Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G305 2004804-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 21.06.2012, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Es wird f e s t g e s t e l l t , dass XXXXauch
1. mit der im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 02.10.2006 ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und
2. mit der im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 02.10.2006 ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe"
der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und weiters mit der von ihm im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 ausgeübten Nebentätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege. Des Weiteren stellte die SVB die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 fest.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.06.2012 Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, worin er zum Ausdruck brachte, dass die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten stets auf der Grundlage der ÖKL-Richtwerte erfolgt sei.
3. Mit hg. Erkenntnis vom 12.06.2017 wurde der angefochtene Bescheid in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.10.2006 bis 31.12.2010 mit den ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde - insofern eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG im Zeitraum 01.01.2006 bis 02.10.2006 nicht festgestellt wurde - Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
In der Revisionsschrift führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem in Revision gezogenen Erkenntnis die Fälligkeit der Beiträge für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG regelnde Bestimmung in den letzten beiden Sätzen des § 33 Abs. 1 BSVG nicht beachtet hätte und dass eine Verjährung der Beiträge nach dieser Bestimmung nicht eingetreten wäre.
5. Der Beschwerdeführer erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete in dessen Erkenntnis vom 29.01.2019, Zl. Ra 2017/08/0084-5, die Revision der belangten Behörde für zulässig und berechtigt und begründete die darin vertretene Rechtsauffassung im Kern damit, dass der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar sei. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Verjährung könne sich nicht ergeben, dass für diesen Zeitraum eine Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nicht zulässig wäre. Die Pflichtversicherung könne auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 39 Abs. 1 BSVG (möglicherweise) verjährt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. XXXX ha auf und entfallen hievon ca. XXXX ha auf Wald und der Rest auf Grünland. Der BF führt einen Viehzuchtbetrieb mit ca. XXXX bis XXXX Rindern für die Fleischproduktion.
1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 war der BF im Auftrag XXXX als Totengräber auf dem Friedhof der Pfarre XXXXtätig. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, Grabstätten für die Erdbestattung von Leichen zu errichten, das heißt Gräber auszuschaufeln, diese bis zur Bestattungszeremonie mit Schalungstafeln zu sichern, nach erfolgter Erdbestattung die Grabstätte wieder zu verschließen, den Grabhügel zu errichten und die Grabstätte mit Kränzen und dem Blumenschmuck zu drapieren.
Für seine Tätigkeit als Totengräber setzte er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unterschiedliche, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte ein, die er an die XXXXvermietete:
* Allradtraktor der Marke XXXX
* Allradtraktor der Marke XXXX
* Wasserpumpe (Fabrikat unbekannt) mit einer Pumpleistung von 1.000 Litern pro Stunde;
* Kippmulde der Marke XXXX mit einer Breite von 1,80 m und einer Tiefe von 2,00 m
* Kompressor der Marke XXXX (Leistung unbekannt)
* Schalungstafeln aus Holz und Hölzer zum Auspölzen und entsprechendes Werkzeug (Schaufel)
Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente ausschließlich der BF selbst. Auch die Grabungsarbeiten besorgte er selbst. Für den manuellen Aushub eines Grabes hatte er einen der beiden genannten Traktoren und die Kippmulde im Einsatz, die er ausschließlich für den Zweck verwendete, den Aushub auf einen vor dem Friedhof befindlichen Lagerplatz zu verbringen. Bei einer als "Normalgrab" qualifizierten Grabstätte musste er nach eigenen Angaben die Kippschaufel dreimal mit Aushub auffüllen. Bei einer als "Tiefgrab" qualifizierten Grabstätte geschah das viermal. Während des Befüllens der Kippmulde war der Traktor nicht in Betrieb. Letzterer wurde in Betrieb genommen, wenn der BF den Aushub zu der dafür vorgesehenen Lagerstätte vor dem Friedhof verbrachte. Hatte er die Grabstätte ausgehoben, sicherte er diese mit den mitgebrachten Schalungstafeln.
Nach erfolgter Erdbestattung entfernte er die Schalungstafeln, holte den Aushub mit dem Traktor und der Kippmulde vom Lagerplatz, fuhr diesen zur Grabstätte und kippte ihn ins offene Grab. Nachdem die Grabstätte mit Aushub befüllt war, errichtete der BF den Grabhügel. Anschließend transportierte er die Schalungstafeln zur Aufbahrungshalle, wo sie bis zum nächsten Einsatz gelagert wurden und beendete seine Arbeit mit dem Legen der Kränze und des Blumenschmucks.
Eine einsatzdauerbezogene Dokumentation in Hinblick auf die dabei eingesetzten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte führte er nicht.
Auf Grund seiner eigenen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass er für die Errichtung einer Grabstätte (Aufgraben des Grabes, Zuschütten desselben nach erfolgter Erdbestattung, Errichtung des Grabhügels und Legen der Kränze und des Blumenschmucks) im Durchschnitt insgesamt drei Stunden benötigte.
Für einen Bestattungsvorgang verwendete er wahlweise einen der beiden Traktoren entweder mit der Kippschaufel oder mit dem Kipper 6to.
Für die Errichtung einer als "Normalgrab" qualifizierten Grabstätte (Aushub des Grabes; Verschließen des Grabes und Errichtung des Grabhügels) erhielt er von XXXX einen stets jedoch gleich hoch gewesenen (Maschinen-)Pauschalbetrag für die Maschinen- bzw. Gerätevermietung.
Im 2010 belief sich die Maschinenpauschale in allen Fällen auf EUR 282,56 inkl. USt für die Errichtung einer als "Normalgrab" bezeichneten Grabstätte und auf EUR 324,86 inkl. USt. für ein als "Tiefgrab" bezeichnete Grabstätte. Mit der Maschinenpauschale wurde lediglich die Maschinenvermietung abgegolten, nicht jedoch die Arbeitskraft des BF, der neben der Bedienung der Maschinen auch die (händisch) ausgeführten Grabungsarbeiten vornahm.
Die Maschinenvermietung erfolgte bei allen Geräten über den Selbstkosten (ÖKL-Werten gemäß den für die jeweiligen Kalenderjahre maßgeblichen ÖKL-Richtwerten).
Über die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF an die XXXX existierte lediglich eine mündliche Vereinbarung. Eine schriftliche Dokumentation des gegenständlichen Mietverhältnisses bestand nicht.
Dass eine Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte auf der Grundlage der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtlinien (mündlich) vereinbart worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum führte er keinerlei Aufzeichnungen und erfolgte auch keine gesonderte Anmeldung zur Sozialversicherung.
1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - sohin vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 - war der BF bei XXXX beschäftigt und gemäß § 4 Abs. 1 ASVG bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.
1.5. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Gewerbescheins.
1.6. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 21.06.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die sie mit einem an den BF gerichteten Schreiben vom 03.10.2011 einleitete. Mit diesem Schreiben erging die Aufforderung an ihn, der belangten Behörde jene Aufzeichnungen (Rechnungsstatistiken, Lieferscheine, Rahmenvertrag etc.) vorzulegen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung Betriebsmittel (an das XXXX-Service)" für die Jahre 2006 bis 2010 hervorgehen. Auf Grund dieser Aufforderung übermittelte er Rechnungsstatistiken für den Zeitraum 1/2007 bis 12/2010.
Da die an die XXXX erfolgte Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte in Pauschalbeträgen abgerechnet wurde, erging mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2011 eine weitere Aufforderung an den BF zur Beantwortung konkreter Fragen zur Maschinenvermietung.
Im Rahmen eines mit der belangten Behörde geführten Telefonats teilte der BF mit, dass er auf dem Friedhof des Pfarramtes XXXX Gräber aushebe und es darüber keine Zeitaufzeichnungen gebe.
Mit Schreiben vom 29.11.2011 gab der XXXX der belangten Behörde die vom BF der XXXX vermieteten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bekannt und führte weiter aus, dass die Maschinenvermietung mit dem BF wegen der Vereinbarung eines Pauschalbetrages für ein "Normalgrab" und ein "Tiefgrab" pauschal abgerechnet worden sei.
Die von der belangten Behörde durchgeführte, den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 betreffende, Prüfung endete mit Abschlussbericht vom 05.12.2011.
Mit Schreiben vom 07.12.2011 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wegen der von ihm im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 erzielten Einkünfte aus den bäuerlichen Nebentätigkeiten geändert hätten und schrieb dem BF die jeweils zu entrichtenden Beiträge vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger einen Bescheid in Verwaltungssachen zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung, oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Anlassbezogen wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.06.2017 - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des XXXX - der angefochtene Bescheid der SVB dahingehend abgeändert, als festgestellt wurde, dass er 1.) mit der im Zeitraum vom 03.10.2006 bis 31.12.2010 ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und 2.) mit der im Zeitraum vom 03.10.2006 bis 31.12.2010 ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege.
Der vonseiten der SVB dagegen erhobenen Amtsrevision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.01.2019, Zl. Ra 2017/08/0084-5, insofern Folge, als er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017 im Umfang der Anfechtung (Nichtfeststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG im Zeitraum 01.01.2006 bis 02.10.2006) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behob.
3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 39 Abs. 1 BSVG idF. BGBl. I Nr. 142/2002 lauten wie folgt:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."
"Verjährung der Beiträge
§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Die letzten beiden Sätze des § 33 Abs. 1 BSVG erhielten ihre nunmehrige Fassung durch BGBl. I Nr. 142/2002. In den Materialien (AB 1199 BlgNR 21. GP 3) wurde dazu ausgeführt, dass mit der zuvor vorgesehenen Beitragsvorschreibung für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten in vier gleichen jährlichen Teilbeträgen im Nachhinein ein erheblicher administrativer Aufwand für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern verbunden sei. Durch die "nun vorgesehene Zahlung eines Einmalbetrages" solle dieser Aufwand vermieden werden. Der zeitliche Bezug zwischen der beitragsrelevanten Tätigkeit und der Fälligkeit sei im Hinblick auf die generelle Beitragsvorschreibung im Nachhinein vertretbar.
Der klare Wortlaut des § 33 Abs. 1 BSVG knüpft die Fälligkeit der Beiträge, die für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG zu leisten sind, an die Beitragsvorschreibung an (VwGH vom 29.01.2019, Zl. Ra 2017/08/0084 mwN) und tritt mit Ende jenes Monats ein, in den die Vorschreibung fällt. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 letzter Satz BSVG setzt einen zeitlichen Rahmen bis zur dritten Quartalsvorschreibung im folgenden Beitragsjahr fest, in dem die die Fälligkeit auslösende Vorschreibung "spätestens" zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass es die Gesetzgeberin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ermöglichen wollte, die Fälligkeit der Beiträge durch eine Unterlassung der Vorschreibung beliebig hinauszuschieben (VwGH vom 29.01.2019, Zl. Ra 2017/08/0084).
Geht man davon aus, dass die Beiträge nach dem ersten Satz des § 33 Abs. 1 BSVG vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben sind, hat die dritte Quartalsvorschreibung im Oktober zu erfolgen. Die Beiträge für die Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG sind daher - soweit nicht schon davor eine Vorschreibung erfolgt ist - mit Ende Oktober des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres vorzuschreiben.
Daraus folgt, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der Beiträge, die sich aus Einnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 aus seiner Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ergaben, mit Ablauf des Monats Oktober 2007 eintrat (VwGH vom 29.01.2019, Zl. Ra 2017/08/0084).
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Amtsrevision, Feststellungen, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2004804.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019