausgereist bin nicht.

RI: Auf der Verfahrenskarte trägt ihre Ehegattin eine Kopfbedeckung, ein Kopftuch, trägt sie das gewöhnlich?

BF1: Ganz am Anfang hat sie es getragen, aber jetzt nicht.

Die Ehegattin wird hereingebeten.

RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

BF2: Ich gehöre zu den Sadat.

RI: Das bezeichnet keine Volksgruppe?!

BF2 wiederholt.

RI: Sind Sie also Hazara oder Paschtunin?

BF2: Ich weiß es nicht.

RI: Sprechen Sie Dari oder Paschtu?

BF2: Ich spreche nicht Paschtu.

RI: Gibt es in Afghanistan tatsächlich eine große Zahl von Angehörigen Ihrer Familie oder Ihres Mannes?

BF2: Ja gibt es, viele.

RI: Ihr Mann hat davor berichtet, dass seine Familie besonders wohlhaben ist, stimmt das?

BF2: Ja.

RI: Waren Sie selbst, in den letzten Jahren vor Ihrer Ausreise, einer Bedrohung ausgesetzt?

BF2: Ich konnte mich in Kabul nicht frei bewegen.

RI: Was meinen Sie damit?

BF2: Ich durfte nur mit meinem Mann und nicht einmal mit meinem Schwager allein unterwegs sein.

RI: Haben Sie zuletzt in Kabul gelebt?

BF2: Ich habe nie in Kabul gelebt.

RI: Also gab es für Sie eine Bedrohungssituation?

BF2: Ich wurde nicht bedroht, aber ich hatte Angst vor den Taliban.

RI: Können Sie Ihr Leben in Afghanistan kurz beschreiben?

BF2: In der Früh, wenn ich aufgestanden bin, habe ich Holz geschnitten. Dann habe ich den Ofen angeheizt. Dann habe ich den Teig gemacht. Dann habe ich gekocht, Brot gebacken, den Stall saubergemacht. Wir haben die Sachen aus dem Stall getragen. Wie in einem Gefängnis nur zu Hause. Wie ein Vogel in einem Käfig.

RI: Was machen Sie hier in Österreich?

BF2: Hier schüchtert mich niemand ein. Ich bin hier frei. Ich gehe zum Hofer und kaufe ein. Ich fahre mit dem Fahrrad. Ich habe den Wunsch wie die anderen Frauen zu arbeiten und mir ein Auto zu kaufen. Ich bin Schneiderin und möchte wie die anderen Frauen hier arbeiten und lernen.

RI: Inwiefern haben Sie sich mit dem europäischen Weltbild auseinandergesetzt?

BF2: Ich habe mir hier die Frauen angeschaut und mir gesagt, ich will so seien wie die Frauen hier.

RI: Wer verwaltet das Geld in Ihrer Familie?

BF2: Ich natürlich.

RI: Würden Sie sich selbst als persönlich Anpassungsfähig sehen?

BF2: Ja.

RI: Was wäre oder ist für Sie die größere Umstellung? Von Paktia in einen anderen Landesteil zu ziehen, wo Ihre Muttersprache gesprochen wird und alle Traditionen gepflegt oder in Europa in eine völlig andere Welt zu gehen?

BF2: Dort hatten wir Probleme, dort war es nicht gut für mich. Hier ist es besser für mich.

RI: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme angegeben, seit 13 Jahren verheiratet zu sein, noch keine Kinder zu haben und wäre der Weg nach Kabul zu gefährlich gewesen und wären sie dort gerne hingefahren um sich von einem guten Arzt behandeln zu lassen. Was sagen Sie dazu?

BF2: Ja das stimmt.

RI: Was wollten Sie behandeln lassen?

BF2: Die Unfruchtbarkeit.

RI: Wie geht es Ihnen sonst gesundheitlich?

BF2: Gut.

BFV: Wie stellen Sie sich die Integration in Österreich vor? Was möchten Sie machen?

BF2: Ich möchte etwas lernen und arbeiten.

BFV: Haben Sie soziale Kontakte zu Österreichern?

BF2: Ja, sehr viele. Mit XXXX und XXXX z.B..

RI an BFV: Sie wollten noch Dokumente vorbringen.

BFV: Ich lege vor Referenzschreiben sowie Kursbestätigungen. Weiters lege ich vor, medizinische Unterlagen betreffend BF1, sowie einen Implantatepass. Er hatte inzwischen auch eine Operation gehabt. Ich übergebe weiters einen Laborbericht der BF2.

RI an BF2: Leiden Sie konkret an irgendwelchen Beschwerden oder Krankheiten?

BF2: Es geht um die Schilddrüse.

RI: Sind Sie Schwanger?

BF2: Nein.

RI: Einen der medizinischen Berichte ist zu entnehmen, dass Ihr Hormonspiegel in Richtung Schwangerschaft getestet wurde.

BF2: Ja das stimmt.

BFV: Weiters lege ich ein Konvolut an Farbfotos, sie zeigen getötete Hazara in der Provinz Paktia.

Kopien der Unterlagen werden angefertigt und zum Akt genommen.

RI an BF1: Was können Sie mir über Ihren Gesundheitszustand berichten?

BF1: Mir geht es gut, aber ich habe etwas Stress. Ich war noch nie auf einem Gericht und habe noch nie mit einem Richter gesprochen.

RI: Sie brauchen nicht nervös zu sein, ich habe Sie nur eingeladen um über Ihren Fall einfach zu sprechen.

BF2: Wir haben einfach Angst um unsere Zukunft.

RI: Was befürchten Sie für den theoretischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF1: Wir werden zu 100% von den Taliban umgebracht, weil sie damals gesagt haben, die die für die Ausländer arbeiten, werden getötet.

RI: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

BF1: Nein

RI: Gehen Sie sportlichen Aktivitäten nach?

BF1: In der Früh treiben wir Sport. Mein Fuß ist gebrochen, deshalb ist es eingeschränkt.

RI: Stehen Sie beide in akuter medizinischer Behandlung?

BF2: Ja, wegen Hämorriden stehe ich noch in Behandlung.

BF1: Wegen des Kinderwunsches.

RI. Gibt es schwerwiegende Erkrankungen?

BF1: Das gefährlichste ist die Kinderlosigkeit, etwas Gefährlicheres gibt es nicht.

RI: Ist das der Grund warum Sie von Afghanistan nach Österreich gekommen sind?

BF1: Wir sind auch deshalb gekommen, weil meine Frau kein Kind bekommen hat und auch unser Leben war in Gefahr. Wenn Sie uns zurückschicken wird uns die Taliban umbringen. "

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden mehrere schriftliche Unterlagen zur Integrationsbemühung sowie zur medizinischen Tangente vorgelegt.

7. Mit Eingabe vom 02.11.2018 bezogen die Antragsteller zum länderkundlichen Material Stellung und verwiesen sie darauf, dass die Lage in der Herkunftsprovinz schlecht sei; insbesondere auch die Lage der Frauen. Hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen die Antragsteller auf die Aktualisierung der UNHCR-Richtlinien, wobei insbesondere auf die Möglichkeit des Lebens in Städten und der Stadt Kabul eingegangen worden sei. Ebenso sei die Versorgungslage in den Städten katastrophal und steige die Armut bzw. herrsche die schlimmste Dürre seit Jahrzehnten, die meisten Stadtbewohner würden in Slums leben. Auf die besondere Schwierigkeit der Situation der Stadt Kabul wurde verwiesen. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif seien in Hinblick auf die Erschwernis der derzeitigen Dürresituation nicht in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan verwiesen. Von der Dürre seien hunderttausende Menschen im Land vertrieben, würden sich beispielsweise um die Stadt Herat ansiedeln. Mit Winterbeginn würden große Nahrungsmitteldefizite auftreten. Für Vertriebene gebe es darüber hinaus nur äußerst begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und unzureichende Unterbringung. Eine Existenzgrundlage wäre nicht zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara-Sadat und schiitischen Glaubens. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin waren in der Vergangenheit in Afghanistan konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt. Nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, im Herkunftsstaat über einen längeren Zeitraum Waren oder Materialien in einem LKW für US-amerikanische Truppen transportiert zu haben.

Nicht festgestellt wird, dass Angehörige der Hazara-Sadat generell einer maßgeblich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen schweren oder schwersten Krankheiten oder Beschwerden oder gar an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet ebenso an keinem akut lebensbedrohlichen Krankheitsbild.

Der Antragsteller musste sich in Österreich einem chirurgischen Eingriff in Folge eines Unfalls mit einem Fahrrad unterziehen und wurde ihm ein Implantat im Bein eingesetzt. Es besteht kein unmittelbarer Behandlungs- oder Betreuungsbedarf.

Die Beziehung der Beschwerdeführer blieb bis dato kinderlos. Die Beschwerdeführer haben einen intensiven Kinderwunsch. Im Verfahren haben sich gewisse Indizien dafür gezeigt, dass die Beschwerdeführer allenfalls ihren Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund einer bisher frustrierten Familienplanung mit der Intention im Westen medizinische Hilfe diesbezüglich in Anspruch zu nehmen verlassen haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin befand bzw. befindet sich in einem Stadion der Abklärung ihrer Sexualhormone; dies aufgrund eines dringenden Kinderwunsches. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter einer Schilddrüsenunterfunktion die medikamentös kompensiert ist. Die Antragstellerin benötigt das Medikament bzw. den Wirkstoff Thyrex. Dieses Medikament ist unter anderem in Afghanistan erhältlich.

Zumindest die Familie des Erstbeschwerdeführers ist als wohlhabend bis äußerst wohlhabend für afghanische Verhältnisse zu bezeichnen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Vielzahl von Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat.

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zur funktionalen Religionsgruppe der Sadat, die sich auf die Abstammung von Mohammed bezieht, der Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Beide Beschwerdeführer sind arbeitsfähig und können sie jedenfalls bei der Rückkehr auf umfassende soziale familiäre Hilfe zurückgreifen. Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Paktia und ist ihnen aufgrund der allgemeinen gegebenen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Paktia nicht zumutbar; möglich und zumutbar ist jedoch, dass sie sich beispielsweise in der Hauptstadt Kabul oder auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederlassen. Beide Beschwerdeführer sind mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Den Beschwerdeführern ist es möglich und zumutbar, sich in einer der genannten Städten oder andere Orte in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen und sich eine neue Existenz einerseits durch finanzielle Zuwendungen mannigfaltig familiärer Bindungen oder auch aufgrund von Eigeninitiative durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern.

Nicht festgestellt werden kann, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausdrückliche Hinwendung zu einem westlichen Lebensstil bzw. eine bereits verinnerlichte westliche Grundhaltung oder Orientierung vorliegt. Die Beschwerdeführer haben bis dato keine nennenswerten Integrationsbestrebungen- abgesehen von der geringfügigen Bemühung des Erwerbs der deutschen Sprache unternommen.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers liegen mehrere Referenzschreiben, mit Hinweis auf seine Bemühungen und seinen positiven Charakter vor.

Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Sie sind in Österreich nicht legal beschäftigt.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das jeweilige erstinstanzliche Aktenkonvolut unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angabe der Beschwerdeführer sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen, der eingebrachten Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur niederschriftlichen Einvernahme wobei der Antragsteller im Rahmen der geführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.11.2018 sowie im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten schriftlichen Unterlagen.

Zur Lage in Afghanistan wird zentral nachstehende Quelle zugrunde gelegt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2018;

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018:

"...

3. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

...

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

...

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

...

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

...

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

...

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten