TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 L510 2107848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2107848-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Horvatits Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.04.2009, GZ: XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden auch kurz "Herr S.") im Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2006 aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden auch kurz "bP"), XXXX , der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen sei.

Mit weiterem, an den XXXX gerichteten Bescheid desselben Datums stellte die GKK fest, dass Herr S. in diesem Zeitraum mangels in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter, entgeltlicher Tätigkeit beim XXXX (im Folgenden auch kurz "Sportverein T.") weder der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Beim im Spruch angeführten Bescheid legte die GKK den von ihr angenommenen Sachverhalt folgend dar:

"Herr XXXX , Vsnr. XXXX , wurde vom XXXX im Zeitraum von 01.07.2004 bis 30.06.2006 zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zuge durchgeführter Sozialversicherungsprüfung gem. § 41a ASVG (Prüfzeitraum 2004 - 2007) gab Herr XXXX am 17.3.2008 niederschriftlich an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Spieler und Co-Trainer für die Kampfmannschaft des XXXX tätig gewesen zu sein. Auf Befragung am 30.07.2008 bestätigt Herr XXXX ergänzend, dass er ausschließlich im Rahmen der Sektion Fußball des XXXX als Spieler und Co-Trainer tätig war und vor den Trainings mit dem Nachwuchs mittrainiert habe. Für andere Sektionen des Vereines sei er nie tätig gewesen.

Herr XXXX , geb. XXXX , Spieler der Kampfmannschaft, gab am 9.7.2008 niederschriftlich zu Protokoll, dass ihm keine weiteren Tätigkeiten des Herrn XXXX außer jene als Fußballer und Co-Trainer bekannt seien. Wenn Herr XXXX zum Training kam, sei Herr XXXX bereits anwesend gewesen und habe bei den Nachwuchsmannschaften mittrainiert.

Herr XXXX gab gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse weiters an, dass die Vereinbarung seine Tätigkeit betreffend mündlich mit Herrn XXXX XXXX ) erfolgt sei und er für seine Tätigkeit beim XXXX ein Entgelt in der Höhe von EUR 1.400,00 erhalten habe (Niederschrift vom 17.03.2008).

Dieser Betrag wurde an Herrn XXXX "gesplittet" ausbezahlt, und zwar in der Form, dass ein Geldfluss sowohl vom XXXX als auch vom XXXX an Herrn XXXX erfolgte. Unter Berufung auf die Aufwandsentschädigungs-VO (BGB! II Nr. 409/2002), mit weicher der BM für soziale Sicherheit und Generationen gem. § 49 (7) ASVG Aufwandsentschädigungen für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern und freien Dienstnehmern im Sport- und Kulturbereich bis zu einem Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat beitragsfrei stellte, wurde seitens des XXXX das an Herrn XXXX bezahlte Entgelt als beitragsfreie Aufwandsentschädigung behandelt und unterlag seine Beschäftigung in weiterer Folge mangels Entgeltlichkeit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Der Bürgermeister von XXXX , Herr XXXX , gab niederschriftlich am 10.07.2008 an, dass seitens des XXXX das Ansinnen an ihn gestellt worden sei, Herrn XXXX als Arbeiter bei der Gemeinde anzustellen. Dies wurde seitens der Gemeinde abgelehnt, jedoch sollte die Jugendsportförderung durch die Gemeinde unter der Bedingung erhöht werden, dass Herr XXXX für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde. Am 4.12.2008 gab Herr XXXX niederschriftlich an, dass die Gemeinde XXXX im Jahr 2005 die Jugendförderung für den XXXX erhöht habe, um verstärkt die Jugendarbeit im Sportverein zu unterstützen. Die selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX als Fußballer habe mit der Tätigkeit als Jugendbetreuer nichts zu tun, sondern habe Herr XXXX einfach zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fußballer für den XXXX und natürlich im Interesse der Gemeinde Jugendarbeit geleistet. Die Jugendförderung werde seitens der Gemeinde nicht an den XXXX ausbezahlt, sondern an den XXXX . Seiner Ansicht nach liegen sohin zwei völlig von einander getrennte Aufgabengebiete und auch zwei unterschiedliche "Dienstgeber" vor."

Rechtlich legte die GKK unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgend dar:

"...In vorliegendem Fall wurde lt. eigenen Angaben des Herrn XXXX seine Tätigkeit definitiv mit dem Obmann des XXXX vereinbart und wurde Ihm jegliches Entgelt für diese Beschäftigung ausbezahlt. Der Teamspieler XXXX bestätigt mit seiner Aussage die ausschließliche Beschäftigung des Herrn XXXX als Fußballer und Co-Trainer.

Weiters spricht die Aussage des Bürgermeisters, wonach die Jugendsportförderung durch die Gemeinde erhöht werden sollte, wenn Herr XXXX für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig sei, für eine ausschließliche Tätigkeit beim Fußballverein.

Behauptete Jugendarbeiten des Herrn XXXX beim XXXX stellen nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse reine Schutzbehauptungen dar, konnten sie weder durch etwaige Zeugenaussagen noch durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Auch verfügt der XXXX über keine Fußball-Sektion.

Das von Herrn XXXX am 17.3.2008 erwähnte Entgelt in der Höhe von EUR 1,400,00 entspricht nachweislich der Summe seitens beider Vereine durchschnittlich an Herrn XXXX bezahlten Entgelte. Durch die Geldleistungen wurde aufgrund obiger Ausführungen ausschließlich die im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zum XXXX erbrachte Arbeitsleistung des Herrn XXXX "entgolten", und gelten diese aufgrund bestehenden Kausalzusammenhanges daher als "im Rahmen seines Dienstverhältnisses" iSd § 49 (1) ASVG geleistet.

Nach der Rechtssprechung des VwGH sind Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte iSd § 49 Abs. 1 ASVG nämlich als "auf Grund des Dienstverhältnisses" erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Slg. Nr. 13471/A).

In gegenständlichem Fall steht nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse daher unstrittig fest, dass Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Spieler und Co-Trainer ausschließlich für den XXXX tätig war.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse wertet das behauptete Dienstverhältnis des Herrn XXXX zum XXXX daher in Verbindung mit der "gesplitteten" Auszahlung des Entgelts als Umgehungskonstrukt mit der Intention einer geringeren Beitragsentrichtung.

In Anbindung an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.9.1992 ZI. 9 Ob A 186/92 wird das Vertragsverhältnis von Herrn XXXX , geb. XXXX , zum XXXX als Dienstverhältnis qualifiziert. Der Dienstnehmer war aufgrund von Trainings- und Spielplänen sowohl an die Arbeitszeit als auch an den Arbeitsort gebunden und hatte er die Tätigkeit persönlich, ohne Vertretungsmöglichkeit zu erbringen.

Diese Bindung an fixe Trainingszeiten, an Weisungen der Vereinsverantwortlichen bzw. des Trainers bezüglich Training und Wettkampfspiele und die Entgeltlichkeit charakterisieren die Dienstnehmer-Eigenschaft gern. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und war daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde Einspruch [nunmehr:

Beschwerde] erhoben.

Es wurde dargelegt, dass bereits mit Schreiben vom 12. November 2008 der GKK eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX , Herrn XXXX vorgelegt worden sei. ln dieser Bestätigung habe sich der Herr Bürgermeister sehr eingehend und detailliert mit der Tätigkeit des Herrn S. auseinandergesetzt. Die Gebietskrankenkasse habe sich mit dieser detaillierten Bestätigung insoweit mangelhaft auseinandergesetzt, als lediglich lapidar vorgebracht werde, dass es sich bei diesen Behauptungen um reine Schutzbehauptungen handle. Dabei beziehe sich die GKK darauf, dass der Bürgermeister von am 10.07.2008 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass seitens des XXXX das Ansinnen an ihn gestellt worden sei, Herrn S. als Arbeiter bei der Gemeinde anzustellen. Dies sei jedoch seitens der Gemeinde abgelehnt worden, jedoch sollte die Jugendsportförderung durch die Gemeinde unter der Bedingung erhöht werden, dass Herr S. für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde.

Bereits aus dieser niederschriftlichen Aussage des Bürgermeisters habe sich aber jedenfalls ergeben, dass die Anfrage wegen einer Beschäftigung nicht von der bP, sondern vom XXXX gestellt worden sei. Das heiße, dass es von Anfang an darum ging, Herrn S. im Rahmen des XXXX in irgendeiner Weise zu beschäftigen. Die Aussage, dass Herr S. für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werden sollte, bedeute noch lange nicht, dass Herr S. im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Fußballverein tätig sein sollte, vielmehr sei es klarer zivilrechtlicher Wille gewesen, dass die Gemeinde im Rahmen der Jugendförderung dem XXXX Geldmittel zur Verfügung stellte, damit Herr S. sich der Betreuung der Jugend widmen konnte. Der Sachverhalt sei vielmehr der, dass einerseits der Fußballverein Interesse an Herrn S. gehabt habe, andererseits habe die Gemeinde das Interesse gehabt, Herrn S. für die Jugendbetreuung zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Herr S. im Rahmen seiner Jugendbetreuung sich auch mit jugendlichen Fußballern beim Fußballverein beschäftigte, habe er letztere Funktion im Auftrag der Gemeinde bzw. des XXXX ausgeübt, ohne dass hiedurch in arbeitsrechtlicher Sicht eine Einbindung in die Organisation des Fußballvereins stattgefunden habe. Beim Fußballverein gebe es keine bezahlten Jugendbetreuer, der Fußballverein könnte sich solche gar nicht leisten. Wenn somit die Gemeinde dem XXXX im Rahmen der Jugendförderung Geldmittel für Herrn S. zur Verfügung stellte, so seien ausschließlich die Gemeinde und allenfalls der XXXX befugt gewesen, Herrn S. anzuordnen, welche Tätigkeit er ausführen sollte. Dass Herr S. dabei teilweise auch gebeten wurde, mit den Fußballknaben gemeinsam ein Training zu absolvieren, mache ihn deshalb noch lange nicht zum Dienstnehmer des Fußballvereins, da diesbezüglich dem Verein keine Weisungsrechte übertragen worden seien. Der Verein habe diesbezüglich auch keine Zahlungen an die Gemeinde oder an den XXXX geleistet, sodass allein daraus ersichtlich sei, dass der Vorwurf eines Scheingeschäftes ins Leere gehen müsse. Es sei aus arbeitsrechtlicher Sicht immer zulässig, dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen kostenlos Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten (zB Schulung) zur Verfügung stelle, solche Mitarbeiter würden nicht in rechtlicher Sicht Mitarbeiter des Unternehmens, in welchem sie die Schulungstätigkeit ausübten.

Eine Einbindung des Herrn S. habe es im Rahmen seiner Tätigkeit als Spieler für die Kampfmannschaft des XXXX XXXX gegeben, dies allerdings auch nur auf einer losen Ebene eines reinen Amateurspielers. Sie hätten daher Herrn S. nicht einmal zwingen können, zum Training zu erscheinen, noch weniger hätte er spielen müssen.

Am allerwenigsten aber hätten sie eine Einflussmöglichkeit, ob und in welchem Umfang Herr S. gemeinsam mit den Knaben trainiere, dies sei in der Gemeinde als "Motivation für die Kinder" betrachtet worden und habe de facto ausschließlich der Aufsicht der Gemeinde bzw. des von ihr beauftragten XXXX unterlegen. Die Gebietskrankenkasse hätte daher die Verpflichtung gehabt, diese zivilrechtliche Situation durch eine ergänzende Befragung des Herrn Bürgermeisters aufzuklären. Wäre die Gebietskrankenkasse dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre hervorgekommen, dass Herr S. zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fußballer für den Fußballklub Jugendarbeit für die Gemeinde leisten sollte. Diese Jugendarbeit sei im Rahmen der Jugendförderung, die dem XXXX gewährt wurde, abgegolten worden. Die Gebietskrankenkasse übersehe darüber hinaus, dass im gegenständlichen Fall klare zivilrechtliche Vereinbarungen vorliegen würden, die es nicht erlauben, die gesamte Tätigkeit des Herrn S. ihnen zuzuordnen. Die Gebietskrankenkasse spreche im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise von einem "Scheingeschäft".

Ausgehend von der ganz klaren zivilrechtlichen Vereinbarung, dass Herr S. als Amateurspieler tätig gewesen sei und hiefür vom Fußballverein eine geringfügige Entschädigung bezogen habe, er aber auch beim XXXX , der nichts mit ihrem Verein zu tun habe, eine finanzielle Entschädigung für seine Jugendarbeit bekommen habe, könne keineswegs von einer Scheinhandlung gesprochen werden. Von einer Scheinhandlung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beschäftigung des Herrn S. beim XXXX lediglich pro Forma erfolgt wäre und die Zahlungen, die an Herrn S. vom XXXX geleistet wurden, von ihnen dem XXXX refundiert worden wären. Die gesamte Überprüfung ihres Vereins habe aber nicht den leisesten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass jemals von ihnen Geldzahlungen an den XXXX refundiert worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass dem XXXX von der Gemeinde Geldmittel aus der Jugendförderung zur Verfügung gestellt wurden, dies mit der Auflage, dass diese Mittel für Jugendförderung zu verwenden seien. Der Gemeinde XXXX sei es damals darum gegangen, etwas für das Image der Gemeinde zu tun. Das heiße, dass Herr S. in Wirklichkeit als Imageträger für die Gemeinde tätig gewesen sei und nicht nur für den Fußballverein. Es habe in keiner Weise ihrem Einflussbereich oblegen, in welcher Form Herr S. diese Jugendarbeit ausgeführt habe. Der XXXX einerseits und der XXXX seien zwei völlig getrennte Vereine, die noch dazu völlig unterschiedliche Organe haben würden. Das heiße, dass kein einziger Funktionär des einen Vereins auch Funktionär beim anderen Verein sei. Es sei der Wille der Parteien gewesen, dass Herr S. sowohl im Fußballverein tätig sei, als auch für die Gemeinde XXXX im Rahmen der Jugendförderung.

Aus Sicht des Herrn S. sei es freilich so gewesen, dass es gleichgültig gewesen sei, woher er das Geld bekomme. Herr S. habe damals insgesamt monatlich ca. EUR 1.400,- brutto verdienen wollen, dies zusätzlich zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit. Seitens des Fußballvereins sei eindeutig klargestellt worden, dass der Fußballverein unter diesen Voraussetzungen nicht in der Lage sei, Herrn S. in irgendeiner Weise zu beschäftigen. Der Verein habe sich dieses Geld ganz einfach nicht leisten können. Dies sei der Grund dafür gewesen, weshalb bei der Gemeinde die Idee entstanden ist, Herrn S. im Interesse der Gemeinde für die Jugendarbeit einzusetzen. Es sei auch ganz klar festgelegt worden, dass diese Jugendarbeit nicht vom Fußballverein, sondern ausschließlich über die Jugendförderung der Gemeinde vom XXXX bezahlt werde. Auch wenn Herr S. sich vorwiegend mit der Jugend im Rahmen des Fußballspielens beschäftigt habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass diese Tätigkeit im Auftrag und im Interesse der Gemeinde erfolgt sei. Seitens der Gebietskrankenkasse sei nicht einmal behauptet worden, dass Herr S. bezüglich seiner Tätigkeit für die Jugendarbeit in irgendeiner Weise den Weisungen ihres Fußballvereins unterworfen gewesen sei. Es sei somit sehr wohl auch die rechtliche Situation zu berücksichtigen, dass es möglich sei, dass jemand im Interesse der Gemeinde und im Auftrag der Gemeinde im Rahmen der Jugendförderung tätig sei und die Gemeinde diese Tätigkeit einem Fußballverein unentgeltlich zur Verfügung stelle. Wenn heute ein Unternehmen einen Mitarbeiter, der sich mit Schulungstätigkeiten beschäftige, einem anderen Unternehmen unentgeltlich für Schulungstätigkeiten zur Verfügung stelle, so werde der betreffende Mitarbeiter deswegen noch lange nicht rechtlich als Mitarbeiter des Unternehmens gewertet, in welchem er unentgeltlich Schulungstätigkeiten entfalte.

Ähnlich könne die Situation hier gesehen werden. Nachdem die Hauptkompetenz des Herrn S. beim Fußballspielen gelegen sei, seien eben die Jugendlichen von Herrn S. mittrainiert worden, ohne dass hiedurch ein Beschäftigungsverhältnis zum Fußballverein begründet werden sollte. Es sei eindeutig klargestellt worden, dass diese Tätigkeit im Interesse der Gemeinde und im Auftrag der Gemeinde erfolgen sollte. In diesem Sinne seien auch sämtliche Geldflüsse erfolgt, seitens der Gebietskrankenkasse sei keine einzige anderslautende Geldbewegung aufgezeigt worden. Wenn Herr S. überhaupt nicht aktiv Fußball gespielt hätte und er lediglich von der Gemeinde über den XXXX engagiert worden wäre, gemeinsam mit Kindern zu trainieren, wobei ausschließlich die Gemeinde bzw. der XXXX die finanzielle Entschädigung hiefür übernommen hätten, dann würde es niemandem einfallen, aus dieser Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit dem getrennten Fußballclub abzuleiten.

3. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 wies die Landeshauptfrau von Salzburg den gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Einspruch der bP als unbegründet ab. Der zweitgenannte Bescheid sei laut Aktenklage nicht beeinsprucht worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Die sich auf eine Tätigkeit des Herrn S. auch beim bzw. für den XXXX berufende Argumentation der bP gehe daher ins Leere. Zusammengefasst ging die Landeshauptfrau davon aus, dass bei der Tätigkeit des Herrn S. als Spieler und Co-Trainer für die bP gegen ein monatliches Bruttoentgelt iHv EUR 1.400, -- die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen würden. Der bP sei es auch nicht gelungen, das Bestehen zweier Dienstgeber und einer getrennten Entgeltauszahlung nachzuweisen.

4. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die bP vor, Herr S. sei als Spieler für dessen Kampfmannschaft tätig gewesen, wobei es sich um eine reine Nebentätigkeit aufgrund eines Amateurvertrages gehandelt habe. Wäre er zu einem Training oder einem Spiel nicht erschienen, hätten keine Zwangsmaßnahmen gegen ihn gesetzt werden können. Aus dem Vertragsverhältnis sei er weder weisungs- noch kontrollgebunden gewesen, sodass keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zur bP gegeben gewesen sei. Hinsichtlich der angeführten Einbindung in die Struktur der bP, etwa der Einhaltung von Trainingsorten, liege es auf der Hand, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an Fußballfeldern gebe, weshalb die Ortsgebundenheit gegenständlich für die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht ausschlaggebend sei. Bei Mannschaftssportarten gebe es zudem keine andere Möglichkeit, als dass fixe Zeiten für Training und Spiele vorgegeben seien bzw. einvernehmlich festgelegt würden, sodass die Einhaltung von Trainings- und Spielplänen sowie Trainingszeiten auch kein Indiz für das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses seien. Ausschlaggebend sei rein der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte nicht zur Teilnahme am Training und an Spielen verpflichtet gewesen sei, sodass er nicht einer Vollversicherung iSd ASVG unterlegen sei. Zudem begründeten die Zahlungen für seine Tätigkeit als Amateurspieler keine Pflicht zur Vollversicherung nach dem ASVG.

Es werde betont, dass Herr S. nicht für die bP, sondern für die Gemeinde bzw. den XXXX das Jugendtraining erbracht habe, weshalb die bP nicht für dessen Versicherungsbeiträge aufzukommen habe. Diese Jugendarbeit sei völlig unabhängig von der Tätigkeit im Kader der bP erfolgt. Diese habe Herrn S. aufgrund seiner fußballerischen Leistung im Kader gehabt, weshalb ein Ersatz für ihn völlig wertlos gewesen wäre. Es treffe zu, dass Herr S. im genannten Zeitraum die Tätigkeiten für beide Vereine (Fußball- und Sportverein) - die Verträge seien mündlich geschlossen worden - auf der Anlage der bP erbracht und dafür in Summe den Betrag von monatlich EUR 1.400, -- brutto erhalten habe. Wäre Herr S. über den XXXX als Mittelperson iSd § 35 Abs. 1 ASVG beschäftigt gewesen, hätten zumindest von Seiten der bP Zahlungen oder Sachleistungen an den XXXX bzw. an die Gemeinde fließen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

5. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMASK vom 19.07.2013, GZ: XXXX , abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sich insbesondere in Verbindung mit Erhebungen aus der Internet-Suchmaschine "Google" folgendes Bild ergeben würde: Der Sportverein T. sei ein von der Gemeinde T. geförderter und unterstützter Verein. In jeder Ausgabe der Zeitschrift der Gemeinde T. werde auf diesen Bezug genommen. Der Sportverein T. sei "DAS Betätigungsfeld" der sportlichen Interaktion der Gemeinde-Bewohner. Dieser Verein habe verschiedene Sektionen, so auch eine Fußballsektion. Im Unterschied zu den anderen Sektionen des Sportvereines T. sei hier aber ein eigenständiger Verein gegründet worden - der beschwerdeführende Verein. Dieser Fußballverein sei zwar ein - neben dem Sportverein T. - im Vereinsregister eingetragener Verein, bilde jedoch die Fußballsektion des Sportvereines T. und sei sozusagen "ein Teil des Ganzen". So werde auch auf den Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Herrn E., als den Sektionsleiter der Fußballsektion Bezug genommen. Dies zeigten auch die oben wiedergegebenen Auszüge aus den diversen Internetseiten (u.a. auch des beschwerdeführenden Vereins und des Sportvereines T. selbst), aber auch die Aussagen der Beteiligten (der Erstmitbeteiligte am 30. Juli 2008: "Ich habe nur

für die Fußballsektion des (Sportvereins T.) ... gearbeitet"; M. G.

am 10. Juli 2008: "... dass der Erstmitbeteiligte für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde"). Folglich bildeten die zwei formell selbständigen Vereine nach den tatsächlichen Verhältnissen eine wirtschaftliche Einheit: Aus diesem Grund sei auch ein "fehlender Regress", wie es der beschwerdeführende Verein vorbringe, irrelevant; denn die "gesplittete" Auszahlung des Entgelts sei unstrittig festgestellt worden, aber es erübrige sich ein Regress, wenn ein Vereinsgebilde wirtschaftlich als eine Einheit zu werten sei.

Der beschwerdeführende Verein bestreite in seinem Vorbringen die Sachverhaltsfeststellungen der Einspruchsbehörde bezüglich der persönlichen Abhängigkeit - die Einbindung in die Struktur des beschwerdeführenden Vereins im Sinne von Einhaltung von Trainings- und Spielplänen, Trainingszeiten und -orten - nicht. Dass sich der Erstmitbeteiligte nicht vertreten lassen habe können, ergebe sich aus der Natur des Vertrages und auch daraus, dass die Förderung der Gemeinde nur unter der Bedingung der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten an den Sportverein T. bzw. - in weiterer Folge - an den beschwerdeführenden Verein "geflossen" sei. Einzig bestritten werde die Weisungs- und Kontrollgebundenheit. Die Behauptung, es habe sich um eine Nebenbeschäftigung gehandelt, sei nicht geeignet, eine Selbständigkeit zu indizieren (auch eine Nebenbeschäftigung unterliege genau demselben Sozialversicherungssystem im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft). Beim Einwand der nicht vorhandenen Weisungsgebundenheit aufgrund eines Amateurvertrages übersehe der beschwerdeführende Verein, dass ein Dienstnehmer im Sinne des § 1151 ABGB und damit auch des § 4 Abs. 2 ASVG nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg, sondern zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (an einem bestimmten Ort, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Art und Weise) verpflichtet sei und demgemäß das für das Dienstverhältnis typische Weisungsrecht lediglich der Konkretisierung der zuletzt genannten Verpflichtung diene. Der Umstand, dass es sich um einen reinen "Amateurvertrag" gehandelt habe, stelle keinen tauglichen Einwand gegen das Bestehen eines für ein Dienstverhältnis typischen Weisungsrechts (in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten) dar - die Spieler und auch der Erstmitbeteiligte hätten zu gewissen Zeiten an gewissen Orten zum Zwecke der Ausübung des Sportes anwesend zu sein und hierbei entsprechend den Fußballregeln sportlich tätig zu sein gehabt, wobei dies auch das arbeitsbezogene Verhalten beim Training und den Wettkampfspielen umfasst habe. Aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht von einer solchen Annahme hätte ausgehen dürfen, bringe der beschwerdeführende Verein nicht vor.

Auch belege die Art der Bezahlung (ein monatliches Fixum iHv EUR 1.400,--), dass es nicht in der Willkür des Erstmitbeteiligten gelegen sei, bei einem Training oder Spiel zu erscheinen, sondern der Dienstgeber mit seiner Arbeitskraft gerechnet habe und diese an vereinbarten Tagen zu vereinbarten Zeiten bereitzustellen gewesen sei.

Für das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten vom beschwerdeführenden Verein sei es wohl auch auf dessen sportliche Fähigkeiten angekommen. Entscheidend sei aber vielmehr, dass nicht dem Erstmitbeteiligten oder dem Sportverein T., sondern dem beschwerdeführenden Verein als Empfänger der Arbeitsleistung die Verfügungsmacht über jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zugekommen sei, die dem Erstmitbeteiligten erst die Ausübung seiner Tätigkeit ermöglicht, also eine Voraussetzung dafür dargestellt hätte, dass sich der beschwerdeführende Verein dessen Qualitäten bedienen habe können.

Zwar würden weder eine bestehende persönliche Arbeitspflicht noch eine aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit erfließende Bindung an Ort und Zeit der Tätigkeit für sich allein genommen notwendig persönliche Abhängigkeit indizieren. Allerdings habe sich der Erstmitbeteiligte sowohl an die Anordnungen über die Zeit und den Ort des Trainings und der Wettkampfspiele als auch an sein Verhalten dabei betreffende Weisungen des Trainers - soweit dies aufgrund der hohen Qualifikation vorgekommen sei ("stille Autorität") - zu halten gehabt, also sei es ihm nicht möglich gewesen, "seine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen (und nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg), im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung, jederzeit einzelne Arbeitsleistungen (Teilnahme am Training und an den Mannschaftsspielen) abzulehnen". Im Hinblick auf die Nutzung der Betriebsmittel des beschwerdeführenden Vereins und der Entgeltlichkeit sei somit von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Erstmitbeteiligte sei aufgrund der Tätigkeit als Fußballspieler bzw. Co-Trainer als Dienstnehmer tätig gewesen und habe hierfür ein Entgelt in der Höhe von EUR 1.400, -- erhalten.

Bezüglich des beschwerdeführenden Vereins sei auf die bisherige Begründung zu verweisen und anzumerken, dass bereits von der ersten Instanz auf beide Vereine als Dienstgeber des Erstmitbeteiligten aufgrund der Verflechtung hätte zurückgegriffen werden können. Dadurch aber, dass diese zwei Bescheide erlassen worden und folglich die Verneinung der Dienstgebereigenschaft des Sportvereins T. rechtskräftig geworden sei, könne nunmehr nur der beschwerdeführende Verein als Dienstgeber "belangt" werden.

6. Mit Erkenntnis des VwGH v. 29.04.2015, Zl. 2013/08/0188, wurde der Angefochtene Bescheid des BMASK v. 19.07.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der VwGH legte im Wesentlichen folgend dar:

"1...Die Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist jene, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Im Fall der Betriebsführung durch Dritte muss dieser Person zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Demgemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, 2013/08/0213, mwN).

2. Der beschwerdeführende Verein macht zunächst geltend, dass er erst seit 23. Februar 2005 rechtlich existent sei. Somit sei ausgeschlossen, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit von 1. Juli 2004 bis 23. Februar 2005 für den beschwerdeführenden Verein tätig gewesen sei.

Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung. Es wird jedoch im fortzusetzenden Verfahren zu beachten sein. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich aus den im Folgenden darzustellenden Gründen als rechtswidrig.

3. Die Beschwerde bringt vor, dass der Mitbeteiligte für den beschwerdeführenden Verein nur eine (seiner Meinung nach nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegende) Tätigkeit als Amateurfußballer erbracht habe. Seine Tätigkeit als Jugendtrainer sei hingegen für den Sportverein T. erfolgt.

3.1. Die belangte Behörde hat demgegenüber hinsichtlich beider Tätigkeitsbereiche die Pflichtversicherung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zum beschwerdeführenden Verein als Dienstgeber festgestellt. Dabei hat sie sich darauf gestützt, dass der beschwerdeführende Verein und der Sportverein T. eine "wirtschaftliche Einheit" bildeten, weil der beschwerdeführende Verein - trotz seiner rechtlichen Selbständigkeit - die "Fußballsektion" des Sportvereins T. bilde und "ein Teil des Ganzen" sei. Es hätte demnach auf beide Vereine als Dienstgeber "zurückgegriffen" werden können; da die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aber zwei Bescheide erlassen habe und folglich die Dienstgebereigenschaft des Sportvereins T. rechtskräftig verneint worden sei, könne nur mehr der beschwerdeführende Verein als Dienstgeber "belangt" werden.

3.2. Diese Argumentation ist rechtlich verfehlt: Es wäre iSd § 35 Abs. 1 ASVG festzustellen gewesen, auf wessen Rechnung der betreffende Betrieb geführt wurde bzw. ob der Erstmitbeteiligte allenfalls - wie es dem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins entspricht - in zwei unterschiedlichen Betrieben tätig war. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass mehreren Personen Dienstgebereigenschaft zukommt, insbesondere dann, wenn sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1995, 94/08/0074, und vom 2. April 2008, 2007/08/0296). Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Feststellungen, die ein solches Ergebnis tragen würden. Das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das "Verschmelzen" der beiden Vereine in der Darstellung auf diversen Internetseiten ist für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, schon deswegen nicht relevant, weil es dafür nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt (vgl. oben Punkt 1. und das bereits genannte Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0296, mwN).

3.3. Es ist somit aufgrund der noch nachzuholenden Feststellungen zur Dienstgebereigenschaft des beschwerdeführenden Vereins unter Berücksichtigung der Prüfung, ob dieser Verein im bezughabenden Zeitraum überhaupt rechtlich existent war, offen, ob zu diesem ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorlag."

7. Mit 08.02.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 des BVwG zugeteilt.

8. Am 19.02.2019 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die bP scheint im Vereinsregister mit Entstehungsdatum 23.02.2005 auf. Zuvor trat sie offiziell als Sektion Fußball innerhalb des XXXX auf.

1.2. Herr S. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Fußballspieler in der Kampfmannschaft von XXXX , XXXX . Gleichzeitig war er anfangs Co-Trainer der Kampfmannschaft und in weiterer Folge alleiniger Trainer der Kampfmannschaft.

Er übernahm das Training der Kampfmannschaft und teilte ein, wer spielt. Selber spielte er auch. Grundsätzlich wurde dreimal in der Woche von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr am Montag, Dienstag und Donnerstag trainiert. Dies war bereits fix vorgegeben. Die Meisterschaftsspiele fanden am Samstag oder Sonntag satt. Der Spielplan für das Wochenende war vom Fußballverband vorgegeben.

Zudem trainierte er die Kinder des Fußballnachwuchses im Alter zwischen 5 bis 15 Jahren von den Miniknaben bis zur Schülermannschaft. Er war Fußballtrainer für den gesamten Nachwuchs. Er trainierte mit den Kindern jeden Tag unter der Woche von 15:00 oder 16:00 Uhr weg. Die Spieler kamen je nach Altersklasse nacheinander zum Training. Die Trainingszeiten waren fix vorgegeben. Die gesamten Trainings fanden am Fußballplatz der bP statt. Für die Austragung der Spiele bei den Kindern war Herr S. nicht zuständig.

Die Bezahlung für Herrn S. erfolgte gesplittet zwischen der bP und dem XXXX . Die Teilbeträge schwankten dabei leicht, jedoch ergab die Gesamtsumme immer ziemlich genau Euro 1.400, --.

Während des gesamten prüfungsrelevanten Zeitraumes hat es keine Änderungen gegeben.

Die Vereinbarung seine Tätigkeiten betreffend traf Herr S. mündlich mit Herrn XXXX , Obmann der bP.

Neben seinen bereits oben beschriebenen Tätigkeiten war Herr S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 17.01.2005 zudem als Arbeiter bei der XXXX tätig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wodurch der maßgebliche Sachverhalt geklärt werden konnte. Gehört wurden die Rechtsvertretung der bP, der Behördenvertreter der GKK, Herr S. und Herr XXXX .

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Vereinsregisterauszug und den Darlegungen der bP und der GKK im Verfahren. Diese Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.

2.2. Die in 1.2. beschriebene Art der Tätigkeiten des Herrn S. ergeben sich aus dessen diesbezüglich klaren Darlegungen im Zuge der Verhandlung und wurden diese auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den gesplitteten Auszahlungen ergeben sich einerseits aus den Darlegungen des Behördenvertreters in der Verhandlung, basierend auf den Ergebnissen der GPLA-Prüfung, und andererseits ebenfalls aus den Darlegungen der Vertretung der bP selbst. Diese Feststellungen ändern sich auch durch die Ansicht von Herrn S. nicht, welcher davon ausging, jeweils Euro 1.400, -- und somit nur eine Auszahlung bekommen zu haben. Erklärbar ist dies damit, dass Herr S. in der Verhandlung darlegte, dass für ihn die zwei Vereine immer wie ein Verein gewesen wären. Er habe da nichts auseinandergehalten.

Die Feststellung, dass es im gesamten Prüfungszeitraum zu keinen vertraglichen Änderungen kam und sich an der Tätigkeit des Herrn S. nie etwas geändert hat, ergeben sich aus den Angaben des Herrn S. und wurde dies gegenständlich auch von den übrigen Parteien nicht bestritten.

Das Herr S. seine Tätigkeit mündlich mit Herrn XXXX vereinbarte, ergibt sich aus den Angaben des Herrn S. im Zuge seiner Erstbefragung am 17.03.2008, worin er dies ganz konkret bestätigte. Dazu ist festzuhalten, dass einerseits grundsätzlich die ersten Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen und sich Herr S. zudem damals auch noch genau erinnern konnte. Auch im Zuge der Verhandlung legte Herr S. diesbezüglich dar, dass er sich zwar nicht mehr so genau erinnern könne, jedoch glaube er, dass er die Vereinbarungen mündlich mit Herrn XXXX getroffen habe.

Wenn im Verfahren dargelegt wird, dass auch Herr XXXX (damaliger Obmann des XXXX ) und der Bürgermeister Herr XXXX mit Herrn S. Gespräche geführt haben, so wird dies keinesfalls in Abrede gestellt, vielmehr ist derartiges mit Sicherheit anzunehmen, wenn man bedenkt, dass Herr S. damals in gewisser Weise als ein Aushängeschild für den Fußball in XXXX betrachtet wurde, was im Verfahren und in der Verhandlung auch immer wieder betont wurde. Jedoch ergibt sich wie bereits dargelegt, dass die konkreten Vereinbarungen die Tätigkeiten des Herrn S. betreffend doch mit Herrn XXXX erfolgten.

Die Feststellung zur weiteren Tätigkeit ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Herr S. und den Angaben der Parteien in der Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 10 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

[....]

§ 11 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

[...]

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 42 ASVG

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2) [....]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) [....]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 1 AlVG

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

(...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[....]

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH v. 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0263, mwN).

Zur Beurteilung der Tätigkeiten des Herrn S. an sich:

Seitens der bP wird argumentiert, dass es sich beim Vertrag mit Herrn S. um einen bloßen Amateurvertrag gehandelt habe. Aus dem Vertragsverhältnis sei er weder weisungs- noch kontrollgebunden gewesen. Wäre er zu einem Training oder Spiel nicht erschienen, hätten keine Zwangsmaßnahmen gegen ihn gesetzt werden können.

Seitens der GKK wird argumentiert, dass es sich bei den Tätigkeiten des Herrn S. um die Tätigkeiten eines Dienstnehmers iSd § 4 Abs. 2 ASVG handeln würde.

Die Tätigkeit des Herrn S. bestand darin, einerseits als Spieler und Trainer bzw. Co-Trainer für die Kampfmannschaft tätigt zu sein und andererseits darin, die Jugend- bzw. Kinderfußballmannschaften zu trainieren. Somit hatte er regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten durchzuführen. Es handelte sich somit um die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft für eine wiederholte, fortlaufende Tätigkeit, ein Werkvertrag kam nicht in Betracht. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH v. 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Dies wurde gegenständlich nicht einmal behauptet, vielmehr wurde Herr S. als persönliches Aushängeschild gesehen, weshalb unbestrittener Weise Herr S. persönlich arbeitspflichtig war.

Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht kam ebenfalls nicht hervor, vielmehr führte Herr S. aus, dass er jeden Tag am Fußballplatz stand und rechnete man somit mit seiner Arbeitsleistung. Dies sowohl als Spieler und Trainer, als auch als Fußballtrainer für den Nachwuchs. Dies belegt auch die Art der Bezahlung in Form eines monatlichen Fixums in Höhe von etwa Euro 1.400, --, dass es nicht im Ermessen von Herrn S. gelegen war, bei einem Training oder Spiel zu erscheinen, sondern mit seiner Arbeitsleistung gerechnet wurde.

Die Arbeitszeiten und der Arbeitsort waren fix vorgegeben. Anderes wurde auch nicht behauptet. Der Arbeitsort ergab sich insbesondere auch aus der Natur der Sache.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft dar (VwGH 19.1.1999, 96/08/0350).

Das Verhalten des Beschäftigten findet seinen sinnfälligen Ausdruck als arbeitsbezogenes Verhalten in der Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit, also in der Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsabfolge. Gegenständlich wurde Herrn S. genau vorgegeben, dass er Spieler, Trainer und Trainer für den Nachwuchs war, sodass sich der Gestaltungsspielraum - wenn überhaupt - in einem sehr engen Rahmen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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