TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 G309 2175337-1

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Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G309 2175337-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, StA: Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 und am 17.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verließ seinen Herkunftsstaat Irak Mitte August 2015 und stellte nach seiner schlepperunterstützten Einreise ins Bundesgebiet am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg AGM, am 02.10.2015 (im Folgenden Erstbefragung) gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad, Irak, geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in XXXX [Anm. XXXX], Bagdad, gelebt.

Zu den Gründen seiner Ausreise sowie den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak befragt, führte der BF wie folgt aus:

"Seit 24 Jahren bin ich als Polizist tätig. Seit 2007 habe ich Probleme mit meinen Kollegen, weil ich Sunnit bin. Ich werde verfolgt und gemobbt. Ich konnte diese Belastung nicht mehr aushalten, darum habe ich mein Land verlassen." sowie "Ich habe keine Zukunft in meinem Land." Den Entschluss zur Ausreise aus dem Irak habe er vor acht Jahren gefasst [Anm. somit bereits im Herbst 2007].

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 06.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (im Folgenden: Einvernahme vor dem BFA).

Eingangs bestätigte der BF, die arabische Sprache zu verstehen und im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Ferner legte der BF Unterlagen, unter anderem einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und zwei Festnahmeberichte in Kopie, vor.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei, zwölf Jahre die Schule in XXXX besucht und mit 16 Jahren freiwillig als Soldat bei der Polizei gearbeitet habe. Er habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in XXXX, gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im Irak leben sein Vater, seine drei Schwestern und seine beiden Brüder. Der Familie des BF gehe es gut und habe er alle zwei bis drei Tage via Facebook Kontakt mit seinen Verwandten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er von seiner Familie im Jahr 1991 gezwungen worden sei freiwillig bei der Polizei zu arbeiten. Es sei für den BF schwierig gewesen es [bei der Polizei] auszuhalten und habe er auch wenig verdient. Er habe es bis zu Saddam Husseins Sturz 2004 ausgehalten. Im Mai 2004 seien die Polizeiangestellten von den Amerikanern aufgefordert worden ihre Arbeit fortzusetzen. 2006 und 2007 sei die Sicherheitslage chaotisch gewesen und habe der BF zwei Jahre in der Akademie schlafen müssen. 2009 habe er sich seine Tätowierungen entfernen lassen, da die islamischen Parteien befohlen hätten, dass Polizeiangestellte keine Tätowierungen haben dürfen. Der BF habe bis zum Einmarsch der IS Milizen im Jahr 2014 normal gearbeitet. Die Regierung habe die Polizeiangestellten aufgefordert gegen den IS zu kämpfen und habe sich der BF geweigert, da er überzeugt sei, dass die Regierung dafür verantwortlich sei, dass der IS in den Irak einmarschiert sei. Im Jahr 2014/2015 haben die islamischen Parteien alle irakischen Männer eingezogen um gegen den IS zu kämpfen. Es sei "ihnen" am XXXX.2015 - über Anordnung des Innenministeriums - befohlen worden gegen den IS zu kämpfen und sollten sie zu einem anderen Ort in der Provinz AL-SAMMARA verlegt werden. Daher habe der BF am XXXX.2015 - nach Beratung mit seiner Familie - Bagdad verlassen. Der Befehl stamme vom Innenministerium und sollten von der Akademie 50 Personen verlegt werden. Der BF glaube, er hätte verlegt werden sollen, weil er Sunnit sei und seien auf der (Versetzungs-)Liste des Innenministeriums ca. 38 Sunniten und sieben Schiiten gewesen. Im November 2015 wurden zwei Haftbefehle wegen Desertion gegen den BF erlassen und dürfe den BF jeder Polizist im ganzen Irak festnehmen. Die Haftbefehle seien dem BF von Kollegen der Akademie via Facebook übermittelt worden. Aufgrund der Haftbefehle sei beim BF zu Hause zweimal nach ihm gesucht worden und seien sein Vater und die Schwester daher im Bezirk umgezogen, um nicht mehr belästigt zu werden. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe dem BF eine Haftstrafe von fünf Jahren und einem Monat, da er sich geweigert habe gegen den IS zu kämpfen und könnte der BF auch von den Milizen getötet werden.

Zu dem von ihm in der Erstbefragung als Fluchtgrund angeführten Mobbing führte der BF aus, er sei gemobbt worden, weil er Sunnit sei und hätte auch aus diesem Grund verlegt werden sollen. Sunniten werden benachteiligt und sei er auch nie befördert worden. Wäre er nicht nach Österreich gegangen könnte er in vier Jahren in Pension gehen. Er habe alles verloren und im Irak keine Zukunft.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.11.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahme des BF und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass seitens des BFA nicht festgestellt werden könne, dass der BF den Irak aufgrund einer bestehenden Verfolgung verlassen habe. Der BF vermochte eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Das Vorbringen beinhalte keine glaubhaften, gegen den BF persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen und habe er sein Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, es liege keine Verfolgung des BF im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vor, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. zur Konvention drohe. Dem BF sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen und sei seine Abschiebung gemäß § 50 FPG zulässig.

4. Mit Verfahrensordnung vom 10.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

5. Mit dem am 27.10.2017 beim BFA eingelangten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung durchführen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG [2005] zuerkennen; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG [2005] vorliegen und dem BF eine solche von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG [2005] vorliegen.

In der Sache bringt BF nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe und unter Beanstandung der Ermittlungen zur Echtheit der vorgelegten Bescheinigungsmittel und der Länderfeststellungen im Wesentlichen vor, sich aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie seiner Desertion vom Polizeidienst im Irak als verfolgt zu erachten.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.10.2017 vom BFA vorgelegt und langten am 03.11.2017 beim BVwG ein.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.11.2018 wurden den Verfahrensparteien Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Irak (Stand 18.05.2018) sowie eine Anfragebeantwortung zum Irak betreffend die gesetzlichen Bestimmungen zur Desertion aus der Polizei zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

8. Am 30.11.2018 führte das BVwG in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die von Seiten des BF vorgelegte Einstellungszusage vom 27.11.2018 und Berichte über die Lage im Irak wurden zum Akt genommen.

9. Am 03.12.2018 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Verhandlungsniederschrift vom 30.11.2018 und aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Irak (Stand 20.11.2018) zur Stellungnahme.

10. Am 14.12.2018 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein und wurde darin ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Bagdad schlecht sei, die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber zugenommen habe, der BF mit 43 Jahren am Arbeitsmarkt unvermittelbar sei und er von der Polizei desertiert sei, da er nicht gegen andere Sunniten kämpfen wollte. Da der BF über keinen höheren Bildungsgrad verfüge, würde er schon deswegen in eine ausweglose Situation kommen und könne ihm seine im Irak lebende Familie keinerlei Unterstützung bieten.

11. Am 17.01.2019 setzte das BVwG die mündliche Verhandlung in der Außenstelle Graz fort. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

12. Nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses beantragte der Rechtsvertreter des BF die schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde 1975 in Bagdad geboren. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF spricht arabisch und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Ausreise im August 2015 im Irak. Zuletzt lebte der BF gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester in einem Haus in XXXX, im Nordosten Bagdads.

Der BF besuchte im Bezirk XXXX mehrjährig die Schule und meldete sich im Jahr 1991 unter Zwang seiner Familie freiwillig zum Polizeidienst. Der BF fand es schwierig es bei der Polizei auszuhalten. Der BF leistete keinen Grundwehrdienst und wurde im Jahr 1991 an einem Sturmgewehr (Kalaschnikow) und im Jahr 1992 an einer Pistole ausgebildet. Er war weder im Außendienst tätig noch trug er je eine Waffe. Der BF verrichtete seinen Dienst in einer Polizeiakademie in Bagdad und war im Lager für die Verteilung von Kleidung, die Reinigung des Lagers und das Tragen von Verpackungen zuständig. Während seiner gesamten Dienstzeit hatte der BF den Rang eines Unteroffiziers inne. Den Umstand, dass er nie einen höheren Rang bekam, empfand der BF als gemein. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurden die Polizisten im Außendienst an neuen Waffen ausgebildet. Innendienstmitarbeiter wie der BF wurden nicht im Umgang mit den neuen Waffen ausgebildet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im August 2015 in den Bezirk AL-SAMMARA versetzt hätte werden sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Irak gegen den BF zwei Haftbefehle wegen Desertion vom Polizeidienst ausgestellt wurden.

Bereits im Herbst 2007 beschloss der BF seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Am XXXX.2015 verließ der BF den Irak von Bagdad ausgehend Richtung Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 01.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Die älteste Schwester des BF und sein Vater leben nach wie vor in dem Haus in dem der BF gemeinsam mit ihnen bis zu seiner Ausreise lebte und bestreiten ihren Lebensunterhalt von der Pension des Vaters. Zwei weitere Schwestern des BF sind verheiratet und leben in Bagdad in den Bezirken XXXX und XXXX. Die beiden Brüder des BF leben ebenfalls im Bezirk XXXX, Bagdad. XXXX liegt im Norden Bagdads und ist ein sunnitisch geprägter Bezirk in dem es mit der Abu-Hafifa-Moschee die bekannteste sunnitische Moschee in Bagdad gibt. Die Geschwister des BF sind berufstätig und geht es ihnen gut. Zwischen dem BF und seinen im Irak lebenden Verwandten besteht aufrechter und regelmäßiger Kontakt.

1.3. Der BF ist ein körperlich gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als Lagerarbeiter. Der BF leidet weder an einer schweren noch einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Staatsbürgerschaftsnachweis).

Das Vorbringen des BF vor dem BFA, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wonach - im Wesentlichen zusammengefasst - er den Irak verlassen habe, da er als Lagerarbeiter einer Polizeiakademie in Bagdad am XXXX.2015 gemeinsam mit 49 weiteren Personen der Akademie zu einem unbekannten Ort in der Provinz AL-SAMMARA verlegt werden hätte sollen, um dort gegen den Islamischen Staat zu kämpfen bzw. in ein Ausbildungslager geschickt zu werden, um in der Folge die "Schar der Freiwilligen zu koordinieren und anzuführen" und gegen ihn im November 2015 zwei Haftbefehle wegen Desertion von der Polizei erlassen wurden sowie zu seinen Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Irak, als Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung verfolgt zu werden, wird dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht vorgebracht.

1.4. Der BF war im Irak nicht politisch tätig. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner politischen Überzeugung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses oder sonstige Probleme zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.6. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung Probleme noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.

1.7. Der BF hält sich seit spätestens 01.10.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der BF bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt in XXXX. Er ist nicht legal erwerbstätig. Der BF ist Mitglied bei einem Fitnessstudio in XXXX.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten, ist alleinstehend, für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und pflegt die üblichen sozialen Kontakte. Er besuchte bereits Deutschkurse; hat jedoch keine Prüfungen über Sprachkenntnisse abgelegt.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass (vormalige) Angehörige der irakischen Polizei mit sunnitischer Glaubensrichtung im Vergleich zu anderen (vormaligen) Angehörigen der irakischen Polizei strenger bestraft werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall des Verbleibens an seiner Dienststelle als Mitarbeiter im Lager der Polizeiakademie in Bagdad an völkerrechtswidrigen Militäraktionen hätte teilnehmen müssen.

1.9. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.09.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt 27.09.2018 beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.05.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-

stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018

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Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-

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BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook

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DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018

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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018

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The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-

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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia.

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking

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Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018

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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,

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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs,

https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs.

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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens,

https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/

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-

UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General

pursuant to resolution 2367 (2017),

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018

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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018

1.1. Parteienlandschaft

Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).

Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).

Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)

Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).

Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).

Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).

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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018

Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).

Quellen:

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www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-

180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018

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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018

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https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018

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militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018

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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018

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Niqash (5.4.2018): Formerly-Armed Angels? The Controversial Iraqi Militia That Now Prefers Social Work To Politics, http://www.niqash.org/en/articles/security/5873/. Zugriff 22.10.2018

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Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election,

https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-

election-idUSKCN1IJ2X0. Zugriff 19.10.2018

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Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https:// www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-

to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z2. Zugriff 23.10.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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