Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W153 2215086-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. 1214148606-181165363, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, wurde am 04.12.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies sich der BF mit einer XXXX ID-Karte aus. Die Überprüfung des von ihm vorgelegten Dokumentes hat ergeben, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt. Daher wurde der BF festgenommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Am 05.12.2018 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass er im Sommer 2014 zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Wien eingereist und 2016 nach Salzburg weitergereist sei. Er stelle keinen Asylantrag in Österreich stellen, habe einen Hauptwohnsitz in XXXX, verfüge über ca. 500 € an Barmittel, besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates und sei noch nie von einem Mitgliedsstaat in seinen Herkunftsstaat zurückverbracht worden. Weiters gab er an, nach Europa verkauft worden zu sein.
Aufgrund der Angabe Opfer von Menschenhandel zu sein, wurde der BF am 06.12.2018 betreffend des Verdachtes des Menschenhandels durch Beamte des LKA XXXX als Zeuge einvernommen. Hierbei wurde festgestellt, dass er zwar in der XXXX jedoch nicht in Österreich Opfer des Menschenhandels gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erlassen.
Am 07.12.2018 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der BF bei der Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass der BF im Juli 2014 in Österreich eingereist sei. In seiner Heimat werde er nicht verfolgt. Er habe keine Familie in Österreich, sei kranken- und unfallversichert und wohne bei seinem Arbeitgeber.
Ergänzend wurde am 07.12.2018 angegeben, dass der Aufforderung nachgekommen sei, sich einen Reisepass zu beschaffen. Die chinesische Botschaft habe ihm aber mitgeteilt, dass er zuerst einen Aufenthaltstitel brauche und nicht in der Datenbank registriert sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Der BF habe unter Angabe einer anderen Identität vorgetäuscht, legal in Österreich aufhältig zu sein und sei illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Außerdem sei er mittellos, und damit nicht in der Lage für seinen Unterhalt in Österreich aufzukommen. Daher sei neben einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 18.02.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG im Falle des BF vorliegen würden, da dieser, wie von der Behörde festgestellt, Opfer von Menschenhandel geworden sei. Somit sei ihm dieser Bestimmung folgend ein Aufenthaltstitel zu gewähren.
Der BF sei im Rahmen seiner Einvernahme auch nicht konkret zu seiner Situation im Herkunftsstaat befragt worden. Diesfalls hätte der BF angeben können, dass er im Falle der Rückkehr nach China in eine auswegslose Situation geraten würde.
Der BF sei an sich unbescholten und abgesehen von der Verwendung der gefälschten ID-Karte nicht negativ in Erscheinung getreten. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stelle nach dem System der RückführungsRL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde.
Die Beschwerde wurde am 25.02.2019 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde am 04.12.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant im Bundesgebiet einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies er sich mit einer gefälschten XXXX ID-Karte aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen.
Der BF ist im Sommer 2014 in das Bundesgebiet eingereist, war aufgrund einer gefälschten XXXX ID-Karte erwerbstätig sowie kranken- und unfallversichert, und ist nunmehr in Österreich illegal aufhältig. Er ist mittellos.
Es wird festgestellt, dass der BF weiterhin als XXXX Staatsbürger im ZMR aufscheint.
Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich nicht Opfer des Menschenhandels war.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation in China an.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr bei einer Rückkehr nach China sprechen, liegen nicht vor.
Beim BF liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.
Besondere familiäre oder private Bindungen des BF bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides an.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Ermittlungen der Behörde und den Angaben des BF.
Dass der BF eine gefälschte XXXX ID-Karte gegenüber österreichischen Behörden verwendet hat, hat er bei seiner Zeugeneinvernahme vor der Polizei am 06.12.2018 eingeräumt.
Zudem ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2019 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der BF weiterhin als XXXX Staatsbürger gemeldet ist.
Die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf seiner Angabe vor dem BFA, wonach er sich seit Sommer 2014 in Österreich aufhält.
Die, nach dem AuslBG für ihn unerlaubte, Erwerbstätigkeit in Restaurants hat der BF bei der Einvernahme am 06.12.2018 sowie in der Stellungnahme am 07.12.2018 eingeräumt.
Dass der BF kein aktuelles Opfer von Menschenhandel in Österreich ist, ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme durch die Polizei am 06.12.2018. Hierbei wurde festgestellt, dass der BF zwar in der XXXX jedoch nicht in Österreich Opfer des Menschenhandels bzw. einer Arbeitsausbeutung war. Daher war auch kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu gewähren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, familiären und persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben. Es wurden in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, die einen Aufenthaltstitel in Österreich rechtfertigen würden.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Länderinformationen kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht. Eine den BF betreffende substantiierte Bedrohungssituation in China wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit Sommer 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Es wurde von den zuständigen Behörden abgeklärt, dass der BF zwar Opfer von Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung in der XXXX war, jedoch in Österreich weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt war. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 11.01.2019 hat der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Als Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;
VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;
29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.
Der VwGH geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung des BF zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Da der BF keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige in Österreich bildet die Ausweisung daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Der BF ist im Sommer 2014 mit einer gefälschten XXXX ID-Karte eingereist, täuschte dadurch einen legalen Aufenthalt in Österreich vor und hält sich nunmehr im Bundesgebiet illegal auf.
Der BF hat bis 2007 in der Volksrepublik China verbracht. Er hat in Österreich keine gewichtigen sozialen Bindungen und es konnten keine Integrationsschritte festgestellt werden. So spricht der BF nicht Deutsch und lebt ausschließlich im chinesischen Milieu.
Dem Interesse des BF an der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). Dieses öffentliche Interesse ist im konkreten Fall umso höher zu bewerten, weil der BF durch die Verwendung einer gefälschten XXXX ID-Karte die den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelnden Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Umgehen versucht hat.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen den BF dessen nur schwach ausgeprägtes privates Interesse an der Abstandnahme von dieser Entscheidung. Daher liegt durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen würden, sind demnach im Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zu berücksichtigen.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet.
Der VwGH hat festgestellt, dass die Außerlandesbringung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeutet, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Auch eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines drohenden realen Risikos für die Annahme einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung dazulegen (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I gg Schweden, Appl 61.204/09 mwH).
Im gegenständlich Fall wird festgestellt, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF ein derartiges Risiko nach Art. 3 EMRK darstellen würde. Der BF ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig sowie hat er Arbeitserfahrung in China sowie im Ausland. Er ist mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten sowie der Sprache seines Heimatlandes vertraut und hat sich in Europa ausschließlich im chinesischen Milieu aufgehalten. Der Behörde ist somit beizupflichten, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gegeben ist.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalte als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Art. 8 Abs. 2 EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187).
Im konkreten Fall hat die Behörde zu Recht festgestellt, dass der BF den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 durch seine Mittellosigkeit verwirklicht hat und das Vorliegen dieses Tatbestandes konnte in der Beschwerde auch nicht substantiell entkräftet werden. Die Gefahr, dass sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit einen Verdienst beschafft, zumal er bereits bei einer nicht erlaubten Erwerbstätigkeit in einem Restaurant betreten wurde, ist sehr wahrscheinlich. Außerdem hat der BF mittels eines gefälschten XXXX Personalausweises erwirkt, dass er unfall- und krankenversichert war. Bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle hat er sich dann mit diesem Dokument ausgewiesen. Auch ist der BF im Zentralen Melderegister noch immer als XXXX Staatsangehöriger gemeldet.
Die Beurteilung der Lebensumstände des BF sowie die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben zu Recht ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Die Erlassung eines Rückkehrverbotes nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Höhe von zwei Jahren wird daher als verhältnismäßig angesehen. Das Einreiseverbot war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung u.a. abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich der allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Entscheidung entfallen.
Zur mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF nochmals zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Einzelfallprüfung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2215086.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019