TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 L503 2207029-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2207029-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. WEISS über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.09.2018, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), der zunächst über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. samt Parkausweis, befristet bis 30.4.2018, verfügte, wurde am 17.5.2018 im Rahmen einer Nachuntersuchung von Dr. G. P., einem Facharzt für Orthopädie, untersucht.

Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten von Dr. G. P. vom 28.6.2018 wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

degenerative Wirbelsäulenveränderungen nach Fusionsoperation L4/L5 Es finden sich degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Nervenwurzelirritation oder motorisches Defizit findet sich keines, daher wird die Einschätzung durchgeführt.

02.01.02

40 vH

02

Knorpelschaden im linken Knie, Meniskusschaden im rechten Knie Bei obiger Diagnose u. Funktionseinschränkung vor allem im linken Kniegelenk wird die Einschätzung durchgeführt. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. Heuberer war damals das linke Knie frisch operiert.

02.05.20

30 vH

03

geringe Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken Klinisch zeigt sich eine geringe Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken, radiologische Befunde liegen keine vor. Daher wird die Einschätzung durchgeführt.

02.05.08

20 vH

04

Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Schultereckgelenksverletzung Die endlagige Schmerzhaftigkeit mit Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung.

02.06.03

20

05

Depressive Verstimmung bei Dauerschmerzen antidepressive Medikamente in niedriger Dosierung werden eingenommen

03.05.01

20

06

Knorpelschäden in den Fingerendgelenken beidseits Radiologische Knorpelschäden in den Fingerendgelenken ohne wesentliche Funktionseinschränkung ergeben die Einschätzung

02.06.26

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das führende Leiden aus Pos. 1 werde durch Pos. 2 um 10%-Punkte angehoben, da es die Funktionalität im täglichen Leben verschlechtere.

Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, im Vorgutachten sei die Operation kurz zurückgelegen.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: "Das Hüft- Knie- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) kann aber aus orthopädischer Sicht zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel."

2. Am 14.8.2018 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

3. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 22.8.2018 teilte das SMS dem BF mit, es sei bei ihm ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. festgestellt worden; nach Abschluss des Verfahrens werde ein entsprechender Behindertenpass ausgestellt. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" würden nicht vorliegen. Somit seien auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug der Gratisvignette nicht gegeben.

Der BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. G. B. vom 28.6.2018.

Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2018 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Begründend wurde - neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Der BF habe im Übrigen keine Stellungnahme abgegeben. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. G. B. vom 28.6.2018.

5. Mit Schreiben vom 1.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.9.2018. Darin führte der BF wie folgt aus:

"Durch meine Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule bin ich ‚immer' eingeschränkt, schwere Lasten zu heben oder zu tragen. Es ist mir dadurch unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Laut Aussage der Ärzte dürfte ich nur maximal 20 kg heben, und dies sehr vorsichtig. Da man aber dafür von keinem Arzt eine Bestätigung bekommt (theoretisch könnten ja bei unvorsichtigen Bewegungen) auch schon bei 10 kg oder weniger, die Verschraubungen gefährdet sein. Somit bin ich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen."

6. Am 4.10.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. Beigelegt wurde zudem ein Aktenvermerk des SMS vom 4.10.2018, wonach der BF keine neuen Befunde vorgelegt habe. Die Begründung in seiner Beschwerde sei im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht relevant. Darüber hinaus habe der BF im Rahmen des bereits gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist 1959 geboren, von Beruf Brauereiarbeiter und in Österreich wohnhaft. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H.

Am 14.8.2018 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

1.2. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

degenerative Wirbelsäulenveränderungen nach Fusionsoperation L4/L5 Es finden sich degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Nervenwurzelirritation oder motorisches Defizit findet sich keines, daher wird die Einschätzung durchgeführt.

02.01.02

40 vH

02

Knorpelschaden im linken Knie, Meniskusschaden im rechten Knie Bei obiger Diagnose u. Funktionseinschränkung vor allem im linken Kniegelenk wird die Einschätzung durchgeführt. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. Heuberer war damals das linke Knie frisch operiert.

02.05.20

30 vH

03

geringe Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken Klinisch zeigt sich eine geringe Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken, radiologische Befunde liegen keine vor. Daher wird die Einschätzung durchgeführt.

02.05.08

20 vH

04

Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Schultereckgelenksverletzung Die endlagige Schmerzhaftigkeit mit Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung.

02.06.03

20

05

Depressive Verstimmung bei Dauerschmerzen antidepressive Medikamente in niedriger Dosierung werden eingenommen

03.05.01

20

06

Knorpelschäden in den Fingerendgelenken beidseits Radiologische Knorpelschäden in den Fingerendgelenken ohne wesentliche Funktionseinschränkung ergeben die Einschätzung

02.06.26

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

1.3. Das Hüft-, Knie-, und Wirbelsäulenleiden des BF schränkt seine Mobilität zwar ein, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, zu seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.6.2018 von Dr. G. B., in dem die Funktionseinschränkungen nachvollziehbar dargestellt wurden; der BF ist dem Gutachten in keiner Weise entgegengetreten.

2.4. Die getroffene Feststellung, wonach das Hüft-, Knie-, und Wirbelsäulenleiden des BF seine Mobilität zwar einschränkt, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) aber zurückgelegt werden kann, und wonach die Beweglichkeit der Gelenke das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht, beruht ebenfalls auf dem vom SMS eingeholten, ausführlichen Sachverständigengutachten vom 28.6.2018 von Dr. G. B.

Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum zu betonen, dass der BF in seiner Beschwerde den Ausführungen des Gutachters in keiner Wiese entgegentritt. Vielmehr moniert der BF in seiner Beschwerde lediglich, er dürfe laut Aussage seiner Ärzte nur maximal 20 kg heben, vielleicht seien aber die Verschraubungen auch schon beim Heben von 10 kg oder weniger gefährdet. Aus diesem Grunde sei er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Mit diesen Beschwerdeausführungen bestätigt der BF aber indirekt die Ausführungen des Gutachters, wonach er jedenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen könne und wonach das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei, zumal er eben ausschließlich damit argumentiert, er sei auf sein eigenes Fahrzeug angewiesen, weil er maximal 20 kg, vielleicht aber auch nur 10 kg oder darunter, heben könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten:

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, [...]

§ 42. (1) [...] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. [...]

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.3. § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:

[...] (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

[...]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist der BF den Ausführungen des Gutachters, wonach das Hüft-, Knie-, und Wirbelsäulenleiden des BF seine Mobilität zwar einschränkt, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) aber zurückgelegt werden kann, und wonach die Beweglichkeit der Gelenke das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht, nicht entgegengetreten.

Der BF trat der vom SMS angenommenen Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vielmehr ausschließlich mit der Argumentation entgegen, er könne maximal 20 kg, vielleicht aber auch nur 10 kg oder weniger, heben bzw. tragen, sodass er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei.

Was die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" anlangt, judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass in einem derartigen Verfahren zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (z. B. VwGH vom 1.3.2016, Zl. Ro 2014/11/0024, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im konkreten Fall wurden die Gesundheitsschädigungen des BF festgestellt und war zum Ergebnis zu gelangen, dass das Hüft-, Knie-, und Wirbelsäulenleiden des BF seine Mobilität zwar einschränkt, eine kurze Wegstrecke (300 - 400 m) aber zurückgelegt werden kann, und dass die Beweglichkeit der Gelenke das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Wenn der BF nun im Beschwerdeverfahren vorbringt, er sei stets insofern eingeschränkt, als er keine "schweren Lasten heben oder tragen" könne, wobei er diesbezüglich "maximal 20 kg", vielleicht aber auch "10 kg oder weniger" anführt, so kann dies durchaus zutreffend sein, allerdings vermag er damit gerade nicht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, dass dem BF die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel per se zumutbar ist, ohne dass dabei auf Sonderfälle, bei denen der BF etwa Lasten mit einem Gewicht von 10 oder gar 20 kg befördern will, abzustellen ist.

Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß ebenso als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" stützen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2207029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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