TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 L517 2185270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L517 2185270-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 14.09.2017, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

20.04.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")

27.06.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Grad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

02.08.2017 - Stellungnahme des Allgemeinmediziners

14.09.2017 - Bescheid der bB, Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht mehr vor, die Zusatzeintragung im Behindertenpass ist zu streichen

26.09.2017 - Übermittlung des unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.

24.10.2017 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid

09.01.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

10.01.2018 - Parteiengehör

30.01.2018 - Stellungnahme der bP

05.02.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

08.11.2018 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am 20.04.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung am 27.06.2017 erstelltes Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:

"...

1 Zust.n. Resektion einer infizierten Pseudoarthrose des distalen Schienbeines, Zust.n. mehrmaliger Operation und Wundheilungsstörung, Lappenplastik

40 % aufgrund der Gangstörung, der Bewegungseinschränkung und Schmerzen

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 40%

2 neuropathischer Schmerz re. Bein

30 % aufgrund der laufenden Einnahme von Medikation, opoidhaltige Medikamente bei Bedarf, Dauerschmerz

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

3 Zust.n. Oberarmbruch

20 % aufgrund der mittelgradigen Einschränkung links, Arm kann bis zur Horizontalen gehoben werden

Pos.Nr. 02.06.03 GdB 20%

4 Kniegelenksbeschwerden rechts

20 % aufgrund der Bewegungseinschränkung

Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%

5 Beinlängendifferenz 3 cm

10 % aufgrund der Beinlängendifferenz von cm - Fixsatz

Pos.Nr. 02.05.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pkt. 2 steigert um 1 Stufe aufgrund der negativen Beeinflussung des Hauptleidens in Pkt. 1. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter aufgrund fehlender negativer Beeinflussung, Geringfügigkeit.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Alle anderen in Befunden angeführten Diagnosen haben keinen Krankheitswert.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Antragsteller in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

..."

Ergänzend führte der Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 02.08.2017 aus:

"Die Situation hat sich insofern gebessert, dass ein sicheres Gangbild möglich ist. Die bestehende Pseudoarthrose des re. Unterschenkels ausgeheilt ist. Nach wie vor Beurteilung entsprechend dem Letztgutachten durch Nervenschmerzen, Gangbild ist jedoch mit Stock gut und sicher, etwas hinkend möglich, daher wurde dieses Mal die Wegstrecke mit über 400 m, gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, als zumutbar angenommen."

Mit Bescheid der bB vom 14.09.2017 stellte diese fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegen und die Zusatzeintragung im Behindertenpass zu streichen ist. Am 26.09.2017 wurde der bP der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt.

Am 24.10.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ablehnenden Bescheid der bB und führte aus, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht geändert habe, die körperliche Belastbarkeit durch ihre schwere Beinverletzung weiterhin erheblich eingeschränkt sei und sie ständig einen Gehstock benutzen müsse, da ihre Schmerzen ohne Gehstock rasch unerträglich würden. Eine Wegstrecke von 300 m könne sie nur mit einer Pause von 20 Minuten zurücklegen. Nach einer Wegstrecke von 300 m komme es zu starken Schmerzen im Sprunggelenk, sowie zu erheblichen Nerven-, Oberschenkel- und Schulterschmerzen. Bei schlechter Wetterlage bestünde außerdem eine erhöhte Sturzgefahr. Beigelegt wurden zwei Schreiben zur Vorlage beim Sozialministeriumservice (eines praktischen Arztes vom 23.10.2017 sowie einer Physiotherapeutin vom 17.10.2017).

Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens erfolgte daher die Begutachtung durch einen Orthopäden, dessen Sachverständigengutachten vom 09.01.2018 nachfolgenden Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Neufestsetzung - Letztgutachten 20.06.2017, GdB 50 v. H.

Operationen bisher:

2012: Fahrradunfall mit offenem Unterschenkelbruch, anschließend insgesamt 12malige Operationen, Metall wurde 2017 entfernt, bis auf 3 Schrauben.

2008: Oberarmbruch links, operiert im Krankenhaus XXXX 2004:

Mittelhandbruch III-Bruch, operiert im Krankenhaus XXXX .

2008: Knieverletzung links, operiert im Krankenhaus XXXX .

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe einerseits einen mechanischen Schmerz, der ist in den Zehen und in den Gelenken im rechten Fuß, den habe ich ständig und variiert je nach Wetter und Belastung. Außerdem

habe ich einen Nervenschmerz, den habe ich seit der letzten Metallentfernung, der betrifft den Unterschenkel und den Fußaußenrand. Diesbezüglich nehme ich jetzt noch Lyrica. Teilweise habe ich auch im linken Oberschenkel bei Beanspruchung Schmerzen, hier ist mir ein Muskel entfernt worden, als Hautlappendeckung. Teilweise ist es dort taub und schmerzhaftig.

Am Rücken ist mir ein Teil des Musculus latissimus entfernt worden, auch hier habe ich teilweise Taubheitsgefühl und Schmerzhaftigkeit und auch eine Bewegungseinschränkung beim Arme heben nach oben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lyrica, Trittico abends, Tramal oder Proxen bei Bedarf.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX vom 23. 10. 2017,

Befundpraxis für Physiotherapie XXXX : Herr XXXX ist sicherlich nicht in der Lage längere Strecken (ab 200 Meter) problemlos und schmerzfrei zu Fuß zu gehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 173,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

40jähriger Mann.

HWS: Rotation: 80-0-80°.

Obere Extremität:

Linke Schulter: Außenrotation: 60-0-70°, Anteversion: 110°,

Abduktion: 110° möglich, dann schmerzhaftig aufgrund der Problematik im Thoraxbereich nach Latissimus dorsi- Entfernung für eine Lappenplastik.

Rechte Schulter: Unauffällig, Außenrotation: 60-0-70°, Anteversion:

180°, Abduktion: 180° möglich.

Ellbogen: Ohne Entzündungszeichen, Extension-Flexion: linksseitig:

0-0-140°, rechtsseitig: 5-0-140°.

Handgelenke: Ohne Arthrosezeichen, Fingergelenke altersgemäß unauffällig.

BWS: Kein Klopfschmerz, im Bereich des Brustkorbs linksseitig blande Narbe bei Z.n. Muskelentfernung, sowie blande Narben nach Beckenspanentnahme. Beckenschiefstand rechts - 3 cm,

Fingerkuppen-Bodenabstand: 20 cm.

Untere Extremität: Lasegue bds. neg.

Hüften bds.: Extension-Flexion: 0-110°, Innen-Außenrotation:

10-0-40°. Linksseitig, innenseitig am Oberschenkel, blande Narbe bei Z.n. Muskelentfernung zur Lappenplastik, sowie linksseitig am Knie blande Narbe bei Z.n. Knieoperation bei Verletzung vor Jahren. Knie bds.: Extension-Flexion: 0-0-140°, keine Entzündungszeichen, stabil.

Rechter Unterschenkel und rechtes Sprunggelenk: Es zeigt sich ausgehend von Mitte Unterschenkel bis zum inneren Sprunggelenk eine Hautlappendeckung mit Muskeldeckung. Derzeit blande Wundverhältnisse, keine wesentliche Schwellung oder

Entzündungszeichen. Sprunggelenk: Dorsalextension-Plantarflexion:

10-0-30°.

Unteres Sprunggelenk: Seitengleich.

Linkes Sprunggelenk: Dorsalextension-Plantarflexion: 10-0-50°. Die zweite Zehe rechts ist im PIP-Gelenk versteift, bei Krallenzehe.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit orthopädischem Schuh und einem Stock.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Zustand nach Unterschenkelbruch rechts

2 Neuropathischer Schmerz rechter Unterschenkel

3 Zustand nach Oberarmbruch links

4 Bewegungseinschränkung rechtes Knie

5 Beinverkürzung 3 cm

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Sprunggelenksleiden schränkt die Mobilität nein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke (auch der linken Schulter) ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

derzeit nicht

Gutachterliche Stellungnahme:

Das Sprunggelenksleiden schränkt die Mobilität nein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke (auch der linken Schulter) ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

..."

Das Sachverständigengutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 30.01.2018 führte die bP aus, durch ihre bisherigen Operationen und durch das Tragen des orthopädischen Schuhes erheblich in der Funktionalität und Beweglichkeit, sowie beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt zu sein. Es bestünde ein erhöhtes Sturzrisiko. Während der Fahrt sei es nicht immer möglich, einen Sitzplatz zu bekommen. Beim Stehen müsse sie sich mit der schwächeren Hand am Haltegriff festhalten und mit der stärkeren Hand den Gehstock benutzen, was zu einer erhöhten Sturzgefahr führe. Sie hoffe, dass durch die letzten Untersuchungen der Ärzte der bB und die Berichte ihres Hausarztes sowie ihrer Physiotherapeutin erwiesen sei, dass bei ihr eine "DAUERNDE Mobilitätseinschränkung" durch "Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten" sowie eine erhebliche Einschränkung des linken Armes vorliege.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte in dessen Auftrag am 08.11.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Unfallchirurgie, welches nachfolgenden Inhalt aufweist.

"...

Anamnese:

Verweise auf die direkten Vorgutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 20. Juni 2017. Darin wird ein Zustand nach Resektion einer infizierten Pseudarthrose des distalen Schienbeines und ein Zustand nach mehrmaliger Operation und Wundheilungsstörung angegeben sowie ein Zustand nach Lappenplastik. Die Einschätzung erfolgte diesbezüglich mit 40 %. Neuropathische Schmerzen des rechten Beines werden mit 30 % gewürdigt, ein Zustand nach Oberarmbruch links 20 %, Kniegelenksbeschwerden rechts 20 % sowie eine Beinlängendifferenz mit 3 cm mit 10 %, insgesamt 50 %. Dr. XXXX musste lediglich die Unzumutbarkeit beurteilen, wobei beide Gutachter diese abgelehnt haben. Dies ist auch der Grund meiner heutigen Untersuchung, da der Antragsteller Berufung eingelegt hat.

Derzeitige Beschwerden:

Er klagt hauptsächlich über Nervenschmerzen im rechten Unterschenkel, wobei es sich hauptsächlich im Vorfußbereich und im rechten Sprunggelenk manifestiert. Die Schmerzen können nur mit Medikamenten behandelt werden, weiters werden gelegentliche Schmerzen im rechten Kniegelenk angegeben. Er sei wetterfühlig, insbesondere nach der letzten Materialentfernung. Nach Lappendeckung wurde ein Teil des Muskels aus dem linken Oberschenkel entfernt, hier bestehen noch gelegentliche Restbeschwerden. Hauptsächlich besteht eine Gefühlsstörung. Auch im Bereich des Rückens nach Muskelentfernung bestehende noch eine gewisse Taubheit. Die Gehstrecke wird mit 300-400 m angegeben. Weitere Angaben werden heute nicht gemacht.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Lyrica, Trittico, Ibuprofen, Tramal

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Keine aktuellen seit den letzten Untersuchungen, die Befunde nach Rehabilitation XXXX 2016, aus dem Orthopädisches Spital XXXX 2015, die laufenden Physiotherapien in XXXX und andere relevante Befunde werden eingesehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Er kommt heute mit einem Gehstock sicher, wenngleich rechts hinkend, zur Untersuchung, die Schrittfolge durchaus zügig zu beschreiben. Keine Dyspnoe, Sensorium erhalten

Ernährungszustand:

Unauffällig

Größe: 173 cm Gewicht: 69 kg Blutdruck: Keine

Beschwerden beschrieben

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum unauffällig Thorax symmetrisch, Cor rhythmisch Pulmo vesikulär, Abdomen im Thoraxniveau

Wirbelsäule: gerade, trotz Fehlbelastung des rechten Beines, eventuell leichter Beckenschiefstand, angedeuteter Rundrücken, kein Druckschmerz, Kopfbeweglichkeit frei, Jugulumabstand 0 cm, Finger-Boden-Abstand 0 cm bei sicherem Stand

obere Extremitäten: bis auf eine endlagige Einschränkung der linken Schulter nach Oberarmbruch äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken-und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung

untere Extremitäten: am rechten Sprunggelenk zeigt sich bekannterweise ein Zustand nach Lappendeckung (Entnahme linker Oberschenkel) mit typischer Schwellung aber guten Durchblutungsverhältnissen, nicht druckempfindlich, subjektive Gefühlsstörung distal, die Beweglichkeit im Sprunggelenk beträgt etwa 10/0/25 , mit Schmerzen in der Endlager bei Manipulation, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der übrigen großen Gelenke, Laseque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten, das rechte Bein ist 3 cm kürzer

Gesamtmobilität - Gangbild:

Siehe oben

Status Psychicus:

Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten Antrieb: angepasst

Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke

soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Verletzung des rechten Sprunggelenkes, Zustand nach Pseudarthrose und notwendiger Lappendeckung, Bewegungseinschränkung vor allem des oberen Sprunggelenkes, ableitbare Belastungsschmerzen

2 So genannter neuropathischer Schmerz des rechten Beines nach Materialentfernung, Überlagerung der führenden Diagnose wahrscheinlich

3 Zustand nach Oberarmbruch, verbliebene endlagige Bewegungs-einschränkung, auch hier Schmerzen bei Überlastung ableitbar bei erhaltener Funktion der linken Hand

4 Beinlängendifferenz 3 cm entsprechend Vorgutachten

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Nicht Gegenstand dieser Beurteilung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Die früheren Kniegelenkbeschwerden werden heute nicht angegeben, eine wesentliche Bewegungseinschränkung ist heute nicht feststellbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bis auf die nicht mehr angegebenen Kniegelenksbeschwerden keine fassbare Änderung, welche kalkülsrelevant wäre

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Nicht Gegenstand dieser Untersuchung

[X] Nachuntersuchung 2 Jahre, Begründung: Nach wie vor aufgrund des Alters eine Besserung möglich erscheint

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Es besteht ein Zustand nach schwerer Sprunggelenksverletzung, wobei sich eine Pseudoarthrose entwickelt hat und diese auch nach eigenen Angaben konsolidiert ist. Die Belastung ist eingeschränkt, nicht aber in einem Ausmaß, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus orthopädischer Sicht nicht möglich wäre. Er selbst spricht von einer Wegstrecke zwischen 300 - 400 m. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter ist nicht wesentlich und bedingt keine wesentliche funktionelle Einschränkung insbesondere beim Anhalten sowie beim sicheren Ein-und Aussteigen, die Standfestigkeit und die Gangsicherheit ist auch mit einer Gehhilfe (Gehstock) ausreichend gegeben. Er kann sich vor allem mit der rechten, gesunden Hand und mit dem eigentlich unverletzten linken Bein ausreichend sicher fortbewegen. Er ist imstande auch höhere Stufen, welche vor allem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorhanden sind, zu bewältigen. Dies teilweise unter Nachsetzen der Beine.

Die persönlich eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2017 liegt bereits ein Jahr zurück, somit ist von einer erfreulichen Entwicklung zu sprechen, die angegebenen 300 m können bis 400 m mittlerweile erweitert werden, die 20-minütige Pause, um diese Wegstrecke zu bewältigen, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Beschwerden sind insgesamt durch entsprechende Schmerztherapie gut bewältigbar, eine wesentliche Einschränkung der Benützung zeigen wir auch heute nicht festzustellen.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren zwar geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen, indem seitens des BVwG die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, doch kam dieses in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Sachverständigengutachten zum Schluss, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Wie der unfallchirurgische Sachverständige feststellte, besteht ein Zustand nach schwerer Sprunggelenksverletzung, wobei sich eine Pseudoarthrose entwickelt hat und diese auch nach eigenen Angaben konsolidiert ist. Die Belastung ist eingeschränkt, nicht aber in einem Ausmaß, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus orthopädischer Sicht nicht möglich wäre. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter ist nicht wesentlich und bedingt keine wesentliche funktionelle Einschränkung insbesondere beim Anhalt sowie beim sicheren Ein-und Aussteigen, die Standfestigkeit und die Gangsicherheit ist auch mit einer Gehhilfe (Gehstock) ausreichend gegeben. Er kann sich vor allem mit der rechten, gesunden Hand und mit dem eigentlich unverletzten linken Bein ausreichend sicher fortbewegen. Er ist imstande auch höhere Stufen, welche vor allem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorhanden sind, zu bewältigen. Dies teilweise unter Nachsetzen der Beine.

Es ist von einer erfreulichen Entwicklung zu sprechen, die angegebenen 300 m können bis 400 m mittlerweile erweitert werden, die 20-minütige Pause, um diese Wegstrecke zu bewältigen, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Beschwerden sind insgesamt durch entsprechende Schmerztherapie gut bewältigbar, eine wesentliche Einschränkung der Benützung ist nicht festzustellen. Bereits der Orthopäde hat in seinem Gutachten vom 09.01.2018 festgestellt, dass sich die Situation insofern gebessert hat, dass ein sicheres Gangbild möglich ist und die bestehende Pseudorthrose ausgeheilt ist.

Aufgrund der seitens des BVwG an den Facharzt gestellten Fragen - hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung der linken Schulter und deren eingeschränkten Anhebens, der Bewältigung höherer Stufen und der Gewährleistung des sicheren Transportes, sowie der Frage der bewältigbaren Gehstrecke - wurde von diesem, in Übereinstimmung mit dem im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Unfallchirurgen abzugehen.

Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der bP auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

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Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

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Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

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Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

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Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

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Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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