Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2211579-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX 1976 geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Sulaymaniyah in der autonomen Region Kurdistan stammt. Sie habe am 06.09.2015 vom Flughafen in Sulaymaniyah das Land verlassen und sei nach Istanbul geflogen.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:
"Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
Unsere Regierung ist eine Diktatur. Man hat in meinem Heimatland keine Redefreiheit, man kann dort nicht als freier Mensch leben. Ich bin wegen der unsicheren Lage aus dem Land ausgereist. Ich möchte wie ein Mensch leben. Wenn man dort weiterleben möchte, muss man gegen das derzeitige Regime kämpfen. Ich kann jedoch keinen Menschen umbringen. Das sind alle meine Fluchtgründe, mehr kann ich nicht angeben."
Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, dass dort ihr Leben in Gefahr sei. Wenn sie dort weiterleben müsste, würde sie mit Sicherheit umgebracht.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor:
"[...]
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Wie jeder Mensch brauche ich eine Partnerin. Leider gibt es in unserem Land keine Liebe, ich habe viele Jahre meine Verlobte geliebt und mit ihr habe ich eine Beziehung gehabt. Nach unseren Sitten und Kulturen und Religion habe ich mich mit dieser Frau verlobt. Nach meiner Verlobung hat der Cousin von meiner Verlobten, XXXX , gewollt, dass ich meine Verlobung auflöse, weil er unbedingt meine Verlobte heiraten wollte, weil er der Cousin meiner Frau ist und er hat das Recht, meine Verlobte zu heiraten.
Nach vielen Diskussionen und Problemen mit dieser Person, und nachdem auch die Familie von meiner Frau gewusst hat, dass ich mit meiner Frau in einem gemeinsamen Bett war, das war am XXXX .04.2015, haben mich am XXXX .06.2015 die Familie meiner Frau mit Waffen bedroht und ich habe am XXXX .06.2015 eine Anzeige gemacht. Seit XXXX .06.2015 bin ich jede Nacht irgendwo anders und ich habe Angst, dass die Familie von meiner Frau mich tötet, weil sie immer beschwört haben mich zu töten, weil ich mit meiner Verlobten in einem gemeinsamen Bett war.
Wir haben unsere Wohnadresse auch in Sulaimaniyya gewechselt und sind in ein anderes Wohnviertel übersiedelt. Als ich bei der Polizei war haben sie mir gesagt: "Dich schützen können wir nicht, was wir machen können ist, dass wir ihn (den Cousin) inhaftieren." Ich weiß auch, dass diese Familie einen großen Stamm hinter sich hat und der Cousin von meiner Verlobten ist ein Anhänger von einer großen politischen Partei im Kurdengebiet. Deswegen habe ich entschieden und weil ich in Angst gelebt habe, den Irak zu verlassen. Ich habe sogar in Österreich Angst vor dieser Familie.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben?
A: Nein, andere Gründe habe ich nicht, nur wegen dieser Bedrohung mich zu töten.
[...]"
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesamt gelangte zu folgenden Feststellungen denen sich das BVwG, soweit hier erwähnt, anschließt:
"[...]
Zu Ihrer Person:
[...] Sie heißen XXXX , sind am XXXX .1976 geboren und irakischer Staatsbürger.
Sie gehören der kurdischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.
Sie sind ledig und haben keine Kinder
Sie sind legal aus dem Irak ausgereist und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie sind ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Mann und leiden an keiner schweren oder lebensgefährlichen Krankheit.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak einer Bedrohung oder Verfolgung durch den Cousin und die Familienangehörigen Ihrer angeblichen Verlobten ausgesetzt sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung oder Verfolgung durch den Cousin und die Familie Ihrer angeblichen Verlobten unterliegen.
Sie verfügen über ein soziales Netzwerk und Angehörige, nämlich Ihre Mutter, 4 Brüder und 4 Schwestern leben im Irak im kurdischen Autonomiegebiet. Sie können daher Unterstützung bekommen.
Sie verfügen über eine 8-jährige Schulbildung und langjährige Erfahrung als Hilfsarbeiter und Koch. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Außerdem würden Sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind am 22. oder 23. September 2015 illegal in Österreich eingereist und haben am 24.09.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens.
Es steht fest, dass Sie keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG in Österreich haben. Ihre Familie lebt in Sulaimaniya/Kurdistan.
Sie wohnen in Österreich in XXXX , XXXX .
Sie besuchen in Österreich Deutschkurse, sind in keinem Verein tätig und nehmen am gesellschaftlichen Leben Ihrer aktuellen Heimatgemeinde teil. Sie arbeiten ehrenamtlich bei der Gemeinde. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Sie waren zumindest bis zum Jahr 2016 für den Verein XXXX tätig, wodurch der Verantwortliche des Vereins von der Finanzpolizei wegen dem Verdacht der Begehung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgrund Ihrer unerlaubten Beschäftigung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zur Anzeige gebracht wurde.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Es folgen Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zum Irak mit der letzten Gesamtaktualisierung vom 24.08.2017 und den letzten Kurzinformationen vom 18.05.2018, welche zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall verwendet wurden.
Eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme der aktuellen Länderinformationen war nicht notwendig, da es in Ihrem Fall zu keinen Änderungen in Bezug auf die Entscheidungsfindung kam.
[...]"
Aus den vom Bundesamt herangezogenen und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Quellen ergibt sich im Wesentlichen folgendes, hier zusammengefasstes, Lagebild:
Sulaimaniyya ist eine Universitätsstadt im Irak und mit ca. 1.600.000 Einwohnern eine der größten Städte der Autonomen Region Kurdistan. Die Stadt gilt als Kultur- und Bildungszentrum Kurdistans und entwickelt sich derzeit zu einem Zentrum für den Tourismus der Region. Sie verfügt über einen Flughafen mit internationalem Flugverkehr.
15-20 Prozent der irakischen Bevölkerung sind Kurden. Der Großteil ist sunnitisch, jedoch gibt es auch schiitische Kurden (Faili-Kurden, s.u.) in Bagdad und im Südosten des Irak. Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben.
In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in manch anderen Teilen des Irak.
Die Versorgungslage mit zum Leben Notwendigen ist grds. gewährleistet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Herkunftsregion der bP per se für Zivilpersonen, insbesondere Kurden, eine entscheidungsrelevante, ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gegeben wäre. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Wie das Bundesamt ausführt, kann diese Lage als aktuell betrachtet werden. Gegenteiliges wurde auch von der bP in der Beschwerde vom 17.12.2018 nicht behauptet.
2. Beweiswürdigung
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht erfolgreich an.
Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen:
"[...]
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte auf Grundlage Ihres vorgelegten und als echt befundenen Personalausweises als glaubhaft festgestellt werden. Ihre Identität steht daher fest. Sie heißen XXXX sind am XXXX .1976 in XXXX , Provinz al-Wasit, geboren und irakischer Staatsbürger.
Auch aufgrund Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen ist die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar.
Dass Sie ledig sind und keine Kinder haben ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere Ihren Aussagen in der Erstbefragung und dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung.
Die Feststellung, dass Sie über 8 Jahre Grund- und Hauptschulbildung und jahrelange Berufserfahrung als Hilfsarbeiter und Koch verfügen, ergibt sich ebenfalls aus Ihren glaubhaften und gleichlautenden Aussagen.
Die Feststellungen zu Ihrer Gesundheit ergeben sich aus Ihren in diesem Punkt schlüssigen Angaben im Verfahren. Dass Sie arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihrem angegebenen Gesundheitszustand und Ihrem erwerbsfähigen Alter.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Bei den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats steht die Vernehmung als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, glaubhafte, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
So gaben Sie bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 25.09.2015 sinngemäß an, dass Sie die Regierung im Irak als Diktatur sehen, in der Sie keine Redefreiheit haben und nicht als freier Mensch leben können. Sie sind wegen der unsicheren Lage aus dem Land ausgereist.
Völlig widersprüchlich legten Sie dann der Behörde in der Einvernahme am 21.03.2018 als Fluchtgrund dar, dass Sie wegen der Verfolgung durch die Familie Ihrer angeblichen Verlobten ausgereist wären. Insbesondere deren Cousin hätte Sie bedroht, da er ebenfalls diese Frau heiraten wollte und die Aufhebung des angeblichen Ehevertrages verlange. Auf die Frage ob Sie noch andere Gründe haben warum Sie den Irak verlassen haben, gaben Sie an, dies ist nicht der Fall, es wäre nur wegen dieser Bedrohung gewesen.
Auf weiteres Befragen, ob Sie bei der ersten Einvernahme am 25.09.2015 wahrheitsgemäße Angaben vor der Polizei gemacht haben und alles rückübersetzt und richtig protokolliert wurde, gaben Sie an, dass Sie damals den Hauptgrund Ihrer Fluchtgeschichte nicht gesagt haben.
In diesem Zusammenhang wird auf das bei der Erstbefragung übergebene Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern verwiesen, wo bereits zu Beginn hingewiesen wird jedenfalls wahrheitsgetreu zu antworten und dass die Verpflichtung besteht, das Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für den Asylwerber haben. Sie haben diese Erstinformationen erhalten und den Erhalt mit Ihrer Unterschrift bestätigt.
Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben zur Person, insbesondere zur Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Antragstellern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die
wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Hinzu tritt, dass tatsächlich verfolgte Personen, keine sich bietende Gelegenheit ihr zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würden. In Ihrem Fall haben Sie bei der Erstbefragung vorwiegend die fehlende Redefreiheit und Möglichkeit, als freier Mensch zu leben, vorgebracht.
Widersprüche ergaben sich auch zum Verbleib Ihres Reisepasses. In der Erstbefragung gaben Sie an, Ihr Reisepass wäre in der Türkei, Sie hätten Angst vor der Polizei gehabt, hingegen schilderten Sie vor dem BFA, Sie hätten Ihren Reisepass im Meer verloren.
Zum Fluchtvorbringen steigerten Sie auf unglaubwürdige Weise Ihre Schilderungen am 21.03.2018, indem Sie angaben, aufgrund Ihrer Verlobung im Irak verfolgt worden zu sein. Hier verwickelten Sie sich schon zu Beginn in Widersprüche. Während Sie vor der Behörde vorbrachten, seit 10.03.2015 verheiratet zu sein und auf Aufforderung dann eine Heiratsurkunde vorlegten, die das Datum der Eheschließung mit 18.03.2015 festlegte, schilderten Sie in der Erstbefragung am 25.09.2015 - sechs Monate nach der angeblichen Heirat - nichts von einer bestehenden Ehe oder Verlobung. Sie gaben an, bislang keine Ehe geschlossen zu haben (ledig zu sein).
Zu einer Bezugsperson machten Sie keine Angaben. Befragt zu Familienangehörigen im Herkunftsland zählten Sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der Behörde nur Ihre Mutter und 8 Geschwister auf, jedoch keine Ehefrau, die zweifelsohne zu diesem Personenkreis zählen würde. In einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS), welcher im Zuge Ihrer Überstellung in die GVS am 12.10.2015 generierten wurde, werden Sie mit "Familienstand: ledig" erfasst und sind Sie bis dato so geführt, obwohl Sie angeblich 7 Monate zuvor (18.03.2015) geheiratet hätten.
Diese Tatsachen lassen auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen schließen, und liegt der Verdacht nahe, dass Sie eine angeblich bestehende Ehe mit der Absicht vorbrachten, durch eine gesteigerte Schilderung einen positiven Asylstatus zu erlangen. Es wird daher seitens der Behörde die Glaubwürdigkeit einer bestehenden, im März 2015 geschlossenen Ehe abgesprochen und davon ausgegangen, dass Sie tatsächlich, so wie oben angeführt und von Ihnen selbst vorgebracht, ledig sind.
Angemerkt wird, dass unter diesem Hintergrund die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde mangels Überprüfbarkeit bezweifelt wird. Es ist auch notorisch, dass sich jedwedes (behördliche) Beweismittel gegen Bezahlung besorgen lässt um einen behaupteten - aber nicht tatsächlich bestehenden - Umstand im Asylverfahren vorzutäuschen. Somit kommt dieser Urkunde ebenso wie die vorgelegten Fotos in einer Gesamtschau Ihrer divergierenden Aussagen und der vorliegenden Beweismittel kein tatsächlicher maßgeblicher Beweiswert zu. (BVwG L507 2115646-2/11E vom 13.06.2017).
Zum Kern Ihrer vor der Behörde geschilderten Ausreisegründe ist anzuführen, dass, abgesehen von der aufgrund oben erwähnter Ausführung als unglaubwürdig angesehenen Verehelichung, Sie vorbrachten, aufgrund der Verlobung mit Frau XXXX von deren Cousin bedroht und zur Auflösung der Verlobung gedrängt worden zu sein, da er ebenfalls diese Frau - seine Cousine - heiraten hätte wollen. Auch die Familie Ihrer angeblichen Verlobten hätte Sie mit Waffen bedroht, da Sie mit dieser Ihren Aussagen zufolge "in einem gemeinsamen Bett" waren. Diese Bedrohung wäre am 08.06.2015 erfolgt, somit ca. 3 Monate nach Ihrer behaupteten Eheschließung, und würde dies grundsätzlich unter Eheleuten nicht als verwerfliche Tat erscheinen, würde man der Echtheit Ihrer Eheschließung Glauben schenken.
Auf die Frage, wie die am 08.06.2015 erwähnte Bedrohung mit Waffen, begangen durch Ihre Familie, erfolgte, schilderten auf die Sie einen Vorfall, als der Cousin Ihrer angeblichen Verlobten im August 2015 drei Schüsse auf Sie abgegeben hätte. Sie wären aber nicht getroffen worden und andere Leute hätten den Schützen dann abgehalten, Sie zu töten. Auf Nachfrage, ob genannte Person dann nicht von der Polizei inhaftiert worden wäre, meinten Sie, dies wäre nicht passiert, da er immer bewaffnet sei. Auch konnten Sie keinerlei nähere Angaben zu seiner Person machen, Sie kennen keine Wohnadresse, Beruf, Ehestand oder ob er Kinder hat.
Bemerkenswert erscheint auch, dass Sie von Ihrer angeblichen Verlobten XXXX seit Ihrer Ausreise am 06.09.2015 keinerlei Informationen mehr erhalten hätten und nichts mehr von ihr wüssten. Jedenfalls würden Sie sich nicht von ihr scheiden lassen.
Grundsätzlich ist der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist daher ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Asylwerber unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, dies wurde verneint.
Auf die Frage, warum Sie die mehrfachen Bedrohungen mit dem Tod, die Sie von den Brüdern Ihrer angeblichen Verlobten per Telefon erhalten hätten, nicht bei der Polizei zur Anzeige brachten, gaben Sie an, dies hätten Sie nicht gemacht, weil Sie die Bedrohungen nicht ernst genommen hätten.
Aufgrund der dargelegten Umstände konnten Sie bei Ihrem Gesamtvorbringen keinen glaubwürdigen Sachverhalt darlegen und somit konnte eine Verfolgungsgefährdung nicht erkannt werden. Folglich wird zu Ihrer individuellen Situation festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass Sie im Irak der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit noch mit den Behörden oder Privatpersonen Probleme hatten und auch keine Fahndungsmaßnahmen gegen Sie bestehen und auch nicht inhaftiert waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten bei der Einvernahme am 09.08.2018 Probleme verneinte. Auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar.
In einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint Ihr Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Irak insgesamt als unglaubhaft.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.
Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnten.
Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit, Schulbildung und Berufserfahrung wird festgestellt, dass Sie über ein soziales Netzwerk in Sulaymaniya verfügen. Sie sind gesund und arbeitsfähig und
es ist sohin davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfall, nachdem Sie im Heimatstaat wieder fußgefasst haben, selbsterhaltungsfähig sein werden.
Sie sind aussagekonform und glaubhaft im Irak familiär verankert. Sprich, Ihre Eltern und Ihre 8 Geschwister leben nach wie vor im Irak. Zusammengefasst werden Sie sohin im Rückkehrfall nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten, das heißt, dass Ihnen eine Wohnmöglichkeit sehr wohl gegeben ist.
Aufgrund Ihrer Bildung und Arbeitsfähigkeit werden Sie im Rückkehrfall in der Lage sein, wenn auch allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, Ihre Existenzgrundlage zu sichern und haben auch die Möglichkeit Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie verbrachten den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass Sie vor der Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen können. Sie können nach Sulaimaniya zurückkehren, dort befindet sich - so wie in Erbil - ein internationaler Flughafen. Sie können Sulaimaniya erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung als nicht gegeben anzusehen war.
Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. § 52a BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren im Irak Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können.
Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt (vgl. zB BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak).
Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Irak, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung und aufgrund Ihrer Schuldbildung, und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.
Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) veröffentlicht mit dem Zweck der Verwendung in Verfahren zum internationalen Schutz im Juni 2017 einen Länderbericht zum Irak. Hierin wird berichtet, dass DFAT deutliche Beweise dafür habe, dass Iraker aus Australien zurückkehren und im Irak unter anderem Geschäfte eröffnen, Arbeit aufnehmen oder eine frühere Arbeit wieder aufnehmen würden. Die Praxis, um Asyl im Ausland anzusuchen und dann, wenn es die Umstände erlauben würden, in den Irak zurückzukehren, sei unter Irakern akzeptiert. Es gebe begrenzte Beweise dafür, dass freiwillige Rückkehrer aus dem Westen Schwierigkeiten dabei hätten, sich wieder in ihre Gemeinschaften zu integrieren. Kontakte im Irak hätten jedoch angegeben, dass eine Rückkehr in den Irak insbesondere dann schwer sein könne, wenn eine Person nicht in ihre ursprüngliche Gemeinschaft zurückkehre. Die Integration in neue Gemeinschaften gestalte sich schwierig und werde zusätzlich durch den Einfluss von Klientelismus und Vetternwirtschaft, der sich auf das Alltagsleben auswirke, verkompliziert. Eine große Anzahl von Kurden, darunter insbesondere alleinstehende Männer, kehre freiwillig vor allem aus Europa in die Region Kurdistan zurück. Wie auch in anderen Regionen des Irak seien hier familiäre Verbindungen wichtig und eine erneute Integration falle denjenigen leichter (insbesondere im Hinblick auf Unterkunft und Arbeit), die weiterhin über Verbindungen in die Region Kurdistan verfügen würden.
Quelle:
- Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan, vom 29.03.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429075.html
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Ihre illegale Einreise und der Zeitpunkt der Antragsstellung ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Akteninhalt. Dass Sie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens verfügen, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben in der Einvernahme.
Die Feststellungen bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Ihrem Wohnort und Ihrer Lebensgrundlage ergeben sich aus Ihren nicht widerlegten Angaben im
Verfahren, sowie aus IZR, BIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu Ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten und Ihrer Freizeitgestaltung ergaben sich sowohl aus Ihren Angaben als auch den vorgelegten Bestätigungen bei der Einvernahme am 21.03.2018.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ist insofern bestätigt, als im Strafregister der Republik Österreich, entsprechend der am 15.11.2018 durchgeführten SA-Anfrage, keine Verurteilung aufscheint.
Mit 16.01.2017 langte eine Mitteilung des BMF, Finanzpolizei, hierorts ein, wonach der Verantwortliche des Vereins XXXX , XXXX , XXXX , nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der BH Kirchdort/Krems angezeigt wurde. Konkret wurde dem Verantwortlichen im Strafantrag zur Last gelegt, er habe Asylwerber, unter anderem auch Sie, für eine Beschäftigung im Rahmen des Vereins im Sinne des § 2 (2) AuslBG angestellt, was nicht unter die im § 7 GVG-B angeführte erlaubte Tätigkeit falle. Eine Verurteilung ist bei der Behörde bis dato nicht eingelangt.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
[...]
Zur Aktualität der Quellen, die für die Länderinformationsblätter herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Im Zuge Ihrer Einvernahme am 21.03.2018 wurde Ihnen die Möglichkeit angeboten, die Länderfeststellungen des BFA zum Irak ausgehändigt zu bekommen und eine Stellungnahme abzugeben. Sie verzichteten darauf.
Es wurde Ihnen am 25.10.2018 neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls Änderungen in Ihren persönlichen Lebensumständen und sonstige Ergänzungen in Form einer Stellungnahme der Behörde bekannt zu geben. Diesbezüglich langte am 06.11.2018 eine Stellungnahme ein, Sie legten weitere Empfehlungsschreiben, Berichte über ehrenamtliche Tätigkeiten und eine Deutschkursbestätigung vor. In Ihrem Privat- und Familienleben habe sich nichts verändert.
[...]"
Seitens des BVwG wird allgemein angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen über die berichtet wird, die sich zumeist - auch auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen und normalerweise alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen.
Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind.
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung").
Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise:
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig dar, dass es der bP nicht gelungen ist, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen klar und deutlich zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
In der durch die gewillkürte Vertretung eingebrachten Beschwerde werden gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben:
* Die bP habe im Zuge zweier Einvernahmen ihre Gründe ausführlich dargelegt, soweit ihr das als wichtig erschien; sie habe den Irak verlassen, weil sie Probleme mit Familienangehörigen der Ehegattin gehabt habe; als der Cousin auf die bP geschossen habe, habe sie sich deshalb zum Verlassen des Landes veranlasst gesehen.
* Einwendungen gegen die Beweiswürdigung bzw. gegen das Ermittlungsverfahren:
Die Behörde habe den Zweck der Erstbefragung verkannt. Sie habe bei der Einvernahme vor dem Bundesamt bereits darauf hingewiesen, dass sie bei der Erstbefragung ihren Hauptfluchtgrund nicht habe schildern können. Die Erstbefragung sei durch einen Farsi-sprechenden Dolmetscher durchgeführt worden. Die bP beherrsche zwar etwas Persisch, aber nicht besonders gut. Es sei ihr gesagt worden, dass sie sich kurzfassen solle und sie später Gelegenheit habe ausführlich ihre Asylgründe geltend zu machen.
Die Behörde habe bei der Würdigung nicht berücksichtigt, dass sie aus einem völlig anderen Kulturkreis komme und somit verkannt, dass Differenzen hinsichtlich Verlobung und Eheschließung tödlich enden können.
Die Behörde habe keine Ermittlungen vor Ort im Irak durchgeführt, obwohl die bP konkrete Ortsangaben gemacht habe.
Eine innerstaatliche Fluchtalternativ komme für sie nicht in Betracht, der Cousin würde die bP im ganzen Land finden. Der Staat könne sie nicht schützen.
* Einwendungen gegen die Rückkehrentscheidung:
Sie habe sich redlich bemüht sich zu integrieren; auf vorgelegte Bestätigungen über ehrenamtliches Engagement wird verwiesen; Deutsch spreche sie auf einem Niveau wodurch sie sich in Alltagssituationen problemlos verständigen könne.
Die bP beantragte eine Verhandlung, damit sie ihre Fluchtgründe "noch einmal" vor unabhängigen Richtern persönlich vortragen könne.
Abgesehen von der nochmaligen Einvernahme sind der Beschwerde keine weiteren Bescheinigungsmittel oder konkrete Beweisanbote zu entnehmen.
Die bP führt damit im Wesentlichen aus, dass den Aussagen in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen de facto keine oder keine relevante Bedeutung zukomme, weil diese Befragung nicht dazu gedacht wären die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen.
Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).
Es ist - entgegen der Auffassung der bP - nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten bloßen allgemeinen Sicherheitsbedenken und Einschränkungen gegen die Redefreiheit einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in der im Nachfolgenden vorgebrachten Bedrohung durch den Cousin samt Schussattentat wegen Familienstreit (vgl. zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).
Das Verschweigen dieses "Hauptfluchtgrundes" in der Erstbefragung wird in der Beschwerde vor allem mit sprachlichen Problemen und damit mit Einwendungen gegen die Niederschrift gemacht.
Dieser Niederschrift aus der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass die bP eingangs angeführt hat, dass sie Farsi und Kurdisch auf gleichem Niveau (gut) beherrsche (AS 21). Arabisch bewertete sie ihre Sprachkenntnisse mit "mittel", in Wort und Schrift mit "nein". Unbestritten wurde die Niederschrift, wie darin vermerkt, der bP rückübersetzt wurde und die bP hatte, soweit ersichtlich, dagegen keine Einwendungen erhoben oder Korrekturen vorgenommen. Die bP verneinte die abschließende Frage, ob es mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung Verständigungsprobleme gegeben habe. Der Vorwand der Verständigungsprobleme erscheint daher jedenfalls nicht zutreffend zu sein. Nach Ansicht des BVwG handelt es sich hier um eine reine Schutzbehauptung um den später vorgebrachten, anderen "Fluchtgrund" erklärbar zu machen, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht.
Im Gegensatz zur schriftlichen Beschwerde begründete die bP den erst spät in der Einvernahme vorgebrachten "Hauptfluchtgrund" persönlich damit, dass sie diesen schlichtweg "nicht vorgebracht" hat: "Ich habe damals den Hauptgrund von meinem Fluchtgrund nicht gesagt, ich habe auch die Dokumente, die ich jetzt habe, damals auch nicht mit gehabt." Die bP begründete also das Nichtvorbringen persönlich zuerst nicht mit sprachlichen Problemen, wie nun in der Beschwerde. Angesichts des Inhaltes der Niederschrift der Erstbefragung wären sprachliche Probleme auch nicht nachvollziehbar. Die bP beanstandete nämlich ansonsten keine anderen Stellen in der Niederschrift, auch nicht ihre dort gemachten Angaben zu den Fluchtgründen. Die bP bestritt auch nicht diese Fluchtgründe bei der Erstbefragung geltend gemacht zu haben. Weshalb es dann aus "Verständigungsgründen" nicht möglich gewesen sein soll, dass die bP dort zwar "Nebenfluchtgründe" aber nicht den "Hauptfluchtgrund" angeben konnte, wurde von ihr nicht plausibel dargelegt. Vielmehr scheinen dies Einwände zu sein die nicht den Tatsachen entsprechen und nur dazu dienen sollen, nunmehr andere Fluchtgründe vorzubringen die die bP aus asyltaktischen Motiven für zielführender hält.
Selbst wenn die bP bei der Erstbefragung die Anleitung bekommen hätte, sich kurz zu fassen, so wäre auch dies kein Grund eben diese erhebliche Verfolgung durch den Cousin samt Schussattentat zumindest kurz zu erwähnen und nicht bloß die nicht konkret personenbezogene allgemeine Sicherheitslage und Redefreiheit. Es kam somit nicht nachvollziehbar hervor, dass die bP bei der Erstbefragung keine Möglichkeit hatte dies dort schon vorzutragen.
Die bP zeigt damit in der Beschwerde keinen Grund auf, weshalb es dem BFA in diesem Fall verwehrt sein sollte, diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben in der Einvernahme um eine Konkretisierung der Angaben in der Erstbefragung handelt.
Angesichts der vorliegenden, klaren und hinreichenden Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes kann der Behörde auch kein Vorwurf gemacht werden nicht noch weiter zu ermitteln, konkret durch "Recherchen im Herkunftsstaat", wie die bP in der Beschwerde vermeint. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn es auf sie nicht ankommt (vgl VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Abgesehen davon hat die bP im Verfahren vor dem Bundesamt gar keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Zudem sei angemerkt, dass hinsichtlich der Möglichkeit von Recherchen im Irak vor Ort und im Allgemeinen im Asylverfahren die Asylinstanzen auf faktische und rechtliche Ermittlungsgrenzen stoßen.
Aus der Entscheidung des Bundesamtes lässt sich nicht schließen, dass die Behörde nicht herkunftsstaatliche Gegebenheiten und somit den Umstand, dass die bP aus einem anderen Kulturkreis stamme, berücksichtigt hätte. Die Behörde hat nicht an sich verneint, dass es derartige familienbezogene Probleme im Irak geben könnte, sondern nur, dass es der bP nicht gelungen ist, dass es sich hier um ein sie konkret betreffendes ausreisekausales persönliches Erlebnis gehandelt hat.
Einer Auseinandersetzung mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedarf es hier nicht, zumal es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie einer entscheidungsrelevanten Gefährdung bzw. Verfolgung unterliegt.
Die Behörde hat im Verfahren das Parteiengehör hinsichtlich der von ihr herangezogenen Berichtslage zur Beurteilung der allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage gewahrt, mit dem Ergebnis, dass sich die bP dazu nicht geäußert hat. Auch in der Beschwerde macht die bP gegen die getroffenen herkunftsstaatlichen Feststellungen keine Einwendungen. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde vom 17.12.2018 wird behauptet, dass die bP alleine durch die allgemeine Sicherheits- oder Versorgungslage im Falle einer Rückkehr einer hier maßgeblichen Gefährdung unterliegen würde.
Zwar ist anzumerken, dass die Behörde nicht die aktuellste Berichtslage zitiert, jedoch anführt, dass sich seither die maßgebliche Lage nicht entscheidungsrelevant nachteilig geändert habe. Dem ist die bP in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten. Unter Beobachtung der laufenden Entwicklung im Irak (zB via www.ecoi.net oder google news) kann auch seitens des BVwG dem nicht entgegen getreten werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, eins