TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W124 2183937-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W124 2183937-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX ,

1. zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. den Beschluss gefasst:

A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei Direktor einer Logistikabteilung gewesen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters sei er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Der BF sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Da er sich geweigert habe, habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

I.3. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB iVm § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde ( XXXX).

I.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) mitgeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX nach §§ 15 StGB iVm 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei.

I.5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am XXXX gab der BF an, dass er in Afghanistan von einer unbekannten Person geschlagen worden sei, welcher ein Problem mit seinem Vater gehabt habe. Der Vater des BF habe diese Person jedoch nicht gekannt.

Zuerst sei das Auto des BF von dieser Person in Brand gesetzt worden. Auch sei er schriftlich bedroht worden. Der Brief sei an seinem Vater gerichtet gewesen. Im Brief habe gestanden: "Jetzt bin ich dran, es ist meine Zeit, ich gebe alles zurück". Dieser Brief sei ihm von der Polizei abgenommen worden.

Nach sechs bis acht Monaten hätten vier bewaffnete Personen das Zuhause des BF angegriffen. Sie hätten den BF und seinen Vater gefesselt und hätten zum Vater gesagt: "Schau mal, wie du leiden kannst". Danach sei der BF mit Fäusten und Füßen geschlagen worden. Die Angreifer hätten den Vater des BF gefragt, ob er wisse, wer die Angreifer seien. Der Vater des BF habe gesagt, dass die Angreifer ihn und nicht seinen Sohn, den BF, schlagen sollen, wenn sie ein Problem mit ihm hätten. Die Angreifer hätten zum Vater gesagt: "Du sollst nur leiden".

Sechs oder acht Monate später sei er - gemeint, der Unbekannte - neuerlich gekommen und habe den BF gefesselt und mit dem Messer ins Bein gestochen. Der BF sei am Hoden geschnitten worden, er habe eine Schnittverletzung gehabt, es sei jedoch nichts Schlimmes passiert. Der Vater des BF habe zusehen müssen und sei gefragt worden, wie er sich fühle. Zudem habe der Unbekannte den Vater gefragt, ob er ihn erkannt habe.

Bei einer Rückkehr habe der BF Angst, dass er wieder geschlagen werde.

I.6. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am XXXX verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

I.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich eine vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde.

I.9. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.11. Nach Durchführung zweier Verhandlungen vor dem BVwG am XXXX und XXXX wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. und IX. unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."

Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.

Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz sei nicht möglich. Dem BF stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht-, bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Der BF habe bis zu seiner Ausreise in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat nicht gelebt. Der BF könne nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausschließen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es würden keine Zweifel an der Arbeits-, und Erwerbsfähigkeit des BF bestehen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt Gefahr laufen würde, grundlegende notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er sei in der Lage in Mazar-e Sharif oder Herat Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem sei der BF bereits in der Lage sich in Afghanistan selbst zu versorgen.

Der BF habe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF sei in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden. Den BF seien die Programme ERIN und RESTART II erklärt worden.

Zudem sei es möglich, dass die Familie des BF ihn bei einer Rückkehr beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt unterstütze.

Der BF verfüge über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungsstörung Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der BF sei mit den kulturellen Gepflogenheiten der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX stellte der BF den (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein würde. Im XXXX habe sein Schwiegervater seine Ehefrau in Abwesenheit des BF mit seinen Neffen verheiratet. Deswegen habe sich eine Feindschaft entwickelt. Er habe Angst, dass diese Familie jemanden dafür bezahlen würde den BF zu töten. Die Änderungen dieser Situation bzw. Fluchtgründe seien dem BF seit XXXX bekannt.

2.2. In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass im Falle des BF entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF zu einem Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet und sei dieses bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen.

2.3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Beisein seines Rechtsberaters.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF dabei aus, dass er seit XXXX durchgehend in Österreich aufhältig sein würde. Zwischenzeitig habe er einen Deutschkurs besucht und die Bestätigung dazu vorgelegt. Er würde ein bisschen Deutsch sprechen.

In Afghanistan habe er Familienangehörige und Verwandte (Vater, Stiefmutter, 2 Schwestern und eine Tochter). Mit seinem Vater habe er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt. Für den BF würde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht die Möglichkeit bestehen nach Afghanistan zurückzukehren.

In Österreich würde er seit drei Jahren mit seinem Bruder, welcher anerkannter Flüchtling sei und bereits seit 16 oder 17 Jahren in Österreich lebe, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Er würde von seinem Bruder finanziell unterstützt werden und 365 Euro im Monat von der Stadt Wien bekommen. Er sei weder berufstätig noch vorbestraft. Auf Vorhalt, ob gegen den BF ein Gerichtsverfahren anhängig sein würde, bejahte dieser den Umstand und gab an unschuldig angezeigt worden und freigesprochen worden zu sein. 35 Tage habe er in Österreich in einem Gefängnis verbracht.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte der BF auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, nachdem dieser bereits am XXXX einen solchen gestellt habe und dieser rechtskräftig geworden sei aus, einen solchen neuerlich gestellt zu haben, dass er in Österreich bleiben könne, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein würde.

Sein Vater habe Feinde gehabt, weswegen auch sein Leben in Gefahr sein würde. Er sei dreimal überfallen und attackiert worden. Sein Auto sei verbrannt und der BF bedroht worden, dass man ihn umbringen würde. Die neuen Fluchtgründe würden darin bestehen, dass seine Ex-Frau gezwungen worden sei seinen Cousin mütterlicherseits zu heiraten. Wenn der BF nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er laut afghanischen Gesetzen und Gebräuchen umgebracht werden. Der Bruder von seiner Ex-Frau habe ein Kopfgeld auf den BF in der Höhe von 500.000 Afghani auf ihn gesetzt. Vor ungefähr 5 bis 6 Monaten zuvor habe dieser seine Frau verheiratet. Beweise dafür würde er keine haben, ihm habe dies alles sein Vater erzählt.

Zum Zeitpunkt, als der BF sein Heimatland verlassen habe, habe dieser mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Dieser sei es möglich gewesen in Afghanistan ohne den BF zu leben. Ohne seine Ex-Frau sei er damals deshalb geflohen, weil der BF sich zuerst retten habe wollen und dann die Absicht gehabt habe seine Frau und sein Kind nachzuholen. Der letzte Kontakt zwischen dem BF und seiner Ehefrau habe vor ca. sieben bis acht Monaten stattgefunden. Die alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, von den Feinden seines Vaters, welche er schon im Vorverfahren erwähnt habe und vom Bruder bzw. neuen Ehemann seiner Ex-Frau bedroht zu werden. Die Information, dass seine Ex-Frau geheiratet habe bzw. die Probleme des Erstverfahrens nach wie vor aufrecht sein würden, habe ihm sein Vater erzählt. Auf Vorhalt, dass über die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bereits abgesprochen worden sei und er sich teilweise darauf stützen würde, gab der BF an, dass er für den Fall, dass man ihm es nicht glauben würde, was er gesagt habe, auf den vorhergehenden Fluchtgrund verzichten würde. Auf Vorhalt, dass der BF seit 5 bis 7 Monaten wisse, dass seine Ex-Frau neuerlich geheiratet habe, er mit seinem Vater in Kontakt stehe, sich durch seinen Vater keine Beweise übermitteln habe lassen, gab dieser an, dass dies nicht möglich gewesen sei, da man kein Foto und auch kein Beweismittel vom Ehepaar verlangen könne.

Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX eine Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übernommen habe, in welcher dem BF mitgeteilt worden sei, dass seitens des BFA die Absicht bestehe, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, gab dieser an, dass er hier drei Jahre lang gelebt habe und hoffe hier bleiben zu dürfen.

In der Folge wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit einer schriftlichen Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt.

Der Rechtsberater wies abschließend auf die umfassende Unterstützung von Seiten des asylberichtigten Bruders, bei welchen der BF seit fast drei Jahren leben würde, hin. Des weiteres habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom Jänner XXXX u.a. durch die Vereinten Nationen eine Neubewertung der Sicherheitslage in Gesamtplan stattgefunden, welche es aus Sicht des Rechtsberaters gebiete den Fall neu inhaltlich zu prüfen.

2.5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.)

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF seit seiner ersten Antragstellung nicht aus eigenem Antrieb die Bemühungen gehegt habe, seine Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten zu begründen. Der BF habe auch keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, die das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden.

Die Feststellung über seine vorherigen Antragstellungen sowie seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet würde sich aus dem Verfahren XXXX ergeben. Ebenso würde sich daraus ergeben, dass sein Vorbringen in seinem Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbingen beruhe sowie dem nach eingebrachter Beschwerde erfolgten Erkenntnis des BVwG. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens würden sich somit aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes ergeben.

Es stehe fest, dass der BF das Bundesgebiet seit Erstellung des Erstantrages nicht verlassen habe. Als Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe der BF die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht glaubhaft gemachten Umstände geltend gemacht und habe nun zusätzlich ausgeführt, dass er mittlerweile geschieden sei und seine Ex-Frau mit deren Cousin verheiratet worden sei.

Zu seinen nun dargestellten neuen Fluchtgründen sei anzuführen, dass diese, wie bereits die Angaben im Vorverfahren, nicht glaubhaft seien. Zum einen erscheine es dem Bundesamt nicht nachvollziehbar, wie eine offizielle Scheidung stattgefunden habe, wenn der BF das Bundesgebiet seit seiner Einreise in Österreich nicht verlassen habe. Zum anderen habe sich der BF mit seinen Eingaben in Widersprüche verwickelt, da er unterschiedliche Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen gemacht habe. Zu Beginn der Einvernahme sei der BF darauf hingewiesen worden, sämtliche Beweismittel oder Dokumente vorzulegen. Dies habe der BF allerdings nicht gekonnt. Er habe keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen können, welche überhaupt das Bestehen der neuen Ehe seiner Ex-Frau bekräftigen hätten können. Der BF habe sich darauf beschränkt vorzubringen, dass er vom Bruder seiner Ex-Frau mit dem Tod bedroht und somit erneut die Verfolgung durch dritte Personen vorbringen würde. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, gebe es in Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gebe es Mittel und Wege, um Familienangehörige ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stamme, sei der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften würden über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet verfügen. (BFA/EASO 1.2018).

Da der BF seit seiner Ausreise aus Afghanistan und seinem Aufenthalt in Österreich seit XXXX nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, würde es sich jeglichen menschlichen "Erfahrungsgutes" entziehen, wie es möglich sei, den BF in seinem Heimatland ausfindig zu machen. Der BF sei weder verpflichtet in sein altes Dorf noch in das von seiner Ex-Frau bzw. des Dorfes seines Schwagers zurückzukehren. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei. Das BFA komme somit zum Ergebnis, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne des §§ 68 AVG vor.

Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der BF zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe, das BFA von deren Richtigkeit ausgehe.

Die illegale Einreise in das Bundesgebiet würde sich aus dem Umstand ergeben, dass der BF die Voraussetzungen für eine legale Reise nach Österreich offensichtlich nicht erfüllen würde und auch nicht zu jenem Personenkreis zählen würde, welchen aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise-, oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Laut den Angaben des BF würde dessen Bruder seit 16 bis 17 Jahren in Österreich leben.

Bezüglich seines Privat-, und Familienlebens habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine Änderung ergeben. Bereits im Vorverfahren habe der BF angeführt, dass er in Österreich einen Bruder haben würde, mit welchen er zusammenlebe und von diesen auch unterstützt werden würde.

Dazu sei auszuführen, dass der Bruder des BF offensichtlich bereits seit 16 bis 17 Jahren in Österreich leben würde. Sohin sei erwiesen, dass der BF bis zur illegalen Einreise mehrere Jahre keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Bruder mehr gehabt haben könne. Auch wenn der BF nun angeben würde, dass er vor der Ausreise seines Bruders mit diesem zusammengelebt hätte, müsse dem BF entgegengehalten werden, dass dieses Familienleben mehrere Jahre keinen Bestand mehr gehabt habe. Der BF sei von seinem Bruder nachweislich über einen längeren Zeitraum von diesem getrennt gewesen. Das im konkreten Einzelfall ein wie auch immer geartetes besonderes stärkeres Element der Beziehungsintensität hinzugekommen sei oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit seinen Verwandten in diesem Fall notwendig sein solle, welches seinen Verbleib in Österreich besonders bedingen würde, sei nicht vorgebracht worden, noch könne es von der Behörde erkannt werden.

Des weiteres sei anzuführen, dass es sich beim BF um einen volljährigen, gesunden Mann handeln würde. Warum im konkreten Einzelfall von einer entsprechenden Notwendigkeit seines Verbleibes in Österreich auszugehen sein solle, könne von Seiten der Behörde nicht nachvollzogen werden. Gegen den BF sei im Vorverfahren eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden und sei bezüglich des privaten Familienlebens bereits abgesprochen worden. Eine Veränderung der Sachlage sei diesbezüglich nicht eingetreten.

Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des BF, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, würden sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland ergeben.

Rechtlich wurde im Wesentlichen angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, anzumerken sei, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Vorverfahrens bestanden hätten und der BF diese auch bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, sodass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Somit habe sich seither kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage nach dem Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren einen neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten im Sinne des §§ 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §§ 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Da dem BF gegenüber eine vorherige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sein würde, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zugelassen gewesen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der BF sei zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

2.6. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom XXXX wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das BFA verkennen würde, dass auch eine private Verfolgung asylrelevant sein könne, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen Asylrelevanz zukommen würde.

Dies sei im Falle des BF der Fall. Es sei gegen den BF Kopfgeld ausgesetzt worden und schwebe dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in großer Gefahr. Auch die Polizei sei nicht in der Lage, die vom Bruder seiner Ex-Ehegattin bzw. vom neuen Ehegatten seiner Ex-Ehegattin ausgehende Gefahr erfolgreich zu unterbinden. Grundsätzlich dürfe als bekannt angesehen werden, dass die afghanische Polizei " in der Regel keinerlei Schutzfunktionen im Inneren übernehme, sondern fast ausschließlich zur äußeren Gefahrenabwehr eingesetzt werden würde ( Stahlmann Friederike:

Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/17, Seite 84, www.ecoi.net).

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 AVG sei somit zu Unrecht erfolgt. Die Behörde hätte sich jedenfalls mit dem neuen Fluchtgrund des BF auseinandersetzen müssen und zwar aus den oben angeführten Gründen und diesem internationalen Schutz zuzuerkennen gehabt.

Abgesehen davon habe die Behörde missachtet, dass sich die Lage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Auch deswegen sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Asylantrag von Nöten gewesen. Die Verschlechterung der Lage sei insbesondere dem Bericht der BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit): Facht Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, www. Ecoi.net, zu entnehmen, siehe Pkt. 3.2.1. demnach eine Arbeit in Kabul (oder in einer anderen Stadt Afghanistans) ohne sozialem Netz nicht möglich sei.

Außerdem würden die UNHCR Richtlinien 30.08.2018 ausführen, dass Kabul aus Sicherheits-, und Hungergründen nicht als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme, welche Aussage sich auch auf andere Landesteile und Städte beziehe, siehe UNHCR, Fußnote 216, und zwar insbesondere, weil sehr viele Provinzen volatil sein würden.

Aus dem EASO COI Report Afghanistan 2017 gehe hervor, dass in Kabul ein Vielfaches mehr an Menschen Arbeit suchen würde, als offene Stellen vorhanden sein würden (EASO Seite 28). In Herat seien im Jahr 2015 58,6% der über 15- jährigen arbeitslos gewesen und würde diese Rate ansteigen. Familien würden oft nur 45 US Dollar im Monat verdienen und sei dies nicht genug. Mazar-e Sharif sei schon XXXX eine Stadt gewesen, die die meisten Arbeitsmigranten aus anderen Teilen Afghanistans angezogen habe. Tagelöhner würden auf Grund der schlechten Wirtschaftslage heute weniger Arbeit zu niedrigen Löhnen finden und hätten Zuwanderer ohne Netzwerk oder Möglichkeit Schmiergeld zu zahlen keine Chance /EASO Seite 30 u 31).

Ganz abgesehen davon habe sich durch den beabsichtigten Abzug der Amerikaner die Lage in Afghanistan dergestalt geändert, dass die Taliban vermutlich bald wieder an die Regierungsmacht kommen würden. Entgegen der Ansicht der Behörde stehe dem BF keine innerstaatliche Alternative somit offen und könne er auch nicht ausreichend für sich sorgen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei in Anbetracht dessen unzumutbar. Der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet.

Zudem würde das BVwG gebeten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denn es habe der EuGH in seinem Urteil "Gnandi" vom 19.6.2018 Rs C-181/16, bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten einen Rechtszug zu gewährleisten hätten und einem Asylwerber bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei und zwar insbesondere, wenn ein Staat entscheide diesem in ein Land abzuschieben, "bei den Gründe befürchten lassen würden, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art 19 Abs. 2 Charta widersprechenden Behandlung dieser Person bestehen, ..." ( "Gnandi", Rz 54).

Im Übrigen, so der EuGH auch hier, müssten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller die Geltendmachung einer nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände ermöglichen, sofern sie erheblichen Einfluss auf die Situation haben könne. Dies sei hier der Fall. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF einer Verfolgung durch die Verwandten seiner Ex-Ehegattin ausgesetzt sein und habe sich da seine Lage massiv geändert. Rechtsrichtig hätte eine inhaltliche Entscheidung ergeben müssen und sich die Behörde mit dem Vorbringen des BF dementsprechend auseinanderersetzen müssen.

2.7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz XXXX , der Stadt XXXX , dem Stadtteil XXXX und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Es kann nicht festgestellt werden, wo seine Frau in Afghanistan lebt.

1.2 Zum Verfahrensgang

1.2.1 Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund brachte er im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Er sei von einer unbekannten Person bedroht worden, die Probleme mit seinem Vater gehabt habe. In der Folge sei er und sein Vater von vier unbekannten Tätern gefesselt und geschlagen worden. Sechs oder acht Monate später sei neuerlich ein Mann gekommen und habe den BF gefesselt und mit dem Messer ins Bein gestochen.

Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sei eine Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am XXXX verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

I.9. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.11. Nach Durchführung zweier Verhandlungen vor dem BVwG am XXXX wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. und IX. unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."

Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe. Ferner erwog das BVwG, dass dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht-, bzw. Schutzalternative in den Städten XXXX oder XXXX zur Verfügung steht und der BF bis zu seiner Ausreise in den Städten XXXX oder XXXX nicht gelebt hat. Beide Städte sind für den BF von Österreich aus mit dem Flugzeug sicher erreichbar.

Der BF leide an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es würden keine Zweifel an der Arbeits-, und Erwerbsfähigkeit des BF bestehen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach XXXX oder XXXX Stadt Gefahr liefe grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er sei in der Lage in XXXX oder in XXXX Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem sei der BF bereits in der Lage gewesen sich in Afghanistan selbst zu versorgen.

Der BF habe die Möglichkeit finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF sei in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden. Ihm seien die Programme ERIN und RESTART II erklärt worden. Zudem sei es möglich, dass die Familie des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in XXXX unterstütze.

Der BF verfüge über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs-, und Selbsterhaltungsfähigkeit. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

1.2.2. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass im XXXX der Schwiegervater des BF seine Ehefrau in Abwesenheit des BF mit einem Neffen verheiratet habe. In der mit dem BF am XXXX vor dem BFA aufgenommen Niederschrift gab dieser an, dass sein Vater Feinde gehabt habe, weswegen sein Leben in Gefahr gewesen sei. Zudem habe man seine Ex-Frau nunmehr gezwungen ihren Cousin mütterlicherseits zu heiraten, weshalb der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan den dort entsprechenden Gesetzen und Gebräuchen umgebracht werden würde.

Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX gemäß §§ 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat

1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Einerseits hielt er sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, andererseits brachte er vor, seine Frau sei im Juli XXXX von ihrem Schwiegervater an deren Cousin mütterlicherseits zwangsverheiratet worden. Dies ist für das BVwG allerdings unglaubwürdig, als sich der BF im Erstverfahren diesbezüglich weder an seinen rechtsfreundlichen Vertreter gewandt hat und noch an der zweiten Verhandlung am XXXX teilnahm, indem er die Möglichkeit gehabt hätte sein diesbezügliches Vorbringen entsprechend darzulegen, nachdem ihm dieser Umstand bereits im XXXX von seinem Vater bekannt geworden sein soll. Im Übrigen ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Einvernahme dann wiederum auf sein ursprüngliches Fluchtvorbringen der Feinde mit seinem Vater verzichtete. Offensichtlich hat der BF selbst den Eindruck gewonnen, dass sein Fluchtvorbingen als unglaubwürdig einzustufen gewesen ist, als er auch auf die Frage in der Niederschrift vom XXXX , weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, dies deshalb mache, um in Österreich verbleiben zu könne, weil sein Leben in Afghanistan gefährdet sei, ohne dabei die konkreten Hintergründe anzugeben.

1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in der Stadt XXXX oder in der XXXX aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in diesen beiden Städten eingetreten ist.

1.3.3. Der BF war ferner nicht in der Lage eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände darzutun. Er stammt aus der Stadt XXXX , Provinz XXXX aus dem Stadtteil XXXX . In Afghanistan leben noch sein Vater, seine Stiefmutter, zwei Schwestern, seine Ehegattin und Tochter. Nach wie vor hat er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt zu seinem Vater. Die Familie verfügt über landwirtschaftliche Grundstücke und zwei Häuser.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der BF hat bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. In Afghanistan hat der BF drei Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Mit diesem Einkommen war er in der Lage sich selbst zu versorgen.

Er beherrscht mit Dari eine der Landessprachen. Ferner spricht er Paschtu und Usbekisch. Ferner ist der BF mit der afghanischen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut, zumal er im afghanischen Familienverband aufgewachsen ist.

1.5 Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

1.3. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 29.06.2018 unter Berücksichtigung der Kurzinformationen bis zum 29.10.2018:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore,

http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan-attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul-over-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la-lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,

https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83,

https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack,

https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,

https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018

Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

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(UNAMA 10.10.2018)Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-evening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:

A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,

https://www.afghanistan-analysts.org/election-d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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