TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W262 2197456-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W262 2197456-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.05.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) erfüllt XXXX die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass seinem darauf gerichteten Antrag vom 19.10.2017 stattzugeben ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass; er führte dazu aus, dass er aufgrund einer arteriellen Verschlusskrankheit an einer Gehstörung leide und nur kurze Strecken zurücklegen könne.

2. Mit Schreiben vom 27.10.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, aktuelle Befunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.03.2018 erstatteten - Gutachten vom 27.03.2018 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hüftgelenksersatz rechts nach Luxationsbruch des Hüftkopfes und des oberen Schambeinastes rechts, beginnende Hüftgelenksarthrose links Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da rechts Beugung bis knapp über 90 Grad möglich und links endlagige Beugehemmung.

02.05.08

30

2

Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk nach operiertem Bruch. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Beweglichkeitseinschränkung 50% bei Extension.

02.05.32

20

3

Diabetes mellitus Typ II. Mittlerer Rahmensatz, da ausreichende Einstellung mittels oraler Medikation.

09.02.01

20

4

Grand Mal Epilepsie mit derzeit seltenen Anfällen. Unterer Rahmensatz, da innerhalb der letzten 3 Jahre keine Anfälle dokumentiert sind.

04.10.01

20

5

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradige Einschränkung im lumbalen Abschnitt evident ist.

02.01.01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die übrigen Leiden würden mangels ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde im Gutachten mit näherer Begründung verneint.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eröffnet. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten vom 27.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde - soweit ersichtlich - bis dato nicht abgesprochen.

6. Gegen den ao. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.06.2018 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er 2005 einen schweren Verkehrsunfall mit mehreren Frakturen gehabt habe. Bereits bei einer sehr kurzen Gehstrecke verspüre er Schmerzen. Nach einem Sturz im letzten Jahr sei seine Mobilität zusätzlich eingeschränkt und er benötige eine Gehhilfe. Darüber hinaus leide er seit einer arteriellen Verschlusskrankheit und einer Bypass Operation an einer Gehstörung und habe Schmerzen und Gefühlsstörungen.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2018 vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2018 erstellten Gutachten vom selben Tag wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (ergänzt um die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes):

"...

Relevante Anamnese:

Diabetes seit 2004

5/2005 Verkehrsunfall: Hüftverrenkungsbruch, HTEP rechts, Sprunggelenksverrenkungsbruch links, Verplattung.

Schienbeinkopfbruch links

Oktober 2017 Mittelfußbruch links, Wadenbeinbruch links.

Jetzige Beschwerden:

‚Seit dem neuen Bruch aus 2017 kann ich nur noch 150 Meter gehen. Zwischenzeitlich hatte ich auch einen Gefäßbypaß und einen Stent - kein Befund vorliegend. Am linken Bein habe ich Schmerzen von unten nach oben, Sprunggelenk und Knie schmerzen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte wird immer schlechter, vielleicht wird es eine Operation geben, da Knochenteile im Gelenksbereich nachgewachsen sind. Socken anziehen geht nicht mehr, ich kann nicht mehr richtig beugen.'

Medikation: Tramal, Parkemed.

Sozialanamnese: Beamter XXXX , geschieden, ein erwachsener Sohn.

Allgemeiner Status: 176 cm großer und 72 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. Hws in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/14 cm, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Beckenschiefstand.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-160, F 165-0-50, R 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-55, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S rechts 0-7-85 zu links 0-0-95, F rechts 10-0-10 zu links 30-0-25, R rechts wackelsteif zu links 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-130 zu links 00-120, bandfest, reizfrei.

Oberes Sprunggelenk rechts 10-0-45 zu links 5-0-30, unteres Sprunggelenk links 1/2 eingeschränkt.

Gangbild/Mobilität:

Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock kleinerschrittig, aber sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.

BEURTEILUNG

1) Grad der Behinderung - Einschätzungsverordnung:

Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte fachspezifische Gesundheitsschädigung:

Ad 1.1)

1) Funktionsdefizit beide Hüftgelenke 02.05.08 40%

Zustand nach Verrenkungsbruch und Hüftgelenksersatz rechts mit deutlichen Verkalkungen

Oberer Rahmensatz, da nahezu aufgehobene Drehung, reduzierte Spreizfähigkeit rechts, Abnützung geringer links.

Wahl der Position, der Beweglichkeit entsprechend.

2) posttraumatische Defizite des linken Kniegelenkes, der linken Sprunggelenke und der Wirbelsäule 02.02.02 30%

Unterer Rahmensatz, da geringe Krankheitsaktivität.

Wahl der Position, da mehrere Regionen betroffen.

3) Diabetes mellitus Typ Il 09.02.01 20%

Mittlerer Rahmensatz, da gute Einstellung mit Medikation.

Wahl der Position, da nicht insulinpflichtig.

4) Grand mal Epilepsie mit seltenen Anfällen 04.10.01 20%

Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da mehr als drei Jahre keine dokumentierten Anfälle.

Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:

Ad 1.2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter.

Ad 1.3) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: Der GdB ist ab Antrag vom 19.10.2017 anzunehmen.

Ad 1.4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: Die Beschwerden wurden berücksichtigt und jeweils erhöht, was auch zur Erhöhung des GdB geführt hat. Ein Dokument bezüglich einer arteriellen Verschlusskrankheit liegt nicht vor.

Ad 1.5/6) Stellungnahme zu eventuell vorgelegten Befunden: Die vorgelegten Röntgenaufnahmen haben zur Erhöhung der Leiden geführt.

Ad 1.7) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

..."

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Funktionsdefizit beide Hüftgelenke bei Zustand nach Verrenkungsbruch und Hüftgelenksersatz rechts mit deutlichen Verkalkungen, nahezu aufgehobener Dreh- und reduzierter Spreizfähigkeit;

2) Posttraumatische Defizite des linken Kniegelenkes, der linken Sprunggelenke und der Wirbelsäule mit geringer Krankheitsaktivität;

3) Diabetes mellitus Typ Il bei guter Einstellung mit Medikation;

4) Grand Mal Epilepsie mit seltenen Anfällen.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, ihres Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.11.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.11.2018. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, den erhobenen Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten weicht in seinen Einschätzungen vom Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.

Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass hinsichtlich des führenden Leidens 1 (Funktionsdefizit beider Hüftgelenke) im unfallchirurgischen Gutachten zutreffend die Positionsnummer 02.05.08 (Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig) herangezogen wurde. Den gewählten oberen Rahmensatz von 40 v.H. begründete der Sachverständige schlüssig mit deutlichen Verkalkungen sowie nahezu aufgehobener Dreh- und reduzierter Spreiszfähigkeit des rechten Gelenksersatzes sowie geringerer Abnützung links.

Die festgestellten posttraumatischen Defizite des linken Kniegelenkes, des linken Sprunggelenks und der Wirbelsäule wurden im Sachverständigengutachten zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet. Begründend wurde diesbezüglich seitens des Sachverständigen auf die geringe Krankheitsaktivität verwiesen und festgestellt, dass mehrere Regionen betroffen sind.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Diabeteserkrankung wurde im Sachverständigengutachten korrekt die Positionsnummer 09.02.01 unter Heranziehung eines Rahmensatzes von 20 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) gewählt, da der Beschwerdeführer medikamentös gut eingestellt und nicht insulinpflichtig ist.

Die Grand Mal Epilepsie wurde nachvollziehbar der Positionsnummer 04.10.01 (leichte Formen der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 20 v.H. zugeordnet, da der Beschwerdeführer seit drei Jahren anfallsfrei ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte arterielle Verschlusskrankheit ist befundmäßig nicht dokumentiert und konnte daher nicht bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.03.2018 kam es zu einer einschätzungsrelevanten Verschlechterung der objektiven funktionellen Einschränkungen von Leiden 1, sodass eine Neueinstufung von Leiden 1 und dadurch bedingt eine Neueinstufung des Gesamtgrades der Behinderung erforderlich war. Leiden 3 und 4 erhöhen den Grad der Behinderung aufgrund ihrer geringen funktionellen Relevanz und mangelnder negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.11.2018. Es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Parteien haben sich zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.

Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bezieht, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen (Pkt. 3.4. und 3.6.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchteil A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Ein Abspruch über die ebenfalls beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte bis dato - soweit ersichtlich -nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.

Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren ist somit ausschließlich die Ausstellung eines Behindertenpasses.

3.5. Wie bereits oben eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 26.11.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das vorliegende Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

3.6. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer folglich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. auszustellen. Darüber hinaus wird die belangte Behörde über den bis dato unerledigt gebliebenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abzusprechen haben.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.7.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer sich daraufhin nicht mehr geäußert.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2197456.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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