Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W273 2212180-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 17.10.2018, Zl. LSA730-2899/02-18, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.10.2018 erteilte die belangte Behörde die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) in eingeschränktem Umfang und unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 12.11.2018 gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und wandte sich gegen die Beschränkung der Betriebszeiten des unbemannten Luftfahrzeuges.
3. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde sowie den dazugehörigen Akt mit Schreiben vom 04.01.2019 an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2019 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, die Beschwerde in Bezug auf die vollständige Bezeichnung der belangten Behörde, der Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt und das Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu ergänzen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2019 zugestellt.
5. Mit E-Mail vom 24.01.2019 erklärte der der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, seine Beschwerde vom 12.11.2018 zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 31.01.2019 leitete die belangte Behörde das E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.01.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (eingelangt am 05.02.2019).
6. Mit Schreiben vom 05.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2019, seine Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer erfolgt mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.01.2019.
2. Beweiswürdigung:
In seiner E-Mail vom 24.01.2019 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, seine Beschwerde vom 12.11.2018 zurückzuziehen. Die Zurückziehung erfolgte ausdrücklich und wurde durch den Beschwerdeführer nochmals dadurch bestätigt, dass er innerhalb der Frist für die Verbesserung der im Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2019 bezeichneten Mängel seiner Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht nochmals mitteilte, die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Unter den gleichen Voraussetzungen, die für einen Beschwerdeverzicht gelten, ist auch ein nachtäglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2(2018) § 7 VwGVG Anmerkung 8).
Der Verzicht muss ausdrücklich abgegeben werden. Der Verzicht muss außerdem frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben werden.
Diese Voraussetzungen liegen beim gegenständlichen Verzicht vor: Der Beschwerdeführer erklärte seinen Verzicht gegenüber der belangten Behörde, die diesen an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Zusätzlich teilte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeverzicht nochmals ausdrücklich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dies innerhalb der Frist für die Behebung der Beschwerdemängel. Es besteht daher kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich über die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichts bewusst war, zumal er den gegenüber der Behörde erklären Verzicht nochmals gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht äußerte, dies nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages.
Aufgrund dieser ausdrücklichen und zweifelsfreien Beschwerdezurückziehung besteht keine Grundlage mehr für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren.
Das VwGVG regelt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Darunter fällt der Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2(2018) § 28 VwGVG, Anmerkung 5 mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Das Verfahren war somit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Auflage, Austro Control, Beschwerdeverzicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2212180.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019