TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 G313 2192846-2

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G313 2192846-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018,

Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX07.2003, rechtkräftig mit am XXXX03.2004 (im Folgenden: LG XXXX), wegen des Verbrechens des Mordes an seiner Mutter und des versuchten Mordes an seinem Stiefvater zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Mit Bescheid vom 30.06.2004 wurde von der BUPOLDION XXXXgegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid erwuchs am 22.07.2004 in Rechtskraft.

Am 21.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots.

Nachdem über seinen Antrag nicht fristgerecht entschieden wurde erhob er Säumnisbeschwerde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2018 wurde der Antrag des BF gem. § 69 Abs 2 FrepoG abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben, die nach durchgeführten Ermittlungsverfahren durch das BVwG als rechtzeitig eingebracht gilt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabender, BF ist Staatsangehöriger der Republik Polen und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX07.2003, rechtskräftig seit XXXX03.2004, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes an seiner Mutter und des versuchten Mordes an seinem Stiefvater zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Diesem Strafrechtsurteil lag folgende Straftat der BF zugrunde:

Der BF hat XXXX2002 in XXXX seine Mutter getötet, indem er sie zu Boden stieß , an Händen und Füssen mit einem mitgebrachten Seil fesselte und als sie schrie, ihren Kopf mit Frischhaltefolie umwickelte, sodass sie erstickte.

Sodann wartete er auf das Eintreffen seines Stiefvaters, lauerte ihm auf, versuchte ihn mit einer Decke zu überwältigen und auf ähnliche Weise zu töten, schließlich mit den Fäusten auf ihn einschlug, was einen Bruch der Rippe, eine Zerrung des Handgelenks und Hautabschürfungen zur Folge hatte .

Der BF kam im Jahre 1980 erstmals von Polen nach Österreich und wohnte zwei Monate bei seinem Stiefvater, der bereits im Jahre 1979 für eine Arztanstellung nach Österreich gekommen war. Aufgrund von Streitigkeiten hat ihn der Stiefvater des Hauses verwiesen und der BF zog zur Weiterführung seines Studiums nach XXXX. Er war mit Unterbrechungen in Österreich gemeldet, heiratete 1989 und wurde 1998 geschieden, danach lebte er von 1991 bis 1996 in Polen. In dieser Zeit wurde seine erste Tochter XXXX geboren, die im Zuge eines Sorgerechtsstreites vorübergehend mit dem BF in Amerika lebte, 1998 wurde das Sorgerecht sodann alleine der Mutter zugesprochen. Der BF ging daraufhin wieder nach Polen, heiratete und bekam die zweite Tochter XXXX, wo er bis zum Jahre 2001 lebte. Im Jänner 2001 kam er nach Österreich und zog zu Mutter und Stiefvater, wurde jedoch aufgrund von Streitigkeiten mit diesen des Hauses verwiesen und zog in die Wohnung nach Wien. Er hat sich sodann bis zur Tat in Polen aufgehalten.

1.3. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter hat er getötet, den Stiefvater zu töten versucht.

In Österreich leben die geschiedene Gattin und die bereits volljährige Tochter des BF.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet sowie die Bezug habenden Ausführungen beruhen auf einer im Akt einliegenden Urteilsausfertigung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der BF hat in Österreich studiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

ist.

§ 69 Abs. 2 FPG lautet:

"(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Zum Argument des BF das unbefristete Aufenthaltsverbot sei aufgrund der Überschreitung der 10 Jahres Grenze aufzuheben:

Diese Rechtsmeinung des BF beruht auf folgenden Entscheidungen aufgrund des FrÄK2011 :

Gemäß § 125 Abs 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben, von einer Überleitung in das neue Recht dabei nicht die Rede ist und keine Zweifel daran bestehen, dass von dieser Bestimmung sämtliche - auch unbefristete - Aufenthalts- bzw Rückkehrverbote nach § 60 bzw § 62 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 erfasst sind (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142; 28.08.2012, 2012/21/0159; VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; VwGH 10.04.2014, VwGH 2011/22/0333).

So wird vom Beschwerdeführer argumentiert "Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt (vgl § 69 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat.

Die angesprochene Judikatur bespricht jedoch die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes bzw die Differenzierungen zwischen nicht begünstigen Drittstaatsangehörigen.

Vom BF wird nun insofern verkannt, als das damalige unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot gegen ihn als EU Bürger zu Recht verhängt wurde und auch jetzt die Voraussetzugen des § 67 Abs 3 FrepoG durch die lebenslange Haftstrafe mehr als übererfüllt sind, und hier daher auch heute ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt werden darf.

Es ist daher zu prüfen, ob sich der maßgeblichen Umstände seit der Erlassung des Aufenthaltesverbotes zugunsten der BF geändert haben.

So argumentiert der BF dazu mit einem Falschurteil der Gerichte, er unschuldig gewesen wäre usw., da jedoch die seinerzeitige Verurteilung des BF nicht revidiert wurde, und sich der BF seit 2004 in Haft befand ist hieraus kein Wegfallsgrund zu erblicken.

Wie oben angeführt ist der BF zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Im angefochtenen Bescheid bzw. dem ersten, das unbefristete Aufenthaltsverbot begründeten Bescheid wurde bereits die damals im Jahre 2002 bestanden privaten Interessen des BF (Ex-Gattin und Tochter) gegen die öffentlichen Interessen bereits sorgfältig abgewogen. Da der BF sich ab 2004 in Haft befand und zu lebenslanger Haftstrafe wegen des Mordes an seiner Mutter und versuchten Mordes an seinem Stiefvater verurteilt wurde, kann auch kein privates Interesse des BF festgestellt werden, das als Wegfall bzw. dessen Grundlage des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes herangezogen werden.

Die angeführten Umstände können eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht begründen, da ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes vorliegen.

Damit ist für das erkennende Gericht eine sorgfältige Abwägung aller Umstände die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben und dabei die Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen der BF erfolgt ist, ein Überwiegen der persönlichen Interessen an der gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung nicht vorliegen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden."

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2192846.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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