Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W263 1429302-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der gegenständliche Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.07.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 wurde in der Folge der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: "AsylG 2005") hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der jetzige Antragsteller rechtzeitig Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W192 1429302-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt.
5. In der Folge erteilte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2018.
6. Am 17.01.2018 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung des subsidiären Schutzes.
7. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
8. Der Antragsteller stellte am 03.12.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab im Rahmen der Erstbefragung am 04.12.2018 zusammengefasst an: Er habe die gleichen Asylgründen wie damals; er könne in seine Heimat nicht zurück, weil es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er werde dort misshandelt und umgebracht. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Es gebe keine Änderungen seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe.
9. Am 08.01.2019 wurde der Antragsteller vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Der Antragsteller gab u.a. an, seit einem Monat nicht mehr zu arbeiten und brachte Lohnzettel von März 2018 bis Sepember 2018 in Vorlage.
Er habe eine Verlobte in Österreich. Ihr Name sei XXXX , StA. Afghanistan. Ihr Geburtsdatum und ihre genaue Adresse kenne er nicht. Sie wohne im XXXX und habe einen Konventionsreisepass. Genau wisse er nicht, wo er sie kennengelernt habe; vor ungefähr zwei Jahren über XXXX . Er habe noch nie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, aber sie nach muslimischem Recht geheiratet. Auf die Frage, wo die muslimische Heiratsurkunde sei, antwortete der BF:
ok, sie haben keine offiziellen Papiere; sie haben sich mündlich versprochen. Die Mutter seiner Freundin sei dagegen gewesen. Auf die Frage, ob ein Imam anwesend gewesen sei, antwortete der BF, dass ihrer Mutter und ihrer Schwester dabei gewesen seien; sonst niemand. Die Mutter sei am Anfang dagegen gewesen, dann sei er mit dem Mädchen nach XXXX geflüchtet bzw. davongelaufen. Jetzt sei sie wieder bei ihren Eltern. Er vermute, sie sei seit ungefähr acht Jahren in Österreich. Sie arbeitete als Schneiderin.
Der Antragsteller wohne alleine.
Er habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt.
Ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits würden sich noch im Heimatland befinden. Der Antragsteller wisse nicht, wo sich seine Geschwister befinden. Er habe das letzte Mal angegeben, dass seine Geschwister bei dem Onkel mütterlicherseits leben würden; das habe er von seinem Onkel väterlicherseits gehört, aber dieser habe ihn angelogen.
Seine Freundin sei ungefähr XXXX Jahre alt. Der Vater der Freundin heiße XXXX . Auf Vorhalt, dass diese nach der eingeholten ZMR-Abfrage bereits seit XXXX im XXXX wohne, gab der Antragsteller an, dass er die Adresse zeigen könne.
Er spreche ein bisschen Deutsch. Er habe in Österreich Deutschkurse (A2) besucht und auch gearbeitet. In Afghanistan habe er diese Möglichkeiten nicht gehabt. Er sei seit sechs Jahren und fünf Monaten in Österreich, seit 2012. Er habe insgesamt sieben oder acht Monate gearbeitet; er habe XXXX .
Seine Flucht- bzw. Asylgründe aus dem ersten Verfahren seien noch aufrecht. Die neuen Gründe seien, dass die Taliban mehr geworden seien und die Personen, mit welchen er damals Probleme gehabt habe, noch immer dort seien. Er habe niemanden in Afghanistan.
In Mazar-e Sharif, Herat und Kabul seien die Leute Nationalisten. Als armer Mann könne man keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, dass er sicher die Möglichkeit habe, z.B. in der Landwirtschaft zu arbeiten, nickte der Antragsteller und gab an: ja, er habe als Landwirt gearbeitet, als er in Afghanistan gewesen sei.
Als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigte aberkannt wurde, habe er vorgehabt Österreich zu verlassen und ein auch Ticket gekauft. Dann habe er nachgedacht. Er habe seine Verlobte hier und schätze sein Leben.
Er habe keine Krankheiten, aber in der Nacht schlafe er schlecht. Seit dem Tod seiner Eltern schlafe er schlecht, er rede in der Nacht. Auf Vorhalt, dass seine Eltern nach seinen Angaben, bereits vier bis fünf Monate nach seiner Ausreise verstorben seien, aber er bisher keine Schlafstörungen angegeben habe, gab der Antragsteller an, dass das stimme. Sein Schlafverhalten sei immer schlimmer geworden. Nach dem Tod seiner Eltern sei es schlechter geworden; es sei damals schlecht gewesen und sei noch schlimmer geworden. Er wohne mit einigen anderen Personen in einem Zimmer. Diese würden nicht neben ihm schlafen wollen. Er sei allerdings trotzdem arbeitsfähig gewesen.
Auf die Frage, welche Werte er von der österreichischen Gesellschaft gelernt habe, gab der Antragsteller an, er lerne gerne und habe gearbeitet. Er habe seine Verlobte in XXXX gefunden.
Der Rechtsberater beantragte eine "PSY III Untersuchung und eine Frist von zwei Tagen zur Angaben der Daten der Freundin."
Der Antragsteller gab weiter u.a. an, er wolle nicht von seiner Verlobten getrennt werden.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheiden vom 08.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
Die belangte Behörde gab den Verfahrensgang wieder und stellte zusammengefasst fest, dass der Antragsteller jung und im erwerbsfähigen Alter sei. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet, aber Familienangehörige in Afghanistan.
Er spreche trotz mehr als sechsjährigem Aufenthalt in Österreich nicht ausreichend Deutsch.
Er sei nicht lebensbedrohlich erkrankt, was eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulassen würde.
Im gegenständlichen Verfahren habe sich der Antragsteller auf die Gründe aus seinem Erstverfahren berufen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
Der Antragsteller habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.
Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine derart schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine derart schwere psychische Störung ergeben habe, welche bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers bewirken würde. Weiters wurde u.a. darauf hingewiesen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob die beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung der Person des Antragstellers bedeuten würde. Vor einer möglichen Abschiebung finde eine amtsärztliche Untersuchung statt.
Zusammengefasst erscheinen die vom Antragsteller erstmals angeführten Schlafprobleme nicht derart schwer, dass von einer derartigen psychischen oder physischen Erkrankung auszugehen sei, welche eine unbedingte Untersuchung der Person des Antragstellers erfordern würde.
Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Der Antragsteller verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Er sei jung, gesund und arbeitsfähig.
Obwohl er bereits mehr als sechs Jahre in Österreich aufhältig sei, sei eine Einvernahme ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen. Der Antragsteller sei lediglich sieben bis acht Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Den Rest seines bisherigen Aufenthalts in Österreich sei er nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Unterstützung der Behörden angewiesen gewesen. Er habe keinerlei erkennbare Schritte gesetzt, um sich tatsächlichen in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Der Antragsteller habe weiters angeführt, dass er eine Verlobte hier habe. Er habe sich hier widersprochen. Zuerst habe er angegeben, dass die Mutter seiner Verlobten gegen die muslimische Heirat gewesen sei und habe dann angeführt, dass sie anwesend gewesen sei. Hinzu tritt, dass der Antragsteller letztlich auch selbst angab, nicht nach muslimischen Recht verheiratet zu sein, weil kein Imam anwesend gewesen sei. Im Übrigen wäre eine muslimische Heirat ohnehin nicht relevant, weil diese in Österreich nicht anerkannt sei. Der Antragsteller habe auch nicht gewusst, wo seine Verlobte wohne. So habe er angegeben, dass diese im XXXX wohnen würde. Eine durchgeführte ZMR-Abfrage zeigte allerdings, dass diese bereits seit mehr als sechs Monaten im XXXX wohnt.
Schlussendlich berief sich der Antragsteller auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren, welches bereits in diesem - aufgrund zahlreicher Widersprüche - als nicht glaubhaft erachtet wurde.
In einer Gesamtschau ziele der gegenständliche Asylantrag einzig und allein darauf ab, einer möglichen Abschiebung zu entgehen.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Antragsteller keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben.
Der Antragsteller habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.
Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei jung und in einem erwerbsfähigen Alter.
Dem Antragsteller habe bereits bei Antragstellung klar sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt nicht gesichert sei.
Der Antragsteller habe vor seiner Flucht aus Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und es werde ihm daher auch möglich sein, erneut eine Arbeit in der Landwirtschaft aufzunehmen.
Rechtlich folge daraus:
Im gegenständlichen Fall liege ein Folgeantrag vor.
Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und 18 Monate nicht vorbei seien. Der Antragsteller verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich, seit der letzten Entscheidung geändert.
Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Hier sei ebenfalls keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben drohe.
10. In der Folge legte das BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 14.01.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Weiters brachte der nunmehrigen Rechtsvertreter des Antragstellers eine Beschwerdeergänzung vom 10.01.2019 ein, in welcher die zeugenschaftliche Einvernahme der (nach dem Vorbringen) von einem Mullah angetrauten Ehefrau des Antragstellers beantragt wurde. Die Vollmacht wurde der Beschwerdeergänzung angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Asylwerbers:
Der Antragsteller ist ein volljähriger männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Antragsteller stammt aus der Herkunftsregion Sar-e Pol, Afghanistan. Der Antragsteller hat im Herkunftsstaat immer in seiner Herkunftsregion Sar-e Pol gelebt und hat dort außerhalb davon keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Antragssteller ist jung und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragsstellers liegt nicht vor und ist dieser erwerbsfähig.
1.2. Zum Verfahrensgang:
Das vom Antragsteller am 10.07.2012 initiierte Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) rechtskräftig negativ abgeschlossen:
Die Verfolgungsbehauptungen des Antragsstellers, er habe in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch den Vater einer jungen Frau zu befürchten, mit der er eine unerwünschte Beziehung geführt habe und die beim Versuch einer gemeinsamen Flucht mit ihm getötet worden sei, wurden als nicht glaubhaft befunden. Weiters hat der Antragssteller demnach im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (schiitischen) Hazara zu befürchten.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 aber stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt. Dem Antragsteller drohte nach der Begründung im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 EMRK. Er verfügt demnach außerhalb der Herkunftsprovinz über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten gehabt, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
In der Folge erteilte das BFA eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2018.
Am 17.01.2018 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Antragsteller zur Volksgruppe der Hazara gehört und muslimischen Glaubens (Schiit) ist. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. In Afghanistan lebt weiterhin ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Schwester und ein Bruder des Antragstellers bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau. Des Weiteren hat der Antragsteller einen Onkel im Iran, mit welchem er zeitweise telefonischen Kontakt hatte.
Der Antragsteller hat - abgesehen von seiner Heimatprovinz - auch die Möglichkeit in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine Unterstützung ist durch die Angehörigen im Heimatland und seinen im Iran lebenden Angehörigen gewährleistet. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung gegeben. Es ist davon auszugehen, dass einem arbeitsfähigen jungen Mann, der zudem über Berufserfahrung und Schulkenntnisse verfügt, es zumutbar und möglich ist in Kabul, Mazar-e Scharif und Herat (auch ohne Ortskenntnisse) sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird.
Hierzu wurde auch festgestellt, dass die Städte Kabul, Mazar-e Scharif und Herat nicht als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es dem Antragsteller von Vorhinein verunmöglicht werde, dorthin zurück zu gelangen. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügen auch über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Weiters kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe gewährt werden.
Der Antragsteller ist seit 01.03.2018 geringfügig beschäftigt. Zuvor hat er in Österreich aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht gearbeitet. Konkrete bzw. weitere Integrationsbemühungen können nicht festgestellt werden. Der Antragsteller lebt derzeit in einer WG in XXXX zusammen mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen. Er gab auch an, dass er in Österreich zur Zeit eine Freundin habe, mit welcher er aber nicht zusammenlebe. Er hat in Österreich niemanden, zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Antragsteller verfügt über keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.
Weiters wurde erwogen, dass die Heimatprovinz des Antragstellers zu den friedlichen Provinzen Afghanistan zählt; dort leben weiterhin seine Familienangehörigen und Verwandten. Der Antragsteller hat die Möglichkeit in den angrenzenden sicheren Provinzen (Bamiyan, Daikundi, Balkh) zu leben und könnte auch dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Antragsteller könnte auch in der Provinz Kabul Fuß fassen.
Seit seiner Einreise besuchte der Antragsteller mehrere Deutschkurse (A2). Weitere Integrationsbemühungen sind zusammengefasst nicht ersichtlich und wurden nicht vorgebracht.
In Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Familienleben des Antragstellers in Österreich besteht. Seine Angehörigen leben im Herkunftsstaat.
Der Antragsteller reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war aufgrund der Erteilung des subsidiären Schutzes berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten. Einen anderen Aufenthaltstitel hat er nicht. Der Antragsteller verfügt über keine familiären bzw. nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte Österreich. Er ist der deutschen Sprache nur marginal mächtig. Er hat seit seiner Einreise jedoch mehrere Deutschkurse absolviert.
Erst seit 01.03.2018 geht er einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sonstige schützenswerte privaten Anknüpfungspunkten bzw. besondere Integrationsbemühungen sind nicht ersichtlich.
Im Herkunftsstaat leben noch die Geschwister des Antragstellers bei seinem Onkel und dessen Ehefrau. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind daher wesentlich stärker als jene zu Österreich.
Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten. Er sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Europäischen Union und in der weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist.
Es hat dem Antragsteller bei der Antragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur vorübergehend ist.
Hinsichtlich eines möglichen Organisationsverschuldens durch die handelnden Behörden im Bezug auf die Verfahrensdauer kann ein derartiges Verschulden aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässigeweise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme nicht in Betracht.
Der Bescheid vom 23.03.2018 blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Der Antragsteller stellte am 03.12.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 08.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
Im Erstverfahren brachte der Asylwerber als Fluchtgrund auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch den Vater einer jungen Frau zu befürchten habe, mit der er eine unerwünschte Beziehung geführt habe und die beim Versuch einer gemeinsamen Flucht mit ihm getötet worden sei.
Im Folgeverfahren führte er an, dass es keine Änderungen seiner Fluchtgründe bzw. seiner Situation gebe. Zusätzlich zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen führte er aus, dass die Taliban mehr geworden seien und die Personen, mit welchen er damals Probleme gehabt habe, noch immer dort seien. In Mazar-e Sharif, Herat und Kabul seien die Leute Nationalisten. Als armer Mann könne man keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, dass er sicher die Möglichkeit habe, z. B. in der Landwirtschaft zu arbeiten, nickte der Antragsteller und gab an: ja, er habe als Landwirt gearbeitet, als er in Afghanistan gewesen sei. Er habe keine Krankheiten, aber Schlafprobleme seit dem Tod seiner Eltern, welche immer schlimmer geworden seien.
1.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Antragstellers:
Der Antragsteller ist erwerbsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
Eine entscheidungswesentliche Änderung ist seit rechtskräftiger Beendigung des Aberkennungsverfahrens weder in Hinblick auf die Lage in Afghanistan noch in Hinblick auf die Person des Antragstellers eingetreten.
Eine Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan, insbesondere in die urbanen Gebiete Mazar-e Sharif und Herat-Stadt, ist (weiterhin) möglich und zumutbar.
1.4. Zum Leben des Antragstellers in Österreich:
Der Antragsteller befindet sich seit Juli 2012 im österreichischen Bundesgebiet und stützte sich sein Aufenthalt zuerst auf sein Asylverfahren und in der Folge auf eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Bescheid des BFA vom 23.03.2018.
Der Antragsteller behauptet ein bestehendes Familienleben bzw. schützenswertes Privatleben in Hinblick auf die beantragte Zeugin. Davon abgesehen, hat der Antragsteller in Österreich jedenfalls keine Familienangehörigen oder Verwandten.
Der Antragsteller brachte Lohnabrechnungen vom März 2018 bis September 2018 in Vorlage.
Nach diesen erhielt der Antragsteller folgende Auszahlungen:
März 2018: XXXX EUR
April 2018: XXXX EUR
Mai 2018: XXXX EUR
Juni 2018: XXXX EUR
Juli 2018: XXXX EUR
August 2018: XXXX EUR
September 2018: XXXX EUR
Nach seinen Angaben arbeitet der Antragsteller nun nicht mehr.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Nach seinen Angaben und den Akteninhalten besuchte der Antragsteller Kurse (darunter: Deutschkurse) und absolvierte eine Deutschprüfung.
Der Antragsteller spricht eine in seinem Herkunftsstaat weit verbreiteter Sprache auf muttersprachlichen Niveau. Der Antragsteller hat noch Familienangehöriger bzw. Verwandte im Herkunftsstaat. Er war dort auch berufstätig.
Der Antragssteller ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum bisherigen Verfahrensgang einschließlich des wiedergegebenen Vorbringens im Erstverfahren und im Folgeverfahren sowie zur aktuellen Situation in Afghanistan ergeben sich aus der eindeutigen und unzweifelhaften Aktenlage in Zusammenschau mit der derzeitigen Berichtslage.
Die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie die konkrete Rückkehrsituation des Antragsstellers wurden im rechtskräftig entschiedenen Aberkennungsverfahren eingehend geprüft. Eine für den Antragsteller relevante Änderung der Situation in seiner Heimat liegt vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht vor. Ebenso wenig sind - auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF, an sich verschlechternden Schlafproblemen zu leiden - maßgebliche Änderungen in der Person des Asylwerbers (z.B. Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) eingetreten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- bzw. Familienlebens wurde im Folgeverfahren konkret behauptet und wurde die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin auch in der Beschwerdeergänzung beantragt. Die getroffenen Feststellungen zu den Angaben des Antragstellers sowie seinem Leben in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage.
Der vom Antragssteller im Folgeverfahren erneut vorgebrachte Sachverhalt betreffend eine Bedrohung im Zusammenhang mit einer unerwünschten bzw. unerlaubten Beziehung erwies sich bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft. Der Antragsteller verweist in seinem zweiten Antrag hauptsächlich auf sein bisheriges Fluchtvorbringen. Insofern kann keine Änderung des Vorbringens gesehen werden, welche nicht bereits einer Prüfung unterzogen worden wäre. Der Antragsteller brachte darüber hinaus, lediglich vollkommen vage und wenig konkrete Angaben vor, weshalb ein glaubhafter Kern nicht gesehen werden kann (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Hinblick auf die gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu bejahen (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15, mHa VfGH 10.10.2018, G 186/2018 u.a.).
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 erfolgt die Entscheidung durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der gesetzlich fingierten Parteibeschwerde:
Gegenständlich wird eine Entscheidung über die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde getroffen (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).
Die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
Asylgesetz 2005:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) ...
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ..."
"Entscheidungen
§ 22. (Anm.: Abs. 1 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(6) - (8) ...
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
BFA-Verfahrensgesetz:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.
Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.
Diese - einschränkenden - Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes müssen berücksichtigt werden. Um eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung sicherzustellen, sieht die Norm überdies vor, dass die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln sind; dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das im Folgenden gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG die Entscheidung des BFA unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen hat (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; zuletzt VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15 mHa VfGH 10.10.2018, G 186/2018).
Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gegen den Antragsteller besteht nach dem - rechtskräftigen - Bescheid des BFA vom 23.03.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, verweist der Antragsteller in seinem zweiten Antrag hauptsächlich auf sein bisheriges Fluchtvorbringen und liegt darüber hinaus kein neues Vorbringen, welches zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, vor.
Soweit der Antragsteller angab, seit längerem unter sich verschlechternden Schlafproblemen zu leiden, handelt es sich dabei einerseits um einen vor Eintritt der Rechtskraft bestandenen Sachverhalt und liegt andererseits eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung - selbst unter Annahme der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers - auch vor dem Hintergrund der unbestrittenen Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht vor. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - wie sie ausführlich begründete - keine "PSY III Untersuchung" anordnete.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher insgesamt kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Es kann aber insofern nicht von einem klar missbräuchlichen Antrag ausgegangen werden, als dem Antragssteller auf Grund des ersten Antrages vom 10.07.2012, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W192 1429302-1/6E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt wurde, welche in der Folge auch durch das BFA verlängert wurde. Erst mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005.
Der bisherige Verfahrensgang deutet daher fallbezogenen vor diesem Hintergrund nicht unbedingt auf einen solchen missbräuchlichen Zweck iSd § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG hin (vgl. 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15). Es ist daher bereits fraglich, ob der gegenständliche Folgeantrag nach einer rechtskräftigen Aberkennung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 berechtigt. Dafür spricht fallbezogen allerdings, dass sich im vorliegenden Fall eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG von vornherein deutlich abzeichnet, der Antragsteller keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.03.2018 erhob und vorhatte Österreich zu verlassen. In diesem Zusammenhang führte der Antragsteller dann lediglich Gründe aus dem Bereich des Familien- bzw. Privatlebens in Österreich an (s. Niederschrift vom 08.01.2019, S. 7), wohingegen entscheidungswesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts konkret in Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz nicht angeführt wurden. Insofern kann auch fallbezogen angenommen werden, dass die gegenständliche Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgte, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen, rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern.
Im vorangegangenen Aberkennungsverfahren wurde auch rechtskräftig verneint, dass der Antragssteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Die Lage in Afghanistan hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA vom 23.03.2018 - auch unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vom Amts wegen bekannten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 - nicht maßgeblich geändert.
Wie bereits festgestellt, wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch wegen des Bestehens einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zuerkannt. Insofern würde auch eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in der Herkunftsprovinz keine Veränderung der maßgeblichen Gegebenheiten bewirken. Auch in seinem weiteren Vorbringen ist eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat, welche insbesondere im Hinblick auf eine interne Fluchtalternative nicht von vornherein als ungeeignet erscheint, ein anderes Ergebnis zu erzielen, nicht zu sehen. Vielmehr hat bereits das BFA ausgeführt, dass dem Antragsteller (auch) eine Niederlassung in der Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) möglich und zumutbar ist. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Balkh und Mazar-e Sharif sowie der im diesem Zusammenhang unveränderten persönlichen Umstände des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Antragstellers nach Afghanistan, hier in die Stadt Mazar-e Sharif zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Weiters verfügt die Stadt Mazar-e Sharif über einen internationalen Flughafen und ist somit sicher erreichbar. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Auch handelt es sich beim Antragsteller um einen gesunden erwachsenen arbeitsfähigen Mann, der in Afghanistan bereits berufstätig war und somit mit den Gepfolgenheiten vertraut ist. Eine ähnliche Schlussfolgerung wie sie in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 aufgrund der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation im Hinblick auf eine eventuelle zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Stadt Kabul getroffen wird, findet sich in diesen Richtlinien zur Mazar-e Sharif gerade nicht. Vielmehr geht auch UNHCR weiterhin davon aus, dass alleinstehende Männer im erwerbsfähigen Alter, die keine spezifischen Schwachstellen aufweisen ohne familiäre und soziale Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügen, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und die einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegen.
Dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, hier in die Stadt Mazar-e Sharif die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, ist angesichts der persönlichen Umstände des Antragstellers und dem vorliegenden Länderberichtsmaterial nicht zu sehen.
Aus diesen Gründen ist dem Ergebnis des BFA zu folgen und liegen schon nach dem Vorbringen des Antragsstellers voraussichtlich keine wesentliche Sachverhaltsänderung bzw. keine geänderten Umstände vor, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als im rechtskräftig entschiedenen Aberkennungsverfahren führen könnten.
Mit Blick auf die Person des Antragstellers ist - auch unter Berücksichtigung seiner angeführten Schlafprobleme - nichts hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden, was gegen die Abschiebung in seinen Heimatstaat im Sinne der zitierten Bestimmungen spricht. Es sind keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente zutage getreten (z.B. eine schwere Erkrankung), die eine neuerliche Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen.
Allerdings kann nach Prüfung der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse iSd § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
So hat der Antragsteller ergänzendes Vorbringen zu seinem Familien- bzw. Privatleben erstattet, Lohnabrechnungen in Vorlage gebracht und bereits vor dem BFA eine Person namhaft gemacht, deren Einvernahme dann auch in der Beschwerdeergänzung beantragt wurde.
Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK sind sämtliche zugunsten und zulasten des Antragstellers vorliegende Tatsachen bzw. Beurteilungsparameter unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhaltes untereinander abzuwiegen und zu beurteilen.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Antragsteller ist vor ungefähr sechseinhalb Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Aufenthalt des Antragstellers war zuerst durch § 13 AsylG 2005 und in der Folge durch die erteilte Aufenthaltsberechtigung bis Frühling 2018 legitimiert und kann insofern auch nicht von einem gänzlich unbegründeten Erstantrag ausgegangen werden. Erst mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 erfolgte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
Vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens ist zwar voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeergänzung nicht auszugehen (so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor und erfolgte die Eheschließung nach dem Vorbingen ausschließlich nach schiitischem Recht, wobei die bisherigen Angaben bzw. das Vorbringen stark widersprüchlich sind und der Antragsteller auffallend wenige Informationen über seine angebliche Ehefrau hatte). Allerdings schützt Art. 8 EMRK auch eheähnliche Beziehungen und ist wohl auch nicht ausgeschlossen, dass zwischen Verlobten, die noch nicht zusammenleben, ein Familienleben besteht (siehe dazu EKMR 01.10.1990, 15.817/89, Wakefield gg. Vereinigtes Königreich; EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Weiters ist zu beachten, dass Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als Teil des Privatlebens relevant seien können.
Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse lassen daher bereits hier die einwandfreie Beurteilung nicht zu, sondern bedarf es dafür ergänzender Ermittlungen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Einvernahme der XXXX die Eignung abzusprechen ist, etwas zum Beweisthema beitragen zu können. Das Verwaltungsgericht darf sich aber über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlung und ohne - im konkreten Fall nicht zu sehende - Begründung hinwegsetzen. Ausgehend vom Inhalt der Angaben des Antragstellers und dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Befassung mit dem darin enthaltenen Vorbringen und dem Beweisantrag ein anderes Ergebnis zur Folge hätte.
Es liegen auch zu weiteren Kriterien nur rudimentäre Ermittlungsergebnisse bzw. eine nur rudimentäre Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung in Hinblick auf Art. 8 EMRK im gegenständlichen Bescheid des BFA vor.
So lässt sich aus den Verfahrensakten schließen, dass der Antragsteller Kurse (darunter Deutschkurse) besuchte und (zumindest) eine Deutschprüfung absolvierte.
Der Antragsteller brachte Lohnabrechnungen in Vorlage, aus welchen sich in einzelnen Monaten (April 2018, Mai 2018, Juli 2018, September 2018) auch ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (von 438,05 Euro monatlich im Jahr 2018) ergibt.
Die Akteninhalte deuten allerdings auch auf starke Bindungen zum Herkunftsstaat hin. Der Antragsteller wurde in Afghanistan geboren, verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens und wurde dort umfassend sozialisiert. Er besuchte dort die Koranschule und sammelte Berufserfahrungen. Daher ist der Antragsteller mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es sind weiterhin Familiengehörige bzw. Verwandte in seinem Herkunftsstaat aufhältig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass noch relevante Beziehungen des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat vorliegen. Weiters beherrscht der Antragsteller zumindest eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Die Kenntnis einer Sprache des Herkunftsstaats ist - im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - ein bedeutsamer Umstand (vgl. EGMR 26.03.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86). Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen einem Interesse an einem Verbleib in Österreich hingegen nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).
Der Antragsteller ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Frage, ob - bzw. welche Teile des - Privat- und Familienleben des Antragstellers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, kann anhand der vorliegenden Akteninhalte nicht hinreichend beantwortet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht untersagt, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte aber mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren über die vom Gesetz fingierte Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis