TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W182 2203531-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §57
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W182 2203531-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Saudi-Arabien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. 18-1195463503/180578589, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß §§ 52 Abs. 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und 3, 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Saudi-Arabien und konnte ein von XXXX gültiges von der deutschen Botschaft in Riyadh ausgestelltes Multiple-Entry-Visum C für 90 Tage sowie ein von der österreichischen Botschaft in Riyadh ausgestelltes Multiple-Entry-Visum C für 30 Tage mit Gültigkeit vom XXXX nachweisen. Er ist laut Auskunft im Zentralen Melderegister seit

XXXX in Österreich gemeldet.

2. Der BF wurde am XXXX auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes nach § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, §278c StGB; § 15 StGB, § 278d StGB festgenommen, in eine Justizanstalt überstellt und am XXXX mangels dringenden Tatverdachts wieder freigelassen.

Der BF ist einige Tage nach seiner Entlassung - ein genaues Datum steht nicht fest - ins Herkunftsland zurückgekehrt.

3. Gegen den BF wurde mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF nach Saudi-Arabien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6, 7 und 9 FPG idgF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpinkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Festgestellt wurde u.a., dass der BF seitXXXX jährlich für die Dauer des Ramadan auf Einladung einer Moscheegemeinde nach Österreich gekommen sowie einmal außertourlich hier auf Besuch gewesen sei, ihm zuletzt u.a. für den Zeitraum vom XXXX ein von der österreichischen Botschaft in Riyadh ausgestelltes Visum C zur Einreise für touristische Zwecke sowie von der deutschen Botschaft in Riyadh von XXXX gültiges Visum

C ausgestellt worden sei. Fest stehe, dass er während seines Aufenthaltes bzw. während seiner mehrmaligen Aufenthalte keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei als Imam ins Bundesgebiet eingereist, mit der Absicht in Österreich als Prediger fundamentalistischer islamistischer Inhalte tätig zu werden. Er habe daher schon vor der Einreise gewusst, dass der einzige Sinn und Zweck seiner Reise nach Österreich ganz und gar nicht touristischer Natur sein werde und er durch seine extremistischen Predigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Einreise und sein Aufenthalt seien sohin unrechtmäßig gewesen. Es stehe fest, dass der BF sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich befinde, sondern ausgereist sei. Weiters wurde festgestellt, dass im Fall des BF extremistische oder terroristische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden könnten, da er (seitens der Staatsanwaltschaft) im Verdacht stehe, strafbare Handlungen nach §§ 12, 15 iVm 278c StGB, §§ 15 iVm 278d StGB und § 282a StGB begangen zu haben, indem er in einer Moschee im Bundesgebiet zum Jihad bzw. zum bewaffneten Kampf aufgerufen bzw. versucht hätte, Geld für den Jihad in Syrien zu sammeln. Daraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als Beweismittel wurde u.a. auf einen (Zwischen-)Bericht und die Beschuldigtenvernehmungen eines LVT, die in Kopie dem Akteninhalt beigeschlossen waren, verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise erforderlich sei.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde durch die Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde u.a. bestätigt, dass gegen den BF von einer Landespolizeidirektion Ermittlungen im Auftrag einer Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien, wobei die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits relativ weit fortgeschritten gewesen seien. Die Ermittlungen würden sich im Wesentlichen auf Angaben von Belastungszeugen stützen, gegen die in der Zwischenzeit der Verdacht auf Verleumdung gemäß § 297 StGB zu Lasten des BF bestehe. Die Staatsanwaltschaft habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass derartige Akten im Justizministerium vorlagepflichtig seien, weshalb von ihr keine Auskunft gegeben werden könne, ob Anklage erhoben werde. Der BF als auch die betroffene Moscheengemeinde habe gegen die Belastungszeugen Zivilklagen eingebracht. Einem allfälligen Strafverfahren wegen Verleumdung werde man sich als Privatbeteiligter anschließen. Der BF sei bereits wieder in seinem Herkunftsland Saudi-Arabien. Er sei heuer das XXXX Jahr in Folge während des Ramadan als Urlauber zu Gast in Österreich gewesen, wobei er während dieser Zeit als Religionslehrer im Herkunftsland Urlaub gehabt habe. Er habe in einer befreundeten Moscheengemeinde zu gewissen Stunden XXXX, sei aber in keinster Weise als Imam tätig gewesen und habe auch nie die Absicht gehabt, in Europa in dieser Funktion tätig zu werden. Der BF sei in Saudi-Arabien erfolgreich berufstätig und habe nicht die geringste Intention, sein Heimatland dauerhaft zu verlassen. Er sei nie in Europa berufstätig gewesen und wolle dies auch nie sein, sondern habe hier seinen Urlaub verbracht und in diesem Zuge aushilfsweise in einer MoscheeXXXX. Extremistischen Anschauungen seien ihm völlig fremd und würden von ihm verurteilt werden. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden allesamt auf Angaben basieren, deren Unrichtigkeit an sich durch die übrigen Beweismittel (Tonmitschnitt samt Übersetzung einer tatsächlich vom BF gehaltenen Ansprache, protokollierte entlastende Aussagen einer sehr großen Anzahl von Zeugen) offenkundig sei und sich durch die im rechtstaatlichen Weg abzuführenden Verfahren zweifelsfrei ergeben werde. Es sei damit zu rechnen, dass zumindest einige, wenn nicht alle Personen, die belastende Aussagen gegen den BF abgelegt haben, wegen Verleumdung verurteilt werden.

5. Am 27.12.2018 wurde seitens des Bundesamtes eine Benachrichtigung einer Staatsanwaltschaft vom XXXX übermittelt, wonach das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 15 Abs. 1 12 2. F, 75 (278c abs. 1 Z 1), § 278d Abs. 1 Z 8 StGB mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der sich ausschließlich aus den Schilderungen von zwei Zeugen über die vom BF getätigten Äußerungen ergebende Tatverdacht gegen den BF sich durch umfassende Ermittlungsmaßnahmen nicht erhärten habe lassen, vielmehr habe ein Zeuge eingeräumt, dass die von ihm zunächst geschilderten und mehrfach bestätigten Äußerungen des BF falsch seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. wiedergegeben Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus dem samt Beschwerdeschrift vorgelegten Akt des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl sowie der Benachrichtigung einer Staatsanwaltschaft vom XXXX ergibt, wird den Feststellungen zugrundegelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich (Z 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder (Z 2) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß § 15 Abs. 1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Nach § 15 Abs. 2 FPG brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht. Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise gemäß § 15 Abs. 3 FPG rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach § 52 Abs. 8 2. Satz FPG, § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn der Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung gegen den BF unter Anwendung von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und dazu festgestellt, dass der BF unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und sich hier unrechtmäßig aufgehalten hat. Dies wurde im bekämpften Bescheid damit begründet, dass der BF - trotz entsprechender Visa C (vgl. dazu Punkt I.1.) - nicht mit touristischen Absichten, sondern vielmehr ins Bundesgebiet eingereist sei, um hier als Prediger fundamentalistischer islamistischer Inhalte tätig zu werden. Die Begründung stützte das Bundesamt im Wesentlichen auf einen Zwischenbericht eines LVT vom XXXX.

Das vorläufige Ermittlungsergebnis des ursprünglich vom Bundesamt herangezogenen Zwischenberichtes eines LVT vom XXXX hat sich laut Benachrichtigung einer Staatsanwaltschaft vom XXXX durch umfassende Ermittlungsmaßnahmen nicht erhärten lassen, weshalb das Ermittlungsverfahren gegen den BF mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung gemäß § 190 Z 2 StPO auch eingestellt wurde. Somit lässt sich aber auch die darauf fußende Einschätzung des Bundesamtes, wonach der BF ins Bundesgebiet eingereist sei, um hier als Prediger fundamentalistischer (extremistischer) islamistischer Inhalte tätig zu werden bzw. durch seine extremistischen Predigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, nicht aufrechterhalten.

In der vorliegenden Konstellation liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF mehr vor, weshalb Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides jedenfalls zu beheben war. Da die übrigen Spruchpunkte untrennbar an die Verhängung einer Rückkehrentscheidung anknüpfen (vgl. dazu auch VwGH 14.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234, Rn. 23), war der Bescheid in seiner Gesamtheit zu beheben. Daran ändert auch die Bestimmung des § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, nichts, da diese insbesondere im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. § 52 Abs. 8 2. Satz FPG eingeschränkt zu verstehen ist, und - wie im gegenständlichen Fall - auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234, Rn. 21; VwGH 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0237, Rn. 15).

2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Aufgrund der Eindeutigkeit der Aktenlage - insbesondere im Hinblick auf die Benachrichtigung einer Staatsanwaltschaft vom XXXX- waren keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen mehr festzustellen oder neue Beweise aufzunehmen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose
Behebung, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2203531.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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