TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 G309 2175315-1

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G309 2175315-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA:

Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verließ seinen Herkunftsstaat Irak am 05.05.2015 und stellte nach seiner schlepperunterstützten Einreise ins Bundesgebiet am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, am 07.10.2015 (im Folgenden: Erstbefragung) gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad, Irak, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, habe eine Zweitfrau und vier Kinder. Zuletzt habe er nach einer Ausbildung zum Krankenpfleger als Armeearzt gearbeitet und in Bagdad, Bezirk XXXX, Irak, gelebt.

Zu den Gründen seiner Ausreise sowie den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak befragt, führte der BF an er sei vor fünf Jahren [somit 2010] - aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit - von der Gruppe "Al Mahdi" festgenommen und misshandelt worden. Seine Familie habe daraufhin 150.000,- USD an Lösegeld bezahlt. Vor zwei Jahren [somit 2013] habe es durch die Gruppe eine Verwechslung mit einer Person mit dem gleichen Namen wie der des BF gegeben und sei der BF erneut verhaftet und wieder freigelassen worden. Er sei freigelassen worden, da ihm ein Freund aus der Al Mahdi Gruppe geholfen habe. Der Freund habe gesagt, der BF müsse dann den Irak verlassen. Auch habe er für die irakische Armee an Kampfhandlungen gegen den IS in "Al Anbar" (ca. 1 Monat; 20 Tage; 26 Tage), in "Musel" (25 Tage) und in "Diale" (1 Woche) gegen den IS gekämpft. Im Falle einer Rückkehr werde er getötet. Alle in Bagdad kennen ihn, da er Anhänger von Saddam Hussein sei und zwei seiner Onkel als Leibwächter für Saddam Hussein gearbeitet hätten.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 04.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (im Folgenden: Einvernahme BFA).

Eingangs bestätigte der BF, die arabische Sprache zu verstehen, gesund zu sein und im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Ferner legte der BF Unterlagen, unter anderem einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbilder in Kopie vor.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei, elf Jahre die Schule besucht und als Krankenpfleger beim Militär am XXXX gearbeitet zu habe. Er habe sein ganzes Leben in Bagdad gelebt. Er sei Eigentümer eines Hauses und von zwei Autos. Er sei inzwischen geschieden und leben seine Ex-Frau und die Kinder in seinem Haus. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben im Irak, es gehe ihnen wirtschaftlich gut, jedoch werden sie täglich von Milizen bedroht. Der BF habe regelmäßig via Internet Kontakt mit seinen Verwandten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF zunächst an, dass er aus dem aktiven Dienst beim (irakischen) Militär desertiert sei. Er sei als Krankenpfleger und als Bodyguard des Führers der Einheit tätig gewesen. Er habe den Irak verlassen, da er eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau des Führers der Einheit gehabt habe und diese von ihm schwanger geworden sei. Im Rahmen der freien Erzählung gab der BF an, er habe den Irak verlassen, da im Sommer 2015 auf dem Heimweg von der Arbeit von Milizen auf sein Auto geschossen worden sei und seien am selben Tag die Milizen zu seinem Elternhaus gekommen. Danach sei er drei Monate auf dem XXXX in Bagdad (= Militärkrankenhaus) geblieben bis die Frau des Führers der Einheit zu ihm gesagt habe, dass ihr Mann von ihrer Affäre wisse. Nach der Ausreise aus dem Irak sei der BF drei Monate in der Türkei geblieben und habe ihn der Führer der Einheit in dieser Zeit telefonisch bedroht.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.09.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [2005] (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [2005] abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG [2005] nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG [2005] iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahme des BF und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass seitens des BFA nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Irak einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt war und er nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen seines Heimatlandes hatte. Der BF habe keine Verfolgung durch den irakischen Staat bzw. dessen Behörden zu befürchten. Die Rückkehr in den Irak sei dem BF zumutbar und möglich.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, dass keine Verfolgung des BF im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Dem BF sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung gemäß § 50 FPG seien zulässig. Besondere Umstände, die die Verlängerung der Frist der freiwilligen Ausreise erforderlich machen, liegen keine vor.

4. Mit Verfahrensordnung vom 15.09.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

5. Mit dem am 02.10.2017 beim BFA eingelangten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen und jedenfalls feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG gem. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aus den oben genannten Gründen zur Gänze aufheben und gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

In der Sache bringt der BF nach Ausführung verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 und unter Beanstandung der Ermittlungen zur Echtheit der vorgelegten Bescheinigungsmittel und der Länderfeststellungen vor, dass zwei Fluchtgründe und ein Nachfluchtgrund vorliegen. Der BF werde von Angehörigen der iranischen Miliz verfolgt, der General sinne auf Rache und nutze seine Machtposition, um dem BF medienwirksam eine Vielzahl von widersprüchlichen Straftaten zu unterstellen. Dem BF werde in den Werbepausen der großen Fernsehsender "Irak El Aan" und "Masala" unterstellt, dass er ein zehnjähriges Mädchen in einem Schwimmbad vergewaltigt und terroristische Anschläge im Irak verübt habe. Auch werde behauptet der BF sei homosexuell und habe einen Syrer getötet, der keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Ferner werde behauptet, dass der BF das Parlament um Geld betrogen habe und bereits mit den österreichischen Behörden Kontakt aufgenommen worden sei, um die Auslieferung des BF zu veranlassen. Dem BF drohe, weil er als Soldat das Land verlassen habe und daher als Deserteur behandelt werde eine langjährige Freiheitsstrafe.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.10.2017 vom BFA vorgelegt und langten am 03.11.2017 beim BVwG ein.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.01.2019 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Irak und ein Interview der Sendung TANDEM vom 04.10.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

8. Am 17.01.2019 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein.

9. Am 18.01.2019 führte das BVwG in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Ferner wurde die Lebensgefährtin des BF XXXX als Zeugin einvernommen. Die Niederschrift der Verhandlung wurde dem BF in Anschluss ausgefolgt und dem BFA per E-Mail übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren, wo er auch aufwuchs. Der BF ist geschieden und hat vier minderjährige Kinder. Der BF spricht arabisch und hat Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1.

Bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 lag der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF in Bagdad, Irak. Zuletzt lebte der BF in einem in seinem Eigentum stehenden Haus im Stadtteil/Bezirk XXXX Bagdad.

Der BF besuchte in Bagdad mehrjährig die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Von 2012 bis 2015 arbeitete der BF als Krankenpfleger in einem Militärspital in Bagdad. Der BF war als Soldat mit Rang eines "arif" im Krankenhaus angestellt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Sommer 2015 von Milizen auf den BF bzw. sein Dienstfahrzeug geschossen wurde, der BF zurückschoss und dadurch ein Mitglied der Miliz verwundet wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise eine Affäre mit der Ehefrau seines Vorgesetzten hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nach Verlassen seines Herkunftsstaates im Irak von einem Militärgericht wegen Ehebruches verurteilt wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vom Militärdienst desertiert ist.

Am 05.05.2015 verließ der BF den Irak legal von Bagdad ausgehend Richtung Türkei und reiste - nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei - schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 06.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Die vier minderjährigen Kinder des BF leben gemeinsam mit ihrer Mutter in Bagdad, im Bezirk XXXX. Der BF ist Eigentümer eines Hauses im Bezirk XXXX in Bagdad. Das Haus wird zeitweise von Verwandten des BF (Mutter bzw. Bruder mit seiner Ehefrau) bewohnt. Die Mutter des BF besitzt neben einem von ihr bewohnten Haus im Bezirk XXXX ein Gebäude im Zentrum von Bagdad (Bezirk XXXX). Der BF hat drei Schwestern und einen Bruder. Die Geschwister des BF bewohnen jeweils ein eigenes Haus in der Nähe des Hauses des BF im Bezirk XXXX. Der Bruder des BF ist Ingenieur und eine seiner Schwestern arbeitet als Architektin. Zwischen dem BF und seinen im Irak lebenden Verwandten besteht aufrechter und regelmäßiger Kontakt, insbesondere mit seiner Mutter. Der Familie geht es wirtschaftlich gut.

1.3. Der BF ist ein körperlich gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als Krankenpfleger. Der BF leidet weder an einer schweren noch einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Reisepass).

Der irakische Reisepass des BF wurde von der Polizei am XXXX.2016 in der Unterkunft des BF gefunden und weist einen Ausreisestempel aus dem Irak vom 05.05.2015 auf.

Das Vorbringen des BF vor dem BFA, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wonach - im Wesentlichen zusammengefasst - er den Irak verlassen habe, da er eine Affäre mit der Ehefrau seines Vorgesetzten gehabt und dieser davon erfahren habe, er im Sommer 2015 von Milizen beschossen worden und bereits im Jahr 2010 und 2013 von der XXXX entführt worden sei, er desertiert sei, er am XXXX.2016 von einem Militärgericht wegen Ehebruches verurteilt worden sei und auf Auftrag seines Vorgesetzten im irakischen Fernsehen landesweit unrichtige Berichte gesendet wurden, dass der BF ein Vergewaltiger, Mörder und Betrüger sei, sowie zu seinen Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Irak wegen Desertion bestraft oder zehn Jahre in Haft genommen oder von schiitischen Milizen ermordet zu werden, wird dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht vorgebracht.

1.4. Der BF war im Irak nicht politisch tätig. Der BF gehörte in den letzten 15 Jahren keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Bis zum Sturz Saddam Husseins war der BF Mitglied der Ba'ath Partei. Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner politischen Überzeugung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses oder sonstige Probleme zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.6. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung Probleme noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.

1.7. Der BF hält sich seit spätestens 06.10.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der BF bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist nicht legal erwerbstätig. Der BF ist Mitglied bei einem Fitnessstudio, spielt Fußball in einem Verein und besuchte zuletzt einen Deutschkurs Niveau A2/2.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten, ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und pflegt die üblichen sozialen Kontakte. Der BF ist in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX(im Folgenden: Lebensgefährtin des BF). Das Paar bewohnt seit April 2018 gemeinsam eine Wohnung in XXXX.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass (vormalige) Angehörige des irakischen Militärs mit sunnitischer Glaubensrichtung im Vergleich zu anderen (vormaligen) Angehörigen des irakischen Militärs strenger bestraft werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall des Verbleibens an seiner Dienststelle Krankenpfleger in einem Militärspital an völkerrechtswidrigen Militäraktionen hätte teilnehmen müssen.

1.9. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen:

"1. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-

stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018

-

Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-

180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018

CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook - Iraq,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html. Zugriff 19.10.2018

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DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018

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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018

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The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-

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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia.

Zugriff 18.10.2018

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

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Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018

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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,

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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs,

https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs.

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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens,

https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/

29434606, Zugriff 18.10.2018

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UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General

Pursuant to resolution 2367 (2017),

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018

WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse,

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018

1.1. Parteienlandschaft

Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).

Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).

Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).

Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).

Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).

Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).

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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018

Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).

Quellen:

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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018

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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018

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Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes,

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Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen,

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak,

h

ttps://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf.

Zugriff

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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