Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 2175061-1/28E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet erwiesen:
Die beschwerdeführende Partei konnte keine ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre, glaubhaft machen bzw. dartun. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis Bedrohungen und Übergriffen seitens Privatpersonen ausgesetzt war, erwies sich als widersprüchlich (siehe VH-Schrift). Aber selbst wenn das Fluchtvorbringen des BF der Wahrheit entsprechen würde, so könnte der BF den Bedrohungen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen. Der BF gab an, ausschließlich von anderen Dorfbewohnern, bei welchen es sich um Privatpersonen handelt, bedroht worden zu sein. Er könnte sohin einer Bedrohung bzw. Gefährdung durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans, bspw. nach Rabwah, entgehen.
Auch sonst konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Schließlich hat sich nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht ergeben, dass das private Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenso wenig vor. Die Rückkehrentscheidung erweist sich daher als rechtmäßig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien des Verfahrens
nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift am 02.01.2019 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt haben.
Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2175061.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019