TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W191 1413810-2

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W191 1413810-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zahl 780206404-151466884, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit §§ 55, 58 Asylgesetz 2005 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 28.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Nach seiner Erstbefragung am 01.03.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen und Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 04.05.2010, Zahl 08 02.064-BAT, den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als unbegründet ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2010, Zahl C9 413810-1/2010/2E, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 08.07.2010 in Rechtskraft.

Ein zur Einbringung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes wurde von diesem abgewiesen.

1.1.4. In weiterer Folge wurde der BF in den Jahren 2010, 2011 und 2012 wiederholt wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vorläufig festgenommen und verwaltungsstrafrechtlich angezeigt.

Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - die Botschaft für Nepal war nicht in Wien, sondern in Berlin situiert - wirkte der BF zum Teil mit (Vorlage einer Reisepasskopie, Unterfertigung eines Antragsformulares). Ein Heimreisezertifikat konnte nicht erlangt werden.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Mit teilweise ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", ohne Datum, eingelangt beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 30.09.2015, stellte der BF einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus), angekreuzt Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Dem Antrag lagen Anlagen bei (eine indische Geburtsurkunde in Kopie, ein Mietvertrag, Belege für die Tätigkeit als Zeitungszusteller mit einem Entgelt von knapp unter 1.000 Euro monatlich).

1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2016 wurde der BF gemäß § 58 Abs. 11 AsylG aufgefordert, fehlende Dokumente vorzulegen (Reisepass, Geburtsurkunde).

1.2.3. Am 18.04.2016 gab der BF eine Kopie eines Reisepassauszuges sowie eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde (in englischer Sprache) persönlich beim BFA ab.

1.2.4. Am 12.05.2016 gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Nepali im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe bei seiner Einreise im Jahr 2008 einen Reisepass gehabt, jedoch kein Visum für Österreich. Er habe am Flughafen einen Asylantrag gestellt. Der Schlepper sei mit ihm nach Wien gereist und danach mit dem Reisepass verschwunden. Einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses habe er erst im März 2016 gestellt, weil bis zum Ablauf des alten Reisepasses kein neuer Reisepass ausgestellt werde. Er verfüge über keine Steuernummer, weil seine Dienstgeberfirma ihm gesagt habe, dass die Abgaben für die Steuern immer abgezogen würden.

Seine Familie lebe in Nepal. In Österreich lebe er mit einer nepalesischen Freundin, die seit 2011 in Österreich sei, seither zusammen. Sie habe um Asyl angesucht und arbeite als Reinigungskraft.

Der BF machte Angaben zu seiner Familie in Nepal und zu seinen Lebensumständen in Österreich. Er lebe seit vielen Jahren in Österreich und könne und wolle nicht mehr nach Nepal zurück. Für die Übernahme eines Originalreisepasses müsse er persönlich vor der nepalesischen Botschaft in Berlin erscheinen, in Wien existiere nur ein Honorarkonsulat.

1.2.5. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 19.05.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine "Ablehnung" seines Antrages beabsichtigt sei. Ihm wurden Länderberichte zu Nepal (offenbar ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen sowie weitere Fragen zu seiner Person (die großteils bereits in der oben angeführten Einvernahme am 12.05.2016 gestellt und beantwortet worden waren) zu beantworten.

1.2.6. Im Verwaltungsakt befinden sich zwei Ersuchen um Hauserhebung an den öffentlichen Sicherheitsdienst, jeweils ohne Antwort.

1.2.7. Laut Aktenvermerk vom 09.06.2017 nahm die nunmehrige Vertreterin des BF Akteneinsicht in den Verwaltungsakt.

1.2.8. Im Verwaltungsakt befinden sich Hinweise auf den Verdacht der Begehung von zwei gerichtlich strafbaren Taten in den Jahren 2011 und 2012 (Raufhandel und Körperverletzung), bei denen es zu Rücktritten von der Verfolgung seitens der Strafverfolgungsbehörden gekommen ist (nach Erfüllung allfälliger Pflichten bzw. nach Tatausgleich).

1.2.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.06.2017 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.09.2015 gemäß § 58 Abs. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zurück.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Seine Identität stehe fest. Seine privaten und familiären Umstände hätten sich seit Erlassung der Ausweisung nicht derart geändert, dass eine neuerliche "Abwägung des Artikels 8 EMRK geboten" sei. Der BF sei in Österreich unzureichend integriert.

Seit 2011 werde seine Außerlandesbringung betrieben, jedoch hätte bisher kein Ersatzreisedokument durch seine Vertretungsbehörde erlangt werden können, da er bis vor kurzem keine "identitätsfindenden" Dokumente vorgelegt habe. Der BF habe nun im Zuge seines "humanitären Antrages" einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt, ausgestellt durch die nepalesische Botschaft. Seine Außerlandesbringung könnten nun entweder mit seinem Reisepass oder bei dessen Verlust mit einem Ersatzreisedokument realisiert werden.

In der rechtlichen Beurteilung wurden diverse Rechtsvorschriften zitiert und ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber der Ausweisungsentscheidung, die seit "19.01.2011" rechtskräftig sei [richtig: seit 08.07.2010], nicht eingetreten sei.

Die als Rechtsgrundlage für die gegenständliche zurückweisende Entscheidung herangezogene Norm des § 58 Abs. 10 AsylG wurde nicht zitiert.

1.2.10. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner gewillkürten anwaltlichen Vertreterin ohne Datum fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "Rechtswidrigkeit der Anordnung und mangelhafter Verfahrensführung" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verwehre. Sie hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2011 [richtig: 2010] immer noch gültig sei.

An der Erlangung eines Heimreisezertifikates habe der BF mitgewirkt, seine Identität stehe fest.

Verwiesen wurde auf die für die Integration des BF sprechenden Umstände und vorgelegte Belege.

Beantragt wurde festzustellen, dass [seitens des BVwG] ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu gewähren sei.

1.2.11. Das BVwG führte am 14.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali durch, zu der der BF in Begleitung seines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...] BFV [Vertreter des BF] gibt an, dass er wiederholt versucht hat, den BF persönlich zu erreichen. Ein Vorbereitungsgespräch sei aufgrund des Umzuges des BF in seine neue Wohnung und eines Missverständnisses über eine allfällige andere Vertretungsbefugnis für den BF nicht zustande gekommen.

BF: Meine Freundin konnte heute nicht mitkommen, da sie am Fuß verletzt ist und nicht gehen kann. Sie führt für mich den Haushalt und kocht auch für andere Personen.

[...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Nepali. Ich spreche darüberhinaus auch recht gut Englisch und Deutsch und etwas Hebräisch.

[...]

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Der BF hat bisher vorgelegt: Reisepasskopie, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Mietvertrag, Arbeitsvorvertrag/Arbeitsplatzzusage, Honorarbelege, Sprachdiplom A2.

Heute legt er weiters vor: Eine Bestätigung von NESAS (nepalesischer Kultur- und Sozialverein) über seine Mitgliedschaft aus dem Jahr 2014, eine Mitgliedskarte beim österreichischen Arbeiter-Samariter-Bund, einen Mietvertrag für seine neue Wohnung in XXXX , vom 30.06.2018, lautend auf den BF sowie seine Freundin XXXX , geboren am XXXX in Nepal, einen Auszug aus dem ZMR, zwei Urkunden über die Teilnahme an nepalesischen Volleyballturnieren in Wien in den Jahren 2015 und 2018 (jeweils 1. Platz), die in Kopie zum Akt genommen werden.

BF: Ich arbeite seit 2009 durchgehend bei XXXX .

Der BF legt vor Schreiben seines Dienstgebers, in dem ihm für seine Zustelltätigkeiten für Mai 2015 sowie für Oktober 2016 Gutschriften ausgestellt werden (Honorarnoten). Diese Schreiben werden in der Verhandlung im Kuvert geöffnet und in Kopie zum Akt genommen.

BF: Ich habe noch weitere Gutschriftschreiben.

BFV: Der arbeitsrechtliche Vorvertrag (Einstellungszusage) vom 04.07.2017 ist nach wie vor aufrecht.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Kumai an. Diese Gruppe stammt ab von den Bramahnen (erste Kaste) sowie den Chetris (zweite Kaste). Wir sind dazwischen.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Hindu.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet. Meine Frau lebt in Nepal. Wir haben zwei Kinder, mein Sohn ist ca. 22 Jahre alt und meine Tochter ca. 21 Jahre alt. Ich konktaktiere meine Familie ca. einmal monatlich per Telefon. Früher habe ich jeden Tag mit meiner Frau telefoniert. Seitdem sie vor ca. zwei bis drei Jahren erfahren hat, dass ich hier in Österreich eine Freundin habe, ist es ein bisschen schwieriger, die Beziehung ist etwas abgekühlt. Wir sprechen immer nur über unsere Kinder. Meine Kinder besuchten ein College und studieren nun an einer Universität. Meine Tochter studiert IT, und mein Sohn macht eine Ausbildung zum Steuerberater.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe zehn Klassen die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Ich habe als Chauffeur gearbeitet.

RI: Warum haben sie damals Nepal verlassen und sind nach Österreich gegangen?

BF: Ich hatte Probleme mit den Maoisten in meinem Heimatdorf.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein, aber ich habe im Jahr 2010 in Österreich eine nepalesische Asylwerberin kennengelernt, mit der ich seitdem zusammen bin und wohne. Sie ist damals zuerst nach Israel und anschließend nach Österreich gegangen. Ihr Name ist XXXX , geboren am XXXX in Nepal, ihr Asylantrag wurde ebenfalls abgewiesen, und sie hat ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, aber bisher vom BFA noch keinen Bescheid erhalten.

RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern?

BF: Ja, ich habe viele österreichische Bekannte und Freunde, teilweise aus der Arbeit und teilweise auch privat. Mein Deutschlehrer ist mein Freund geworden und unterstützt mich auch privat. Ich besuche derzeit den Deutschkurs B1 bei "Hilfsnachbarzentrum".

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Ich verstehe ca. 70%.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2018) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben des BF Fragen an diesen zu stellen.

Dem BFV wird auf sein Ersuchen eine Frist von - einem Monat - zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Nachbringung einer zeugenschaftlichen Aussage der Freundin des BF, von weiteren aktuellen Honorarnoten sowie einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1 eingeräumt. [...]"

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

1.2.12. Innerhalb der in der Verhandlung vor dem BVwG gewährten Nachfrist übermittelte der BF mit Eingabe seiner Vertreterin vom 11.02.2019 ergänzende Belege (aktuelle Lohnzettel, Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben des Wiener Hilfswerkes, dass der BF im Zentrum wiederholt mitgeholfen habe und dort Deutsch B1 lerne, sowie ein Schreiben seiner Freundin, wonach sie seit über acht Jahren in einer Beziehung mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte).

Dem BFA wurden auch diese Eingaben übermittelt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 05.07.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 20.07.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

2.2.2. Gegenstand des Verfahrens:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.10.2014 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).

2.2.3. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war im Ergebnis Erfolg beschieden, wenngleich der Antrag festzustellen, dass [seitens des BVwG] ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu gewähren sei, ins Leere geht, da dies wie dargestellt nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens ist.

2.2.4. Rechtsgrundlagen betreffend den Gegenstand des Verfahrens:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

2.2.5. Anwendung dieser Vorschriften auf den BF:

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).

Diese Interessen sind im Sinne der dargelegten Bestimmungen abzuwägen.

Das BFA ist davon ausgegangen, dass die im Jahr 2010 erlassene Ausweisungsentscheidung nach wie vor aufrecht und wirksam sei und sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, wiewohl es in seiner Begründung die angewendete Rechtsgrundlage für die gegenständliche Zurückweisung (§ 58 Abs. 10 AsylG) nicht zitiert hat und in die Begründung auch mehrere Ausführungen einer inhaltlichen Interessenabwägung aufgenommen hat.

Davon, dass sich der maßgebliche Sachverhalt von 2010 bis 2017 nicht geändert habe, kann jedoch keine Rede sein. Abgesehen von dem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und den vom BF in dieser Zeit getätigten Integrationsbemühungen (Arbeit, Sprache, Freizeit u.a.m.) war jedenfalls auch mit zu berücksichtigen, ob und seit wann der BF mit seiner nunmehrigen Freundin im gemeinsamen Haushalt wohnt - wie er dies schon vor dem BFA angegeben hat -, und dies entsprechend zu gewichten.

Nach Einsicht in das gerichtsinterne EDV-System ist hg. seit 29.05.2017 ein Verfahren betreffend seine angegebene Freundin XXXX , geboren am XXXX , wegen § 46a AsylG (Duldung) anhängig.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren eine Sachentscheidung zu treffen haben und dabei den teils auch schon vom BVwG ermittelten Sachverhalt mit zu berücksichtigen haben.

2.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war zwar gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG nicht zwingend erforderlich, wurde aber zur Klärung der Frage, ob der angefochtene Bescheid zu beheben sei, aus Zweckmäßigkeitsgründen durchgeführt.

Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde nach den dazu erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Sachverhaltsänderungen nun meritorisch abzusprechen ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 (Zurückweisung mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Behebung der Entscheidung, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, wesentliche
Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W191.1413810.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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