TE Vwgh Beschluss 1999/3/3 AW 97/08/0091

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §56 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 97/08/0095 B 8. Juni 1999 AW 98/08/0053 B 8. März 1999 AW 98/08/0073 B 8. März 1999 AW 98/08/0092 B 8. März 1999 AW 98/08/0093 B 8. März 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W V in W, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Mai 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe wegen Unterlassung von Kontrollmeldungen für bestimmte, jeweils bezeichnete Zeiträume ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Verfügung einer "Sperre" der Auszahlung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer stelle einen Vollzug des angefochtenen Bescheides dar. Durch den angefochtenen Bescheid werde in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, ihm (weiterhin) Notstandshilfe aufgrund der Mitteilung des Arbeitsmarktservices auszuzahlen, eingegriffen. Dadurch erwachse dem Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil, als sein notwendiger Lebensunterhalt gefährdet sei.

Ansicht, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug und damit einer Aufschiebung seiner Wirkung zugänglich, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß vom 5. Dezember 1998, Zl. B 622/98, bestätigt.

2. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

a) Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Daraus ergibt sich, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur gegenüber einem Bescheid in Betracht kommt, der einem Vollzug zugänglich ist, wobei unter "Vollzug" im Sinne dieser Bestimmung die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (vgl. zB den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A).

b) Auch ein Vollzug eines Bescheides wäre aber nur dann ein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, wenn dadurch der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt würde. Diesbezüglich trifft den Beschwerdeführer eine Konkretisierungspflicht, weil sonst die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung nicht durchgeführt werden kann (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Februar 1999, AW 98/08/0074).

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die in Anwendung der §§ 38 und 58 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 AlVG ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe, die gemäß § 47 AlVG durch bloße Mitteilung anerkannt wurde, kein Bescheid, der einem Vollzug zugänglich wäre.

Der angefochtene Bescheid gehört zu jener Gruppe von Bescheiden, die die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagen und deshalb einer Vollziehung nicht zugänglich sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 275 ff, wiedergegebene Rechtsprechung), allerdings mit der - die Verneinung der Vollzugstauglichkeit nicht berührenden - Besonderheit, daß der Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe mit einer Einstellung einer faktischen, d.h. nicht auf einer bescheidmäßigen Feststellung der Rechte des Beschwerdeführers beruhenden, Auszahlung der Notstandshilfe verbunden wird. Die bloß faktische Einstellung der Zahlung der Notstandshilfe, die auch den Zweck verfolgt, ungerechtfertigte Überbezüge zu vermeiden (vgl. § 25 AlVG), ist - bezogen auf den Einstellungszeitpunkt - von einer ursprünglichen Ablehnung eines Anspruchs auf Notstandshilfe (vgl. § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG), die ebenfalls keinem Vollzug zugänglich ist, nicht zu unterscheiden.

4. Mit dem, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Prüfungsbeschluß vom 5. Dezember 1998, Zl. B 622/98, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den § 56 Abs. 1 AlVG, nach welchem die Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes keine aufschiebende Wirkung hat, ausgesprochen, daß auch im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht generell ausgeschlossen werden kann. Einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sind insbesondere Rechtsmittel gegen Bescheide, die - wie im vorliegenden Fall - Anträge auf Gewährung von Leistungen abweisen, "soweit nämlich Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungs- oder im Aufenthaltsrecht in Betracht kommen."

Der Beschwerdeführer hat aber die Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausschließlich darauf gestützt, daß durch die verfügte Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe für die angeführten Zeiten sein Lebensunterhalt ernstlich gefährdet sei. Er hat sich jedoch nicht auf eine Bindungswirkung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsfeststellung bzw. nicht auf eine von diesem ausgehende Tatbestandswirkung berufen.

Es ist daher an dem Grundsatz festzuhalten, daß für Bescheide, die nicht vollzogen werden können (und für die keine sonstigen Rechtskraftwirkungen oder Tatbestandswirkungen behauptet werden), keine aufschiebende Wirkung gewährt werden kann.

Wien, am 3. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1997080091.A00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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