Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2206585-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, rumänische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zl. XXXX:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit Eingabe vom 21.09.2018 erhob die damals vom Verein XXXX vertretene BF dagegen eine Beschwerde.
Der BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 27.09.2018 einlangten.
Auf das Schreiben des BVwG vom 08.10.2018, mit dem der BF die Vorlage ergänzender Unterlagen (ua Einkommensnachweise, Anmeldebescheinigung, Wohnsitzmeldung, Mietvertrag) binnen drei Wochen aufgetragen wurde, reagierte sie nicht.
Da die BF laut dem Zentralen Melderegister seit 04.01.2019 im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr aufweist, sondern nach Rumänien verzogen ist, wurden die Parteien mit Schreiben vom 01.02.2019 aufgefordert, sich zum daraus resultierenden Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der BF zu äußern. Innerhalb der dafür gesetzten zehntägigen Frist wurde keine Stellungnahme erstattet.
Mit Schreiben vom 18.02.2019 informierte der Verein XXXX das BVwG über die Niederlegung der ihm von der BF erteilten Vollmacht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Da die BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung bereits nachgekommen ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wurde die Ausweisung damit gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.
Schlagworte
Ausweisung, freiwillige AusreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2206585.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019