Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
AVG §6Spruch
W110 2127914-2/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.4.2016, GZ: BMVIT -226.618/0001-IV/SCH2/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km
XXXX mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I.) unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an (Spruchpunkt II.). Die Ausführung der Anordnung ist der belangten Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichneten Personen bekannt zu geben (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde verfügt, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen nach § 48 Abs. 2 EisbG von dem näher bezeichneten Eisenbahnunternehmen (gegenständlich der mitbeteiligten Partei) zu tragen sind.
In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges fest, dass der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.7.2015 zu folgendem Ergebnis gekommen sei:
"[D]ie durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX resultierenden Mehrweglängen und der daraus resultierende Zeitmehrbedarf für den Individualverkehr können dem Kriterienkatalog zu[r] Auflassung von Eisenbahnkreuzungen entsprechend und als zumutbar betrachtet werden. Ebenso entsprechen die durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX resultierenden Mehrweglängen für den landwirtschaftlichen Verkehr dem Kriterienkatalog zu[r] Auflassung von Eisenbahnkreuzungen und werden als zumutbar betrachtet. Das bestehende Straßennetz weist für den durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Umwegeverkehr ausreichende Straßenquerschnitte auf. Auch für den landwirtschaftlichen Verkehr sind mit der XXXX und der XXXX ausreichend dimensionierte Straßen vorhanden. Zusammenfassend wird aus der Sicht des Sachverständigen für Verkehrswesen festgestellt, dass das vorhandene Wegenetz ausreichend dimensioniert ist, die durch den Umwegeverkehr entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung aufnehmen kann und den Verkehrserfordernissen entspricht. [....] Aus Sicht des Fachbereichs Verkehrswesen (Schiene und Straße) [ist] die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX möglich. Durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX kommt es jedenfalls zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowohl auf der Straße als auch auf der Schiene."
Dem als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bewerteten verkehrstechnischen Gutachten folgend könne - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - die Auflassung der betreffenden Eisenbahnkreuzung ohne eine Ersatzlösung angeordnet werden. Die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Auflassung sei somit nicht erforderlich gewesen. Ein von der Beschwerdeführerin angekündigtes eigenes verkehrstechnisches Gutachten sei auch nicht vorgelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, in deren Gemeindegebiet die Auflassung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung verfügt wurde, fristgerecht die vorliegende Beschwerde: Zur Zulässigkeit führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass der angefochtene Bescheid in unzulässiger Weise in ihre subjektive Rechte eingreife. Die durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung betroffene Gemeindestraße stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin, sodass ihr als Wegeberechtigte "volle Parteistellung" zukomme. Die Genehmigung der Auflassung eines Eisenbahnüberganges sei als eisenbahnrechtliche Baugenehmigung anzusehen, woraus sich zwingend die Parteistellung der Wegeberechtigten im Genehmigungsverfahren ergebe. Zudem sei die Beschwerdeführerin Begünstigte einer Dienstbarkeit auf dem durch die angeordnete Auflassung betroffenen Grundstück und habe somit auch als dinglich Berechtigte volle Parteistellung.
Was die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit anbelangt, verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr außerbücherliches Wegerecht, das die belangte Behörde jedoch in rechtsirriger Weise nicht geprüft habe. Durch die verfügte Auflassung würde das touristische Angebot der Beschwerdeführerin, das von der fußläufigen Erreichbarkeit des in der Region bestehenden Erholungsgebietes abhänge, beeinträchtigt, sodass von einem öffentlichen Interesse am Erhalt der Eisenbahnkreuzung auszugehen sei. Die belangte Behörde habe ferner unrichtigerweise angenommen, dass die geplante Maßnahme den bestehenden Verkehrserfordernissen entspreche und eine Umgestaltung des bestehenden Wegenetzes oder andere Ersatzmaßnahmen daher nicht erforderlich seien. Tatsächlich würde es - so die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung - durch die Auflassung zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Verkehrssicherheit kommen und das Verkehrsrisiko "massiv erhöht". Ein adäquates Ersatzwegenetz stehe nicht zur Verfügung, weshalb sowohl der landwirtschaftliche als auch der Individualverkehr negativ betroffen wären. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Auflassung seien nicht erfüllt. Die belangte Behörde habe ohne jede weitere Prüfung die verfehlte Bewertung des nichtamtlichen Sachverständigen zu Grunde gelegt und es unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe damit Verfahrensvorschriften missachtet, sodass die Ermittlung des Sachverhalts insgesamt mangelhaft geblieben sei.
3. Nachdem die belangte Behörde gemäß § 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Möglichkeit dazu eingeräumt hatte, erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 8.6.2016 eine Äußerung zur Beschwerde, in welcher sie u.a. darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin an der Rechtsmittellegitimation mangle. Laut dem angefochtenen Bescheid habe die Beschwerdeführerin als Gemeinde im Rahmen der angeordneten Auflassung keine Maßnahmen zu treffen, deren Kosten sie zu tragen habe, sodass sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könne. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sei nicht gegeben. Ein Recht auf Erhaltung von Eisenbahnkreuzungen habe die Beschwerdeführerin nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht. Auch die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Gründe könnten keine Parteistellung indizieren. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit verwies die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen darauf, dass das Vorhandensein eines ausreichenden Ersatzwegenetzes sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit vom nichtamtlichen Sachverständigen bestätigt worden sei, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
4. Am 14.6.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt (und der Äußerung der mitbeteiligten Partei) dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Verfügung vom 26.9.2016 wurde die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Parteiengehörs den übrigen Parteien zur Äußerung binnen zwei Wochen übermittelt, wobei auf die (für die Frage der Parteistellung einer Gemeinde im Verfahren über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung einschlägige) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, hingewiesen wurde.
6. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie die Ansicht vertrat, dass ihr bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast Parteistellung zukomme. Der Beschwerdeführerin drohe eine "enorme finanzielle Belastung" durch einen Aus- bzw. Umbau von Ausweichrouten. Sie sei damit rechtlich sowie faktisch von der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung betroffen und dadurch "erheblich beschwert", so dass ihr im vorliegenden Verfahren eine Antragslegitimation zukomme. Ferner setzte sich die Beschwerdeführerin mit dem im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen auseinander und erachtete es u.a. als unvollständig und unschlüssig, weshalb es der behördlichen Entscheidung nicht hätte zu Grunde gelegt werden dürfen. Auf Grund der lokalen Verkehrserfordernisse - vor allem bedingt durch die Zusammenlegung mit einer näher bezeichneten Gemeinde - sei das Ersatzwegenetz unzureichend und seien umfassende Ersatzmaßnahmen erforderlich, die von der Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen seien.
7. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 replizierte die mitbeteiligte Partei auf die ergänzende Äußerung der Beschwerdeführerin. Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängeln des Sachverständigengutachtens verwies die mitbeteiligte Partei auf das Fehlen einer fachlich untermauerten Gegenausführung. Das verbleibende Ersatzwegenetz entspreche den bestehenden Verkehrserfordernissen. Mögliche Entwicklungen des Verkehrsaufkommens, die nicht konkret vorhersehbar seien, könnten nicht berücksichtigt werden.
8. In Erwiderung auf die Äußerung der Beschwerdeführerin nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10.11.2016 ergänzend zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Stellung und setzte sich mit den einzelnen Beschwerdepunkten jeweils näher auseinander. Aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren - so die belangte Behörde - kein Anhaltspunkt ergeben, die Richtigkeit und Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen.
9. Die eingelangten Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien mit hg. Verfügung vom 28.11.2016 im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs wechselseitig übermittelt.
10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.3.2017, W110 2127914-1, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter (dabei wurde die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich als dahin gestellt gelassen).
11. Mit Beschluss vom 26.9.2017 wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision für zulässig. Begründend vertrat es die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Angelegenheit - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle.
12. Mit Antrag vom 4.10.2017 begehrte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Verfahrens.
13. Mit Beschluss vom 9.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Begründung wegen Unzuständigkeit zurück und ließ die Revision zu.
14. Mit Erk. vom 23.3.2018, Ro 2017/03/0034, hob der Verwaltungsgerichtshof nach ordentlicher Revision sowohl der Beschwerdeführerin (als Erstrevisionswerberin) als auch der mitbeteiligten Partei (als Zweitrevisionswerberin) - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 20.3.2018, Ko 2018/03/0001 (gleichgelagerte Rechtsfragen zur Zuständigkeit betreffend) - den zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und vertrat die Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Mit Bescheid vom 28.4.2016, GZ BMVIT-226.618/001-IV/SCH2/2014, hat die belangte Behörde als Oberste Eisenbahnbaubehörde nach Durchführung einer Überprüfung der Möglichkeit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX der XXXX -Strecke XXXX mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der XXXX angeordnet wie folgt:
"Spruch:
1. Gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG wird die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der XXXX angeordnet.
2. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß § 59 Abs. 2 AVG iVm § 48 Abs. 1 EisbG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt.
3. Die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. ist der Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person bekannt zu geben.
4. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der XXXX nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen sind gemäß § 48 Abs. 2 EisbG von der XXXX zu tragen."
Weitere Maßnahmen wurden nicht angeordnet.
1.2 Die Eisenbahnkreuzung, deren Auflassung verfügt wurde, befindet sich im Bundesland Steiermark im Verlaufe einer Gemeindestraße im Freiland der XXXX in km XXXX der eingleisigen elektrifizierten XXXX -Strecke XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der maßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage festgestellt werden und ist im bisherigen Verwaltungsverfahren unstrittig geblieben.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1 Die hier maßgebliche Bestimmung des § 48 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010 lautet auszugsweise wie folgt:
"Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung:
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(....)"
3.2 Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG wurde mit der Novelle BGBl. I 25/2010 in § 48 Abs. 1 leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast bzw. der amtswegigen Einleitung - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133).
§ 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG sieht im Falle der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen eine eindeutige Kostentragungsregel dahingehend vor, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderliche Absperrungen beiderseits der Eisenbahn zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen sind. Eine notwendige Kostenteilung (bei Scheitern einer einvernehmlichen Regelung) zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast von je der Hälfte besteht nur im Falle der baulichen Umgestaltung der Kreuzung oder des Wegenetzes bzw. allenfalls sonst erforderlicher Ersatzmaßnahmen.
3.3 Aus folgenden Erwägungen verfügt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - entgegen ihrem Vorbringen - nicht über die erforderliche Beschwerdelegitimation:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur früheren Rechtslage (Art. 131 Abs. 1 B-VG idF vor BGBl. I 51/2012) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation als ausschlaggebend angenommen, inwieweit der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH 23.4.1985, 85/07/0054 mwN). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art. 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, ihn belastenden Verwaltungsakts. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es an der Beschwerdeberechtigung (vgl. VwGH 21.4. 1977, VwSlg. 9304/A; 29.11.1982, VwSlg. 10903/A; 13.12.1991, 91/18/0214 mwH). Diese Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff). Zu den Prozessvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehört damit insbesondere das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Zu § 7 VwGVG, 86). Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem solchen, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN).
3.4 Aus Anlass von Verfahren über die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu Fragen der Parteistellung von Gemeinden, in deren Gemeindegebiet die aufgelassene Eisenbahnkreuzung lag, geäußert:
Unter Berufung auf seine Vorjudikatur betonte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, dass die Parteistellung der Gemeinde, in deren Gebiet eine Eisenbahnkreuzung aufgelassen wird, "Ausfluss ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast" sei. Nach ständiger Rechtsprechung komme der Gemeinde kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Da in jenem Verfahren, das der zitierten Entscheidung vom 22.6.2016 zugrunde lag, die vom belangten Verwaltungsgericht bestätigten Vorschreibungen bezüglich der angeordneten Auflassung der Eisenbahnkreuzung lediglich Abtragungen betrafen, die im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlich waren und für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG zur Gänze das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hatte, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die revisionswerbende Gemeinde durch die (vom zuständigen Verwaltungsgericht bestätigte) Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht beschwert sei:
"[Es] konnte die revisionswerbende Gemeinde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der revisionswerbenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast führen, in ihren Rechten nicht verletzt sein. Ausgehend davon fehlt der revisionswerbenden Gemeinde ein Rechtsschutzinteresse [...]"
3.5 Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch für das vorliegende Verfahren:
Im gegenständlichen Fall traf die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid keine weiteren Anordnungen, die der Beschwerdeführerin Kosten auferlegten, da lediglich die Auflassung der betreffenden Eisenbahnkreuzung ohne weitere Maßnahmen verfügt wurde (vgl. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids). Der mit der Auflassung verbundene Aufwand ist in Entsprechung der Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG allein von der mitbeteiligten Partei zu tragen (vgl. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids). Die in § 48 Abs. 2 EisbG angesprochene Hälfteregelung kommt nicht zur Anwendung, eine teilweise Kostentragung durch die Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast wurde nicht vorgesehen. Da die Parteistellung der Gemeinde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der behördlich verfügten (teilweisen) Tragung der in § 48 Abs. 2 erster Satz EisbG genannten Kosten abhängt, schlägt der Hinweis auf eine finanzielle Belastung durch den allfälligen Um- oder Ausbau von Ausweichrouten fehl. Derartige Maßnahmen sind im angefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden.
Auch wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten ist, dass ihr als Trägerin der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt, ändert dies nichts an der Notwendigkeit eines möglichen Eingriffs in ihre rechtlichen Interessen (als Prozessvoraussetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren); dies setzt nach der Judikatur die Auferlegung von Kosten iSd § 48 Abs. 2 erster Satz EisbG voraus (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/03/0010). Selbst wenn man - entgegen dieser Rechtsansicht - die Parteistellung der Gemeinde bereits wegen allfälliger Aufwendungen für Ausweichrouten abseits einer behördlichen Verfügung bejahen würde, hat die Beschwerdeführerin trotz Vorhaltes der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe ONr. 5) auch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sie im vorliegenden Fall als Trägerin der Straßenbaulast durch die angeordnete Auflassung Kosten zu tragen hätte. Dass dem so wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der in § 48 Abs. 2 EisbG eindeutig geregelten Kostentragungspflicht auch aus dem Akteninhalt nicht erkennen.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die angeordnete Auflassung "nachteilige und unerwünschte Effekte auf den regionalen Verkehrsfluss" hätte, anbelangt, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, zu verweisen: § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG räumen der Gemeinde kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung des Gesetzes bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein. Nach dieser Judikatur lässt sich eine Beschwerdeberechtigung weder aus der behaupteten Beeinträchtigung des touristischen Nutzens der Beschwerdeführerin noch der befürchteten Verkehrsmehrbelastung und infolgedessen eines Anstiegs des Verkehrsrisikos, die die Interessen der Bevölkerung und der betroffenen Landwirte beeinträchtigen, ableiten.
3.6 Lediglich obiter sei bemerkt, dass mit der vorliegenden Auflassungsanordnung eine Ent-scheidung über das Bestehen oder den Umfang der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Dienstbarkeit nicht getroffen wurde (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0023). § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen werden dürfte, wenn eine zivilrechtliche Ausräumung einer solchen Dienstbarkeit zuvor erfolgt oder sonst sichergestellt wäre (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082). In diesem Zusammenhang trifft auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Genehmigung der Auflassung eines Eisenbahnüberganges als eisenbahnrechtliche Baugenehmigung anzusehen sei, nicht zu. Das Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ist nach § 48 Abs. 1 EisbG als eigenständiges Verfahren anzusehen, was durch die erfolgte Novellierung des EisbG durch BGBl. I 25/2010 deutlich wird. Erst mit dieser wurden in der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen neue Regelungen für die Anordnung der Auflassung eines schienengleichen Bahnüberganges vorgesehen (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0023). Bei der Anordnung gemäß § 48 EisbG handelt es sich im Verhältnis zu den Bestimmungen im 3. Teil des EisbG über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung um einen besonderen Tatbestand einer vorherigen behördlichen Anordnung, deren Durchführung gegebenenfalls eine Baugenehmigung - soweit es sich nicht um eine genehmigungsfreie Maßnahme handelt - erfordert (vgl. Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz² [2010] 521). An der fehlenden Rechtsmittelberechtigung mangels (denkmöglichem) Eingriff in die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin vermag dies jedoch insgesamt nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin konnte durch den Bescheid der belangten Behörde, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die eine Belastung der Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast darstellen, in ihren Rechten nicht verletzt sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen. Nach der Judikatur des EGMR hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. auch EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gegen Österreich 2; 3.5.2007, 17.912, Bösch gegen Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl/Österreich mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. idS EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004 mwH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077; 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055;
23.6.2015, Ra 2015/22/0040; ferner VwGH 29.4.2015, 2013/03/0010;
17.11.2015, Ra 2015/03/0082; 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Betroffenheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2127914.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019