TE Bvwg Beschluss 2019/2/7 I413 2184225-1

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2184225-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse Hauptstelle XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die belangte Behörde schrieb mit bekämpftem Bescheid der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachverrechnung Beiträge und Verzugszinsen vor.

Mit Beschluss vom 29.01.2018 wurde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 07.11.2018 fortgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 05.12.2017.

Am 12.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Ladung vom 15.01.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung für 05.02.2019 an.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 teilte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass Sie die zum Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 teilte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass Sie die zum Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Aus dem Schriftsatz der für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft ist unmissverständlich ersichtlich, dass die das gegenständliche Verfahren einleitenden Anträge, also die Beschwerde vom 05.12.2017, zurückgezogen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 05.02.2019 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2184225.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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