Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W158 2172122-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über den Antrag des XXXX, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Erkenntnis vom XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.09.2018 zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 11.12.2018 beantragte der bestellte Verfahrenshelfer der antragstellenden Partei "aus anwaltlicher Vorsicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der noch auszuführenden außerordentlichen Revision und begründete dies unter anderem damit, dass der Revisionswerber nach Afghanistan abgeschoben werden könnte. Sollte dies der Fall sein, müsste er um Gesundheit und / oder Leben fürchten."
3. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
4. Im vorliegenden Fall wurde noch keine Revision eingebracht. Der Antragsteller ist (noch) kein Revisionswerber und kommt ihm daher das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W158.2172122.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019