TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/2 96/18/0383

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Veröffentlicht am 02.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des S P, (geb. 17.10.1958), in Wien, vertreten durch

Hügel Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 1996, Zl. SD 868/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Februar 1996 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Über die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde (Beschluß vom 11. Juni 1996, B 1120/96) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 95/18/1094, mwH).

Vorliegend hat die belangte Behörde - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ebenso wie die Erstbehörde die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der "Sozialistischen Partei Kurdistans" angenommen. Sie hat es aber - um eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG als glaubhaft gemacht werten zu können - für erforderlich erachtet, daß der Beschwerdeführer dartut und näher konkretisiert, worin seine (politschen) Aktivitäten im Rahmen dieser Mitgliedschaft bestanden hätten. Bei dieser - die besagten Aktivitäten für die Entscheidung als relevant einstufenden - Sichtweise aber wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, zu diesem Thema Stellung zu nehmen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde, hätte sie das Parteiengehör in der gebotenen Weise eingeräumt, zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen, Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 60,--) zu entrichten waren. Wien, am 2. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180383.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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