TE Bvwg Beschluss 2019/2/27 W134 2177989-2

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W134 2177989-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.02.2019, folgenden Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.02.2019 gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 33 VwGVG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (im Folgenden: "ASt" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1079037506-150904948 wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem ASt wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des ASt gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des ASt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, zu der weder der Antragsteller noch sein Rechtsberater erschienen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, Zl. W134 2177989-1/15E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.02.2019, langte am 19.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller die Mitteilung der Verlegung der mündlichen Verhandlung von 12.06.2018 auf 08.10.2018 mehrmals zugestellt worden sei. Da die Daten und die GZ des Antragstellers genannt waren, habe er davon ausgehen können, dass die Verlegung seine Rechtssache betreffe. Nachdem ihm dreimal die Verständigung über die Verlegung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschickt worden sei, habe er bei aller gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen können, dass die Verhandlung am 12.06.2018 in Abwesenheit seiner Person und seiner Rechtsvertretung stattfinden und kein weiterer Verhandlungstermin folgen werde. Aus seiner Sicht beruhe die Versäumung der Verhandlung auf der fehlerhaften Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Verlegung der Verhandlung. Bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2018, Zl. W134 2177989-1/15E, sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass ein neuer Verhandlungstermin ausgeschrieben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Antragsteller wurde vom Bundesverwaltungsgericht irrtümlich von der Verlegung der mündlichen Verhandlung von 12.06.2018 auf 08.10.2018 benachrichtigt. Weder der Antragsteller noch dessen Rechtsberater erschienen am 12.06.2018 zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch nicht verlegt und fand am 12.06.2018 statt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1079037506-150904948 wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 in Abwesenheit des Antragstellers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, Zl. W134 2177989-1/15E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 19.02.2018 langte daraufhin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der versäumten mündlichen Verhandlung ein.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung tritt eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung dann nicht ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. VwGH vom 26.09.2012, 2010/04/0095).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt daher voraus, dass die Partei ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Der Antragsteller wurde vom BVwG irrtümlich darüber verständigt, dass die mündliche Verhandlung von 12.06.2018 auf 08.10.2018 verlegt wird, eine Verlegung fand jedoch nicht statt. Da der Antragsteller daher zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 nicht ordnungsgemäß geladen wurde, hat er die mündliche Verhandlung nicht versäumt und daher keinen Rechtsanspruch auf Nichtverwertung der in der mündlichen Verhandlung erzielten Ergebnisse oder auf ihre Wiederholung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 29).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Frist für die Erhebung einer ao. Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, Zl. W134 2177989-1/15E, an den VwGH noch offen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ladungen, mündliche Verhandlung, Rechtsanspruch, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2177989.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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