Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
ASVG §113Spruch
L521 2182886-2/5E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. aufgrund des Antrages des XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den
BESCHLUSS
gefasst:
A) Dem Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.10.2017 auf Grund einer ihm als Dienstgeber gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlages in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 verpflichtet, da anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt wurde, dass der Antragsteller hinsichtlich der Beschäftigung einer bestimmten Personen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, als unbegründet abwies.
3. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 wurde dem Antragsteller am 17.08.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Von der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nahm der Antragsteller Abstand.
4. Mit Eingabe vom 24.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung zugewiesen.
Begründend führt der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus, das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe die in der gegenständlichen Angelegenheit gegen ihn erlassenen Verwaltungsstrafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, jeweils aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen der Beamten der Finanzpolizei anders bewertet und der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher zur Einvernahme der Person herangezogen, die als Dienstnehmer angesehen worden sei. Die "direkte Beweisaufnahme des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg" sei "höher zu bewerten als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller ist Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens XXXX , FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg.
1.2. Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.10.2017 auf Grund einer ihm als Dienstgeber gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlages in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 verpflichtet, da anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt wurde, dass der Antragsteller hinsichtlich der Beschäftigung einer bestimmten Personen gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am 17.08.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Von der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nahm der Antragsteller Abstand.
1.4. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29.12.2017 wurde der Antragsteller aufgrund desselben Sachverhaltes einerseits einer Übertretung des § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und wider ihn eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt. Ferner wurde der Antragsteller einer Übertretung des § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes schuldig erkannt und dafür wider ihn eine weitere Geldstrafe von EUR 1.000,00 verhängt.
Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg Erkenntnis vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse auf und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass eine Arbeitsleistung des in Rede stehenden Asylwerbers zum Antragsteller in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit nicht erwiesen wurde. Da der Asylwerber der deutschen und der englischen Sprache kaum mächtig gewesen sei und er deshalb für Bürotätigkeiten ungeeignet erscheine, hätte er allenfalls Hilfstätigkeiten als Dolmetscher leisten können. Bei der Kontrolle sei er nicht ein einer Arbeitssituation angetroffen worden, die der Abreitgeber gemäß § 28 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu wiederlegen gehabt hätte. Es erscheine dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nachvollziehbar, dass sich der Asylwerber zum Zeitvertreib im Geschäftslokal des Antragstellers aufgehalten habe.
1.5. Am 24.10.2018 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes betreffende das Verfahren L510 2182886-1 des Bundesverwaltungsgerichtes und ferner den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in dessen Erkenntnis vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, das vom Antragsteller in Kopie in Vorlage gebracht wurde.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Materialien zum VwGVG erkennen, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).
Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).
3.3. Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt auf die sogenannten nova reperta ab (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 19.01.1999, Zl. 97/05/0115).
Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und da Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411).
Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG, da Tatsache nur ein Element jenes Sachverhaltes sein kann, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Als Beweismittel kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198).
Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund das (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).
Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt (VwGH 23.04.1998, Zl. 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des VfGH oder VwGH (VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH 06 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) oder durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwGH 04.09.2003, Zl.2000/17/0024).
Ebenso ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurde, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/09/0199; 29.04.2011, Zl. 2010/09/0008 mwN). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist schließlich in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme von Personen als Zeuge zu beantragen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN).
3.4. Anders als beim Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 bzw. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kommt es beim Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann, wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet (VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).
3.5. Der Antragsteller begründet den gegenständlichen Antrag damit, das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe die in der gegenständlichen Angelegenheit gegen ihn erlassenen Verwaltungsstrafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, jeweils aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen der Beamten der Finanzpolizei anders bewertet und der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher zur Einvernahme der Person herangezogen, die als Dienstnehmer angesehen worden sei.
Aus dem in Vorlage gebrachten Erkenntnis vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, lässt sich in dieser Hinsicht ableiten, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung eines Beweisverfahrens und Einvernahme von Zeugen zur rechtlichen Einschätzung gelangte, dass eine Arbeitsleistung des in Rede stehenden Asylwerbers zum Antragsteller in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit nicht erwiesen wurde und demnach kein Dienstverhältnis festgestellt werden könne.
Damit wird kein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aufgezeigt.
Der Antragsteller verabsäumt es in diesem Zusammenhang zunächst, jenen Wiederaufnahmegrund konkret zu bezeichnen, auf welchen sich sein Antrag stützt. Dabei wäre es nach der Rechtsprechung Aufgabe des Antragstellers, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 3 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/03/0087).
Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers ist nun zunächst eine Berufung auf § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG zu verneinen, zumal nicht behauptet wird, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden wäre.
Ferner ist kein Bescheid bzw. keine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 4 VwGVG begründet hätte.
Das als Wiederaufnahmegrund angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, stellt auch keine Entscheidung über eine für die Verhängung eines Beitragszuschlages maßgebliche Vorfrage dar, weil die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses sowohl im Verfahren gemäß § 113 ASVG als auch im Strafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN). Eine Berufung auf § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG kommt damit ebenfalls nicht in Betracht.
3.6. Sohin ist zu prüfen, ob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, als neue Tatsache oder Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG anzusehen ist, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
Einer erfolgreichen Berufung auf diesen Wiederaufnahmegrund steht indes bereits entgegen, dass eine (nachträglich hervorgekommene) gerichtliche Entscheidung nach der eingangs zitierten Rechtsprechung weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ist und demgemäß keine Wiederaufnahme des Verfahren rechtfertigt. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte abweichende Rechtsansicht - wie hier über die Frage des Bestehens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses - stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Ebenso wäre eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, nach der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht geeignet, eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu begründen.
Als Wiederaufnahmegrund kommen allenfalls in einem anderen Verfahren verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Solche neu hervorgekommenen Beweismittel werden jedoch mit der Vorlage des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.10.2018, Zlen. 405-7/558/1/5-2018 und 405-7/559/1/5-2018, nicht aufgezeigt, zumal das Landesverwaltungsgericht Salzburg seine Entscheidung auf die Angaben jener Zeugen gestützt wurde, deren Angaben bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt wurden (nämlich die einschreitenden Organe der Finanzpolizei und des beim Antragsteller angetroffenen Asylwerbers). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine hervorgekommenen Beweismittel erkennen.
Das im Spruch anders lautende Ergebnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ist im Übrigen im Wesentlichen auf eine andere Würdigung der aufgenommenen und bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Beweise zurückzuführen, was jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Mit dem Wiederaufnahmeantrag wird daher im Ergebnis die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes angegriffen, was - wie oben dargelegt - eben keinen Grund für eine Wiederaufnahme darstellt, zumal damit keine nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens L510 2182886-1 neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden konnten. Vielmehr hätten der Antragsteller im Verfahren L510 2182886-1 ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben müssen, um eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. L510 2182886-1/4E, oder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (etwa die unterbliebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wahrzunehmen. Der Antragsteller hat derartige Schritte unterlassen. Das Wiederaufnahmeverfahren bildet indes keine Gelegenheit, nicht ergriffene Rechtsmittel nachzuholen und dient ausweislich der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren.
Dem Antrag ist daher gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG nicht stattzugeben, da keiner der in der angeführten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Gründe verwirklicht ist.
Bei diesem Ergebnis kann den weiteren, im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gestellten Anträgen ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, zumal diese in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag stehen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070; 24. 06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde schließlich vom Antragsteller nicht begehrt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2182886.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019