TE Vwgh Beschluss 1999/3/3 99/04/0015

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §95 Abs2;
BergG 1975 §98 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1) der Gemeinde Weitendorf und

2) der Gemeinde Wundschuh, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1998, Zl. 63.220/84-VII/A/4/98, betreffend Erteilung von Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: G-Ges.m.b.H. in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der mitbeteiligten Partei mit dem im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1998, gemäß § 95 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 Gewinnungsbewilligungen für näher bezeichnete Abbaufelder erteilt. Die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, "auf Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 5 Berggesetz", sowie der mitbeteiligten Partei aufzutragen, "die Entscheidungsgrundlage für die Behörde durch die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene erweiterte Befundaufnahme auf Begutachtung zu vervollständigen", wurden als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien "in ihrem gesetzlich geschützten Recht auf Durchführung eines zur Erforschung der materiellen Wahrheit ausreichenden Ermittlungsverfahrens im Sinne der Bestimmungen der §§ 37 ff AVG verletzt, da es die belangte Behörde unterlassen hat:

a) den Bericht der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum ArsenalGesellschaft.m.b.H. vom 08.01.1997 einer fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zu unterziehen und

b) im Sinne der Anregungen des Amtssachverständigen und des Antrages der Beschwerdeführerin Gemeinde Wundschuh ihr Verfahren durch Erweiterung der Befundaufnahme und Begutachtung der weiteren Befunde durch die Amtssachverständigen zu ergänzen",

sowie "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bedachtnahme der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gemäß § 95 Abs. 2 Berggesetz verletzt, da die Behörde den vom Gesetz geforderten Zusammenhang zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nicht erkannt hat".

Gemäß § 98 Abs. 1 des mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Berggesetzes 1975 sind Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95 Abs. 1 Z. 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist als Partei auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden, weiters die Gemeinde, in deren Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihrem eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes oder der Gemeinde als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muß, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0136).

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind.

Da im vorliegenden Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sind, ist Voraussetzung der Zulässigkeit der vorliegenden Bescheidbeschwerde die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid.

Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn das von den Beschwerdeführerinnen in ihrer - oben wiedergegebenen - Darlegung des Beschwerdepunktes als verletzt bezeichnete subjektiv-öffentliche Recht auf Berücksichtigung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes sowie der Raumordnung sind im Berggesetz als ein subjektives Recht der Gebietskörperschaft Gemeinde ebensowenig niedergelegt, wie die von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen Verfahrensrechte. Daran vermag die Bestimmung des § 98 Abs. 2 Berggesetz 1975 nichts zu ändern. Denn durch diese Regelung wird der Standortgemeinde zwar der Anspruch eingeräumt, die dort genannten Interessen im Bewilligungsverfahren zu vertreten und es kommen ihr dabei die (prozessualen) Rechte einer sonstigen Verfahrenspartei zu. Weitere subjektive Rechte sind der Standortgemeinde aber nicht eingeräumt (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0136, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Stehen solcherart den Beschwerdeführerinnen aber die im Beschwerdepunkt als verletzt behaupteten Rechte nicht als subjektiv-öffentliche Rechte im zugrunde liegenden Verfahren zu, so fehlt es ihnen auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG verletzt zu werden. Es mangelt ihnen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage an der Beschwerdeberechtigung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040015.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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