TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 L527 2172779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L527 2172779-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I, II und III des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im bisherigen Verfahren brachte er -zusammengefasst - im Wesentlichen vor, er sei im Iran wegen seiner Tattoos und seines "Styles" diskriminiert und geschlagen worden. Außerdem sei er im Iran zum Christentum konvertiert und habe seine (neue) Religion dort nicht ausüben können. Er sei ausspioniert worden und die Polizei habe nach ihm gesucht. Er befürchte, im Falle der Rückkehr in den Iran hingerichtet zu werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Gegen die Spruchpunkte I, II und III erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Rund eine Woche nach der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine schriftliche Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem Englisch- und geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs in XXXX auf. Im Alter von 16 Jahren übersiedelte er nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Er arbeitete als selbständiger Frisör mit eigenem Geschäft. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte: Seine Frau, mit der er seit über zehn Jahren verheiratet ist, und seine Tochter sowie sein Vater und sein Bruder leben in XXXX . Die Schwester des Bruders lebt in XXXX . In XXXX leben ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Die Mutter ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie, konkret ca. einmal wöchentlich mit seiner Frau, seiner Tochter und seinem Vater. Das Verhältnis ist gut.

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus dem Iran aus und im Oktober 2015 in Österreich ein. Am 13.10.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat im Jahr 2018 regelmäßig einen Deutschkurs A1 im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten besucht. Er war und ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit Oktober 2015 laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Im Mai 2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von XXXX , Tattooshop " XXXX ", XXXX , vor. Danach werde XXXX dem Beschwerdeführer, sobald er legal in Österreich bleiben darf und die notwendigen Prüfungen gemacht hat, einen Arbeitsplatz im Tattoostudio anbieten. Der Beschwerdeführer hat bislang keine entsprechenden Prüfungen abgelegt.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft, hat hier keine Verwandten und weder zahlreiche noch enge freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem persönlichen Umfeld vereinzelt handwerkliche Tätigkeiten verrichtet und einmal zwei Stunden lang ehrenamtlich gearbeitet, ansonsten war er in Österreich nicht ehrenamtlich tätig. Er ist hier auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. In seiner Freizeit fährt der Beschwerdeführer gerne Rollerskates, Fahrrad und malt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, hatte keine Bibel und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er hat in seinem Herkunftsstaat auch nicht versucht, christlich zu missionieren. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dem Beschwerdeführer wird und wurde dergleichen auch nicht von Privatpersonen oder Behörden unterstellt.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer fand nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2015 Zugang zu einer christlichen Gemeinde in XXXX und wurde am XXXX nach dem Ritus der "Perzische Kerk Kores" in Österreich getauft. Er besucht in Österreich Gottesdienste. In Wien besuchte der Beschwerdeführer zunächst die XXXX , im Jahr 2018 wechselte er zum XXXX . Seither besucht er öfters Veranstaltungen im Rahmen dieser Gemeinde und hilft gelegentlich in der Kirchengemeinschaft (musiziert, trägt bei Veranstaltungen ein Plakat, auf dem "Willkommen" steht). Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer meldete am XXXX seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich seine Frau, seine Geschwister und sein Vater, haben damit kein Problem. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist auf beiden Unteramen und Händen, im Hals-/Nackenbereich (unterhalb des linken Ohrs) sowie im Gesicht (neben dem linken Auge) tätowiert. Die kleine Tätowierung neben dem linken Auge hat der Beschwerdeführer in Österreich machen lassen, die übrigen Tätowierungen hatte er bereits sechs oder sieben Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran. Die tätowierten Symbole haben keine religiöse und keine politische Bedeutung. Sie beziehen sich auf eine Musikrichtung, die der Beschwerdeführer gerne hört; eine Tätowierung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer gerne Bart trägt; ansonsten handelt es sich um Tiersymbole.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder im Zusammenhang mit seinen Tätowierungen und seinem Aussehen noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.

Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Tätowierung oder seinem Aussehen intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des

6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschwerdeführer befürchtet, für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum verhaftet und umgebracht zu werden (AS 270 ff; OZ 9, S

26) sowie wegen seiner Tätowierungen inhaftiert und körperlich misshandelt zu werden (OZ 10). Diese Befürchtungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Er hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos nachgewiesen.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitsregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in XXXX , einer großen Stadt; viele seiner Familienangehörigen leben nach wie vor dort ohne Probleme.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die, wie der Beschwerdeführer, das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. In XXXX ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. (Die Stadt) XXXX , woher der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz XXXX .

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 19 ff, 115 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8 [Dokumentenvorlage, darunter zwei Empfehlungsschreiben]; OZ 9, S 8 ff) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2018 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikat vom 25.06.2018 (OZ 8).

Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 13, 14) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.

Das Schreiben von XXXX , wonach dieser dem Beschwerdeführer, sobald er legal in Österreich bleiben darf und die notwendigen Prüfungen gemacht hat, einen Arbeitsplatz im Tattoostudio anbieten werde, ist im Akt enthalten (AS 97). Dass er die entsprechenden Prüfungen abgelegt habe, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch hat er Nachweise vorgelegt.

Die Feststellungen zur handwerklichen und ehrenamtlichen Tätigkeit fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers und sind durch Nachweise belegt (OZ 9, Beilage A [Bestätigung der Caritas]; OZ 8 [Empfehlungsschreiben]).

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register.

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Bereits die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid aus nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft ist. Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht(e).

Hervorzuheben ist zunächst, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angab, in seinem Herkunftsstaat nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sozialen Stellung und Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein (AS 120). Widersprüchlich sind daher in derselben Einvernahme vor der belangten Behörde gemachte Aussagen zu angeblichen Problemen wegen seiner (angeblichen) Konversion zum Christentum (AS 120). Auch in der Verhandlung am 20.12.2018 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion (OZ 9, S 15).

In der Erstbefragung (AS 17) sagte der Beschwerdeführer, er habe den Iran wegen seiner Tätowierungen und seines "Styles" verlassen. Er sei diskriminiert worden. Außerdem habe er einen anderen Glauben, er sei Christ. Er habe seinen Glauben im Iran nicht frei ausleben können. Er habe Angst, da viele mitbekommen hätten, dass er Christ sei. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung und dem Vorbringen im weiteren Verfahren. In der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde am 14.09.2017 schilderte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zunächst ausschließlich Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Zuwendung zum Christentum. Erst nach ausdrücklichem Hinweis auf die Angaben in der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer: "Das stimmt [sic] ich bin von den Behörden geschlagen worden, wegen meiner Tattoos." (AS 121)

Der Beschwerdeführer scheint sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nahezu beliebig zu variieren, was generell an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln lässt.

Die Schilderung gegenüber der belangten Behörde, wie der Beschwerdeführer angeblich mit dem Christentum in Berührung gekommen, ausspioniert sowie dass und wie von Behörden nach ihm gesucht worden sei, war äußerst knapp und oberflächlich. Sie enthielt keinerlei Zeitangaben und der Beschwerdeführer nannte in der freien Erzählung von keiner der angeblich beteiligten Personen den Namen. Auch auf Nachfrage durch die Behörde machte der Beschwerdeführer nur äußerst knappe Angaben, die nicht darauf schließen lassen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, wie er erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei: "Mein Freund XXXX hat mich mit den anderen Christen vertraut gemacht und diesen vorgestellt." (AS 121) Die Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, den ersten Kontakt mit dem Christentum zu beschreiben. Der Beschwerdeführer sagte lediglich: "Durch meinen armenischen Freund." (AS 122). Dieser erste Kontakt soll ca. vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein (AS 123). Dass er eine Hauskirche besucht habe, brachte der Beschwerdeführer von sich aus nicht vor. Erst auf die Frage "Haben Sie auch eine Hauskirche im Iran besucht?" antwortete der Beschwerdeführer mit einem lapidaren "Ja." (AS 122)

Die Antwort auf die Frage, was er dort gemacht habe und wie oft er eine Hauskirche besucht habe, fiel wieder äußerst knapp und unbestimmt aus (AS 122).

Für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht auch, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2017, obwohl er sich - folgt man seinen eigenen Angaben in der Einvernahme (AS 123) - zu diesem Zeitpunkt schon seit mehr als zwei Jahren mit dem Christentum beschäftigt haben will, nicht einmal einfachste Fragen zum Christentum beantworten konnte. Gefragt, was man zu Weihnachten feiere, sagte er: "Bei Weihnachten feiert man, isst Schweinefleisch und trinkt Wein." Nach der Wiederholung der Frage gab er an: "An diesem Tag ist Jesus auferstanden und darum feiert man Weihnachten." (AS 123)

Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer die angeblichen Geschehnisse etwas lebendiger und detailreicher, im Ergebnis jedoch keineswegs glaubhafter (OZ 9, S 12 f). Der Beschwerdeführer fügte nämlich Details hinzu, die die angeblichen Ereignisse dramatischer erscheinen lassen sollen. So gab er - erstmals im gesamten Verfahren - an, dass sich in dem Gebiet, in dem er gearbeitet habe, viele Sepah- und Basij-Angehörige befunden hätte. Viele Kameras seien dort montiert. Das Geschäftslokal habe er von jemandem gemietet, der bei Basij gearbeitet haben soll. Das habe der Beschwerdeführer aber nicht gewusst. Gegenüber der Behörde hatte der Beschwerdeführer das nicht erwähnt. Er hatte angegeben, er habe das Geschäft von der Polizei vermietet bekommen. (AS 121) Zeitangaben enthielt die Darstellung nach wie vor keine. Die auf Nachfrage gemachten Zeitangaben sind einerseits oberflächlich, andererseits unplausibel und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer an, vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise wegen seiner Tätowierungen verhaftet worden zu sein (OZ 9, S 12). Ebenfalls vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise habe er das neue Geschäftslokal gemietet (OZ 9, S 14). Gleich danach will der Beschwerdeführer XXXX , jene Person, die sich dann als Spion entpuppt haben soll, kennengelernt haben (OZ 9, S 14). Vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise seien die Behörden wegen seiner angeblichen christlichen Betätigung in seinem Geschäft gewesen und haben nach ihm gesucht (OZ 9, S 13). Gefragt, wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt, als die Beamten sein Geschäft kontrolliert haben, und der Ausreise aus dem Iran verging, sagte der Beschwerdeführer allerdings: "Alles zw. Vier [sic!] und fünf Monaten vor der Ausreise. Das neue Geschäft habe ich seit vier oder fünf Monaten gehabt, als der Vorfall passierte." (OZ 9, S 14). Nach der Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an: "Zwei oder drei Monate habe ich im neuen Geschäft gearbeitet, als die Beamten in mein Geschäft kamen. Danach bin ich sofort nach XXXX , den Iran habe ich am 20.06. (iran. Datum) 2015, ich kann die Jahreszahl nicht mehr genau angeben. Ich glaube, es war 2015, als ich den Iran verlassen habe." (OZ 9, S 14) Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wann er das erste Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Gegenüber der belangten Behörde sagte er, der erste Kontakt sei ca. vier Monate vor seiner Ausreise gewesen (AS 123). In der Verhandlung am 20.12.2018 gab er jedoch an: "Es war über meinen Freund XXXX , richtig habe ich über das Christentum erfahren, als ich an den Sitzungen teilgenommen habe, das war ca. eineinhalb Jahre vor meiner Ausreise. Begegnungen mit dem Christentum und mit Aschick war ca. 1,5 Jahre vor meiner Ausreise."

(OZ 9, S 17) Abgesehen von diesen gravierenden Widersprüchen wäre es auch gänzlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer, ein oder zwei Monate nachdem er XXXX kennengelernt haben will, bereits mit diesem über das Christentum ins Gespräch gekommen wäre und Hauskirchen besucht hätte (OZ 9, S 17). Hätte der Beschwerdeführer dann tatsächlich "mindestens zwei bis drei Mal in der Woche" Hauskirchen besucht (OZ 9, S 17), hätte er am 14.09.2017 zumindest einfachste Fragen zum Christentum beantworten können. Zudem widerspricht die zitierte Angabe auch der Aussage gegenüber der belangten Behörde, er habe am Sonntag die Hauskirche besucht (AS 122). Auch die Schilderung der Hauskirchensitzungen blieb ausgesprochen oberflächlich und allgemein. Der Beschwerdeführer gab nichtssagend den angeblichen Verlauf wieder ("In jeder Sitzung war fast derselbe Ablauf, jeder hat für den anderen gebetet, manchmal hatten wir neue Themen in den Sitzungen und wurde aus der Bibel gelesen." [OZ 9, S 18]). Sieht man von der Aussage ab, das Vaterunser sei häufig gebetet worden (OZ 9, S 18), fehlen Angaben zu konkreten Inhalten ebenso wie Äußerungen, die einen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Sitzungen und zum christlichen Glauben erkennen ließen.

Aufbauend darauf, dass absolut nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits im seinem Herkunftsstaat mit dem Christentum befasst hat, kann auch seiner Behauptung, er sei ausspioniert worden, nach ihm sei gesucht worden und Beamte seien bei ihm zuhause gewesen, kein Glauben geschenkt werden. Mangels einer christlichen Betätigung des Beschwerdeführers bestand für die iranischen Behörden nämlich nicht die geringste Veranlassung, ihn auszuspionieren, nach ihm zu suchen oder Laptop, christliche Literatur und dergleichen mitzunehmen (OZ 9, S 15). Das Vorbringen ist aber, insbesondere aus den folgenden Erwägungen, auch für sich genommen nicht glaubhaft:

Auch die Abfolge dieser vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnisse ist - ausgehend von den Zeitangaben des Beschwerdeführers - gänzlich unplausibel. Der Beschwerdeführer müsste den angeblichen Spion zeitgleich (vier oder fünf Monate vor der Ausreise) kennengelernt, sich mit ihm angefreundet, ihn zur Teilnahme an christlichen Sitzungen eingeladen haben, von ihm ausspioniert und von der Polizei gesucht worden sein (AS 121, OZ 9, S 12 ff). Es widerspräche jeglicher Vernunft und allgemeinen Erfahrung, hätte der Beschwerdeführer eine Person muslimischen Glaubens, die er gerade er kennengelernt hatte, sogleich zur Teilnahme an christlichen Sitzungen eingeladen. In der Verhandlung am 20.12.2018 stellte es der Beschwerdeführer so dar, als hätte XXXX unbedingt an den Sitzungen teilnehmen wollen (OZ 9, S 13). Dass sich diese Person und der Beschwerdeführer, nachdem sie sich gerade zum ersten Mal getroffen haben, gut gekannt hätten (AS 121; OZ 9, S 13), ist nicht einleuchtet. Den Namen jener Person, die sich angeblich mit dem Beschwerdeführer angefreundet und diesen dann ausspioniert habe (" XXXX "), nannte der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit nährt auch, dass die Angaben gegenüber belangten Behörde mitunter erheblich von den Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abweichen: Ein Kunde habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Junge, mit dem er sich angefreundet hatte, ein Spion sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Jungen zu Rede gestellt und dieser habe gestanden, bei der Polizei zu arbeiten. (AS 121). Am 20.12.2018 sagte der Beschwerdeführer hingegen: "Ich habe ca. 10 Tage von XXXX nichts mehr gehört. Nach ca. 10 Tagen, meine Tochter war krank, ich musste sie zum Arzt bringen. Mein Mitarbeiter hat mich angerufen, hat erzählt, dass mehrere Personen im Geschäft sind, in zivil, er habe XXXX auch mit denen gesehen, sie hatten Funkgeräte mit sich und sie hätte nach mir gefragt. [...] Nachdem ich erfahren habe, dass XXXX ein Funkgerät hatte und mit diesen Personen im Geschäft war, wusste ich, wer er ist und wo er arbeitet. [...]" (OZ 7, S 13) Der Beschwerdeführer verneinte ausdrücklich, nach diesem angeblichen Vorfall noch einmal mit XXXX gesprochen zu haben (OZ 7, S 16). Dass der Beschwerdeführer die angebliche Erkrankung seiner Tochter zuvor nie erwähnt hatte, muss nicht viel bedeuten. Dass der Beschwerdeführer erst gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal erwähnte, Beamte haben seine Wohnung durchsucht und gewisse Sachen gefunden, fotografiert und mitgenommen, beispielsweise den Laptop des Beschwerdeführers, ein Kreuz, das dieser angeblich geschnitzt habe, Bücher über den christlichen Glauben und eine Bibel, ist aber keinesfalls zu vernachlässigen. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Steigerung des Vorbringens, die an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lässt. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ebenfalls erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, seine Frau und seine Tochter haben seit seiner Ausreise Probleme bekommen. Beamte haben mehrmals die Wohnung durchsucht. Frau und Tochter seien deshalb vor dreieinhalb Jahren (bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zu den Eltern der Frau gezogen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Geschehnisse, wären sie tatsächlich passiert, nicht bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hat.

2.3.2. Die Feststellung, dass und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben (in Österreich) in Berührung kam und getauft wurde, folgt in erster Linie seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S 20 ff). Die Taufe ist durch einen Taufschein belegt (AS 45 ff). Die weiteren Feststellungen zur Teilnahme an Gottesdiensten (in unterschiedlichen Gemeinden/Kirchen) und sonstigen religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers basieren vorwiegend auf dessen - teils dürftigen - Angaben (AS 124; OZ 9, S

20) und einem Foto von einer Taufe (AS 271, 279). Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen des XXXX ist schriftlich bestätigt (OZ 9, Beilage A; vorgelegt am 20.12.2018). Darin heißt es: "Wir bestätigen hiermit, dass [der Beschwerdeführer] Veranstaltungen des XXXX in letzter Zeit öfters besucht hat. Er hat sich für die Teilnahme in unserer Musikband beworben und auch angeboten, in anderen Bereichen in unserer Kirchengemeinschaft auszuhelfen." Im Übrigen enthält das Schreiben Informationen zum Rechtsstatus des XXXX , aber keine weiteren Angaben zum Beschwerdeführer.

Trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung, und zwar in der Ladung zur mündlichen Verhandlung (OZ 7) und in der Verhandlung, hat der Beschwerdeführer zu seinen religiösen Aktivitäten keine weiteren Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt und keine Zeugen beantragt oder stellig gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der auch eine Vertreterin des Beschwerdeführers anwesend war, wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach Maßgabe der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren weitere Ermittlungen, namentlich Zeugeneinvernahmen, nicht geboten. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Karte, auf der die Zeiten der " XXXX XXXX " angegeben sind, sagt über die religiösen Aktivitäten und die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nichts aus.

Dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus hat, war angesichts seiner Antworten auf verschiedene Fragen in der Verhandlung am 20.12.2018 festzustellen. Er konnte - anders als in der Einvernahme vor der belangten Behörde - immerhin angeben, dass zu Weihnachten die Geburt von Jesus gefeiert werde, mit Ostern und Pfingsten zwei weitere christliche Feste nennen und wusste, dass zu Pfingsten der Heilige Geist den Jüngern erschien(en) (sein soll) (OZ 9, S 24 f). Obwohl er mehrmals angab, sich für den Protestantismus entschieden zu haben (AS 123; OZ 9, S 20), konnte er das Datum des Reformationstags überhaupt nicht zuordnen (OZ 9, S 25). Er konnte auch keine fünf christlichen Werte nennen (OZ 9, S 23).

Über den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine Abschrift der Niederschrift vor dem XXXX vorgelegt (OZ 8).

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei; seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind:

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der im Dezember 2015 getauft wurde, am 14.09.2017 nicht einmal wusste, was zu Weihnachten gefeiert wird. Dass er, wie bereits ausgeführt, auch jetzt nur oberflächliche Kenntnisse über Christentum und Protestantismus hat, spricht nicht für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angeblichen neuen Glauben. Dieselbe Schlussfolgerung muss das Bundesverwaltungsgericht daraus ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wofür die Abkürzung " XXXX " steht (OZ 9, S 19). Dabei sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, seit ca. neun Monaten Mitglied dieser Gemeinschaft zu sein (OZ 9, S 19 f). Der Beschwerdeführer konnte außerdem am 20.12.2018 nicht einmal fünf christliche Werte nennen (OZ 9, S 23). Die damit verknüpfte Frage, wie er diese Werte lebe, beantwortete der Beschwerdeführer weitgehend nichtssagend: "Ich versuche immer nicht zu lügen und nicht meine Nerven zu verlieren, ruhig zu bleiben." (OZ 9, S 23)

Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 20.12.2018 darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere. So hat er Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum Protestantismus gerichtet waren, weitgehend oberflächlich und gerade ohne erkennbaren persönlichen Bezug zur Religion und zu seiner Glaubensüberzeugung beantwortet.

Auf die Frage, was ihn am Christentum so fasziniere, ging der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Er sagte lediglich - ohne den geringsten persönlichen Bezug: "Im Christentum steht, dass wenn jemand sündigt und man braucht dafür vom Pastor Vergebung." (AS 123) Ähnlich bedeutungslos und nichtssagend waren die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Befragt danach, was den Ausschlag gab, dass er sich zum Christentum hingewandt habe, und aufgefordert dazu, das entsprechende Schlüsselerlebnis zu schildern, gab der Beschwerdeführer nämlich an: "Seit ich meinen Freund XXXX kennengelernt habe und er mir über das Christentum erzählt hat, als ich an diesen Sitzungen teilgenommen habe, als ich über Jesus erfahren habe, die Geschichten über Jesus und der [sic] Bibel erfahren habe, hat es mich interessiert. Ab da habe ich beschlossen Christ zu werden." (OZ 9, S 18) Ebenso dürftig wie phrasenhaft fiel seine Antwort auf die Frage (vor der Behörde) aus, weshalb er den Islam ablehne: "Im Islam ist überall Krieg, Tod usw."

(AS 123) Auch die Antwort auf die Frage, warum er sich für den Protestantismus entschieden habe, zeigt, dass der Inhalt christlicher Lehren für den Beschwerdeführer bedeutungslos ist:

"Weil alle Leute [sic] die ich kennengelernt habe, Protestanten waren." (AS 123) Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer danach befragt, warum er sich für eine protestantische und nicht z. B. für eine katholische Kirche entschieden habe: "Es gibt Unterschiede zw. protestantischen und katholischen [sic] Glauben., [sic] als ich das erfuhr, habe ich mich für den protestantischen entschieden. Einer der Unterschiede ist z. B., dass die katholische Kirche sagt, dass ein Kind gleich nach der Geburt getauft werden muss. Bei den Protestanten sagt man, dass das Kind dies selbst vorher verstehen muss. Das Kind, wenn es alt genug ist um dies zu verstehen, kann es getauft werden. Wenn es ein junger Erwachsener wird." (OZ 9, S 25) Diese Antwort belegt eindeutig, dass es dem Beschwerdeführer an einem persönlichen Bezug zu seinem angeblichen neuen Glauben fehlt. Er kann sich für diesen Glauben daher nicht aus innerer Überzeugung entschieden haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der Kinder- bzw. Erwachsenentaufe für die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers von Relevanz ist. Der Beschwerdeführer hat mit keinem Wort auch nur angedeutet, aus welchen persönlichen oder z. B. auch theologischen Überlegungen er der einen oder anderen Variante der Taufe den Vorzug gebe. Die Antwort nährt außerdem weitere Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Schließlich hatte er - befragt nach den Unterschieden zwischen protestantischer und katholischer Glaubensrichtung - gegenüber der belangten Behörde am 14.09.2017 angegeben, darüber nicht recherchiert zu haben (AS 123). Ausgehend davon kann dem Beschwerdeführer der gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Unterschied vor seiner Entscheidung für eine protestantische Kirche nicht bekannt gewesen sein. Abgesehen davon zeugt die Antwort des Beschwerdeführers von Unkenntnis und damit von einem Mangel an Interesse am Christentum, wird doch die Kindertaufe auch in protestantischen Kirchen praktiziert; vgl. z. B.

https://de.wikipedia.org/wiki/Taufe#Kindertaufe (06.03.2019);

https://de.wikipedia.org/wiki/Kindertaufe#Evangelisch (04.03.2019);

https://www.evang-wien.at/taufe (06.03.2019).

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2015 mit dem Christentum in Berührung kam, ist nicht plausibel, dass seiner Taufe am 18.12.2015 eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben voranging und dass sich der Beschwerdeführer aus religiöser Überzeugung in einer christlichen Religion taufen ließ. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer zur Taufe und Taufvorbereitung widersprüchliche Angaben machte: Er habe sich selbst getauft (AS 119) und sich privat vorbereitet (AS 124). - Der Beschwerdeführer sei von einer niederländischen Kirche getauft worden. Die Gemeinde sei nach Österreich gekommen und habe ihn zuhause getauft. Es bestehe keine Kirche. (AS 121) - Der Beschwerdeführer sei am 20.12.2015 in einem Privathaus in XXXX von Bruder XXXX , der Mitglied der Cyrus Kirche sei, getauft worden. Zwei Monate habe an Sitzungen zur Vorbereitung bei Bruder XXXX teilgenommen. Bruder XXXX habe dem Beschwerdeführer alles erklärt und beigebracht. Den Kontakt zu Bruder XXXX habe der Beschwerdeführer aufgenommen, nachdem er Bruder XXXX im Internet gefunden habe. (OZ 9, S 21 f) Inhalt der Vorbereitung sei u. a. gewesen, warum man getauft werde. Die in der Folge gestellte Frage, warum man getauft werde, verstand der Beschwerdeführer jedoch nicht auf Anhieb. Er nach Wiederholung sagte er: "Man wird getauft, dass man von den Sünden gereinigt wird, man wird rein von den Sünden."

(OZ 9, S 22) Die Antwort des Beschwerdeführers auf die (zum wiederholten Mal gestellte) Frage, warum er den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, war die schematisch wirkende Wiederholung dieser Aussage: "[...] dass ich rein von Sünden sein, ich wollte ohne Sünden sein." (OZ 9, S 23) Ein nennenswerter persönlicher Bezug kommt dadurch nicht zum Ausdruck. Dasselbe gilt für die floskelhaft wirkende Antwort auf die Frage nach der persönlichen Bedeutung der Taufe (OZ 9, S 23).

Dass der Beschwerdeführer eine Brosche der "International Cyrus Church" besitzt (AS 271, 281), kann entgegen den Darstellungen im Beschwerdeschriftsatz nicht als Hinweis auf Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung gewertet werden.

Auf die Frage "Welche Bedeutung hat Mohammed für Sie?" gab der Beschwerdeführer an "Über islamische [sic] Glauben habe ich nicht so viel Informationen. Natürlich bin ich in einem islamischen Land aufgewachsen, das bedeutet aber nicht, dass ich alles weiß." (OZ 9, S 24). Diese Aussage lässt generell an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Von jemandem der als Moslem geboren wurde, in einem islamischen Land aufwuchs, dort zwölf Jahre die Schule besuchte und den muslimischen Glauben zumindest zeit- und teilweise praktiziert hat (OZ 9, S 17: "[...] aber manchmal habe ich gefastet [...]"), ist zumindest zu erwarten, dass er oberflächliche Angaben zur historischen Person des Mohammed machen kann. Da der Beschwerdeführer weder derartige Angaben gemacht noch die eigentliche Frage nach der persönlichen Bedeutung Mohammeds beantwortet hat, muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen ist, weil er zu seiner wahren religiösen Überzeugung nicht Stellung nehmen wollte. Damit ist auch die Bedeutung des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft relativiert. Wäre der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert oder zumindest aus innerer Überzeugung aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, hätte er die Frage ohne Weiteres beantwortet/beantworten können.

Angesichts der mangelnden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und seinem nur oberflächlichen Wissen ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde.

Am 20.12.2018 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass von seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum seine Frau und sein Vater wissen, nach der Aussage vor der belangten Behörde wissen auch die Geschwister und die Tochter Bescheid. Vater und Frau seien keine gläubigen Moslems und er habe keine Probleme bekommen. (OZ 9, S 19). Dass seine Angehörigen mit seiner (nicht aus innerer Überzeugung erfolgten) Hinwendung zum Christentum kein Problem haben, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer mit ihnen nach wie vor laufend in Kontakt steht und mit keinem Wort Streitigkeiten oder dergleichen erwähnt hat (AS 117, 12; OZ 9, S 11). Das Verhältnis zum Vater sei "super" (AS 117). Dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld oder sonstige Privatpersonen von der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum Bescheid wüssten, hat dieser nicht einmal behauptet, geschweige denn eine damit einhergehende Verfolgung, Bedrohung, Gefährdung oder auch nur Benachteiligung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der iranischen Behörden geraten und verfolgt worden, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat, nicht glaubhaft. Dass Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis hätten, wurde weder behauptet noch gibt es anderweitige Indizien dafür.

Darüber hinaus konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollen, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Wie immer geartete Probleme durch Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen hat der Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht. Eine behördliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung war deshalb nicht festzustellen, weil nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 46 ff) konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sind. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt die Abtrünnigkeit vom Islam ("Apostasie") ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht, nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Die Rückkehr in den Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn iranische Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Er könnte daher gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.

Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 9, S 27). Die in der Beschwerde (AS 271 ff) wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Die von der Vertreterin aus den Länderinformationen gezogenen Schlüsse, dass im Falle einer Konversion vom Islam zum Christentum im Iran mit erheblichen Strafen zu rechnen sei (OZ 9, S 27), mögen unter weiteren Voraussetzungen zutreffen, nicht aber im Falle des Beschwerdeführers, der nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

2.3.3. Den Feststellungen zu den Tätowierungen des Beschwerdeführers liegen seine insoweit glaubhaften Angaben (OZ 9, S 14 f; OZ 10) und das persönliche Bild, das sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 machen konnte, zugrunde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit seinen Tätowierungen und seinem Aussehen Übergriffen durch Behörden ausgesetzt gewesen ist, nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im Verfahren mehrmals - in absolut nicht nachvollziehbarer Weise - geändert. Wie bereits ausgeführt: In der Erstbefragung waren behauptete Diskriminierungen wegen "Tattoos" und "Styles" wesentliche Elemente des Fluchtvorbringens (AS 27). In der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer - von sich aus - hingegen überhaupt nicht an, aus diesen Gründen in seinem Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben. Er begründete seine Flucht ausschließlich mit der von ihm behaupteten Zuwendung zum Christentum. Erst nach ausdrücklichem Hinweis durch die Behörde - "In Ihrer Erstbefragung schilderten Sie, dass Sie aufgrund Ihrer Tattoos und Ihres Styles von der Polizei diskriminiert wurden. Nun berichten Sie ein völlig neues Vorbringen. was [sic] sagen Sie dazu?" - gab der Beschwerdeführer an: "Das stimmt [sic] ich bin von den Behörden geschlagen worden, wegen meiner Tattoos." (AS 121) Hätte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Tätowierungen und seines Aussehens tatsächlich Probleme gehabt, hätte er diese gewiss von sich aus in der Einvernahme vorgebracht. Auch hätte er konkrete Angaben gemacht und sich nicht auf die zitierte oberflächliche Aussage beschränkt. Dass der Beschwerdeführer voneinander erheblich abweichende Angaben dazu machte, worin die angeblichen Probleme wegen der Tätowierung und des Aussehens bestanden haben, spricht klar dafür, dass das Geschilderte nicht tatsächlich passiert ist. In der Erstbefragung sagte er, iranische Behörden hätten in so gut wie jeden Tag aufgehalten und befragt, warum er Ohrringe und Tätowierungen habe, sie haben ihn auch nicht arbeiten lassen. Eine eigene Polizeieinheit ("BASIJI") habe ihn am Arbeiten gehindert und ihn aufgefordert, zu verschwinden (AS 27). Die davon abweichende Behauptung, er sei geschlagen (AS 121) bzw. für mehrere Tage inhaftiert und in dieser Zeit geschlagen worden (OZ 9, S 11 f), kann nicht dadurch erklärt werden, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen nämlich nicht bloß konkretisiert oder nähere Angaben gemacht, sondern er hätte - ohne Vorhalt durch die Behörde - in der Einvernahme am 14.09.2017 Übergriffe wegen Tätowierungen und Aussehens überhaupt nicht behauptet und hat im Übrigen schlicht gänzlich andere Übergriffe behauptet. Dass er von Behörden am Arbeiten gehindert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung nie wieder erwähnt. Außerdem steht diese Behauptung in massivem Widerspruch zu seinen Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Frisör (OZ 9, S 10 ff). Besonders stark erschüttert die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass ihn einerseits Behörden am Arbeiten gehindert haben sollen ("BASIJI") (AS 27), andererseits will er ein Geschäftslokal von einem Angehörigen der Basij gemietet haben (OZ 9, S 13). Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem die beträchtliche Steigerung des Vorbringens im Verfahren. Dabei blieben die Schilderungen der Geschehnisse dennoch vielfach oberflächlich;

der Beschwerdeführer hat erst nach Aufforderungen zur Konkretisierung und mehrmaligem Nachfragen etwas nähere Angaben gemacht (OZ 9, S 12, 26). Plausible Zeitangaben fehlten weitgehend;

vgl. die bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Nach der - für sich nicht glaubhaften - Aussage in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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