TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W264 2193505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W264 2193510-1/7E

W264 2193499-1/8E

W264 2193505-1/6E

W264 2193516-1/6E

W264 2193515-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , (BF1), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.3.2018, 1097372607-151897591, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.2.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , (BF2), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.3.2018, 1097373506-151897630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.2.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers XXXX , (BF3), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.3.2018, 1097373800-151897715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.2.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , (BF4), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.3.2018, 1097374100-151897729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.2.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers XXXX , (BF6), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.3.2018, 1097374307-151897737, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.2.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 (in Gesamtheit als "Beschwerdeführer, kurz "BF", bezeichnet) reisten gemeinsam mit zwei weiteren Personen (dem männlichen Erwachsenen, welcher sich als "

XXXX " bezeichnet und dem männlichen Erwachsenen, welcher sich als "

XXXX " bezeichnet) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die BF stellten am 22.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF1 und der BF2 wurde - etwas später - am 1.12.2015 unter Beiziehung eines männlichen Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt. Die BF2 gab an, dass ihre Söhne XXXX ,

XXXX und XXXX keine eigenen Fluchtgründe hätten und stellte die BF2 für die BF3 bis BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF1 gab in der Erstbefragung als Fluchtgrund innerfamiliären Grundstücksstreit mit daraus resultierender Ermordung seines Vaters an. Auch ihm hätten die Cousins "immer öfters massiv" gedroht und habe er sich daher veranlasst gesehen, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen.

Die BF2 gab in der Erstbefragung als Fluchtgrund innerfamiliären Grundstücksstreit mit daraus resultierender Ermordung ihres Schwiegervaters an und sei auch ihr Ehemann und ihre Familie bedroht worden. Die BF2 gab an, dass "unser Leben in Gefahr" gewesen sei.

Für die weiteren Angaben wird auf die jeweils einliegenden Protokolle über die Erstbefragung in den jeweiligen Fremdakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde bzw "BFA") verwiesen.

2. Am 13.12.2017 erfolgte die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA. Es war ein männlicher Dolmetsch für die Sprache Dari sowie als Vertrauensperson XXXX vom Verein ZEIGE anwesend.

BF1 und BF2 wurden jeweils zu ihren Fluchtgründen und Generalien befragt.

Für die Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA wird auf die im jeweiligen Fremdakt einliegende Niederschrift vom 13.12.2017 verwiesen.

3. BF1 und BF2 legten dem BFA folgende Dokumente vor:

* Nachweis über geleistete Hilfstätigkeiten von Juni 2017 bis September 2017

* Nachweis über Freiwilligentätigkeit des BF1 und der BF2 vom 31.5.2017

* Tätigkeitsnachweis des ÖRK betreffend den BF1, datiert Nov. 2017

* Alphabetisierungszertifikat betreffend BF1 und Kursbesuchsbestätigung

* Kursbesuchsbestätigungen Deutsch A1 betreffend den BF1 und die BF2

* Kursantrittsbestätigung der VHS betreffend BF1 und BF2

* Anmeldebestätigung Deutschkurs betreffend BF1 und BF2

* Kursantrittsbestätigung Alphabetisierungskurs betreffend BF2

* Teilbesuchsbestätigung der VHS und Kursantrittsbestätigung der VHS "A1, Integration ab Tag 1" betreffend BF1

* Fortschrittsbestätigung der VHS betreffend Deutschkurs des BF1

* Schularbeitenplan Mathematik "1. Schularbeit 22.11.2017 Sehr gut" betreffend BF4

* Bestätigung der Volksschule betreffend BF4

* Einladung zur Fussballparty am 2.12.2017 (Veranstalter: XXXX )

* Leeres Anmeldeformular für das Orientierungsgespräch im Gymnasium

XXXX

4. Mit den nunmehr bekämpften oben im Spruch näher bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung eines Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

5. Hiergegen brachten die BF mit einem gemeinsamen Schriftsatz ihres Vertreters vom 20.4.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wird auf den Inhalt dieser verwiesen. Angemerkt wird, dass darin die BF2 betreffend auf S. 6 angemerkt wird: "Sowohl die Ehefrau, als auch die fünf gemeinsamen Söhne beziehen ihren Fluchtgrund auf die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers."

6. Die belangte Behörde legte die bezughabenden Fremdakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langten diese am 25.4.2018 ein.

7. Die Rechtsvertretung übermittelte mit Schriftsatz vom 23.1.2019 eine Stellungnahme zur Berichtslage mit Verweis auf EASO-Bericht im Juni 2018 und die UNHCR-Richtlinie vom 30.8.2018 und wies auf den ACCORD-Bericht 12/2018 betreffend Dürre hin. Vorgebracht wurde auch zu der Rückkehrsituation - unter anderem zu Kinderarbeit und Kinderheirat - zu der Versorgungslage, zur Lage der Frauen in Afghanistan. Es wird auf den Inhalt der für alle BF vorgebrachten Stellungnahme verwiesen.

8. Am 7.2.2019 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die BF gemeinsam mit Frau

XXXX vom Verein ZEIGE teilnahmen und welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari beigezogen wurde. Zunächst war geplant, das Verfahren betreffend XXXX (im Verhandlungsprotokoll als BF6 bezeichnet) zu verbinden. Dies wurde aus Zeitgründen verworfen und wird den XXXX betreffend einen Verhandlungstermin im Mai 2019 durchgeführt.

Die BF wurden eingangs über ihre Mitwirkungspflicht und ihr Aussageverweigerungsrecht sowie darüber, dass es nur um Fluchtgründe die ausschließlichen Bezug auf Afghanistan haben, belehrt und getrennt voneinander zu den Fluchtgründen befragt. Der BF2 wurde nachdem sie zu ihren Fluchtgründen ausführte, mehrmals durch Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt zu den Fluchtgründen auszuführen: "Welche Fluchtgründe gab es für Sie noch?"; "Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?"; "Haben Sie heute hier in diesem Gerichtsverfahren alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?".

Auch der BF1 wurde am Ende seines Vortrages befragt: "Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas, von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste?".

Die BF legten dem Gericht vor:

* Befundbericht des Herrn Dr. XXXX , FA für Neurologie vom 20.11.2018 betreffend BF2: "Befund: Gefährdung keine; Diagnose:

depressive Anpassungsstörung, susp. PTSD [Anm: post traumatic stress disorder; zu deutsch: posttraumatische Belastungsstörung], Spannungskopfschmerzen, Migräne, Cervicalsyndrom; Procedere:

klinisch neurologisch unauffälliger Status; Psychotherapeutische Beratung (Adresse mitgegeben), Kontrolle in zwei Monaten"

* Kuvert mit Absenderaufdruck XXXX handschriftlich beschriftet "An die Rechtsberatung von Frau XXXX (bitte vertraulich behandeln)".

Inhalt: Psychotherapeutischer Befundbericht der Frau Mag. Dr. XXXX MSC MEd.; Auszug aus "Beobachtungen im therapeutischen Kontakt: Frau XXXX war seit dem 25.4.2018 bei XXXX angemeldet"; handschriftliches Schreiben an die Rechtsvertretung, wonach der BF1 von den Schilderungen im beigelegten Befundbericht keine Kenntnis hat".

* Teilbesuchsbestätigung A1 Kurs betreffend BF2 aus Sept. 2018

* Schreiben von Frau Mag. XXXX , Geburtsvorbereitung & Supervision, und Herrn Ing. XXXX über die BF

* Zertifikat Teilnahme an Kurs Deutsch A1 betreffend bF1

* Kurzes Schreiben des Sozialberaters XXXX , BA, vom 6.2.2019 betreffend die BF

* Urkunde Tischtennisturnier in der NMS am 23.1.2019, 1. Platz (BF3)

* Bestätigung der Volksschule betreffend BF4

* Schulbesuchsbestätigung betreffend BF5

* Arbeitsbestätigung der Bundesgärten (gemeinnützige Beschäftigung) vom 10.10.2018 betreffend BF1

* Kursbestätigung "Start Wien, Intergration ab Tag 1" betreffend bF1 vom 29.1.2019

In der Verhandlung kam zu Tage, dass die BF2 - welche, befragt nach dem Gesundheitszustand, eine Schwangerschaft nicht aus Eigenem erwähnte - ein Kind erwartet und wurde sie daraufhin aufgefordert den Mutter-Kind-Pass vorzuweisen, aus welchem sowie von den ebenso vorgelegten Sonographie-Bildern Kopien angefertigt wurden.

Das Organscreening wurde laut auf Aufforderung vorgelegten Unterlagen bei einer weiblichen Ärztin, Dr. XXXX , durchgeführt.

Der Mutter-Kind-Pass wurde von einem niedergelassenen männlichen Facharzt (Dr. XXXX , angefertigt und ist in der Anamnese bei "2. Psychosoziale Belastung (familiär od. beruflich, Integrations-, wirtschaftl. Probleme) "nein" angekreuzt sowie unter "9. Zustand nach Sectio oder anderen Uterus-Operationen" "ja" angekreuzt und handschriftlich ergänzt: "3x".

Laut Mutter-Kind-Pass wurde die erste Untersuchung am 19.10.2018 durchgeführt (S. 14/15 und S. 21) und der voraussichtliche Geburtstermin mit 23.5.2019 errechnet.

Aus dem Mutter-Kind-Pass geht auf S. 16 unter "Stempel und ärztliche Unterschrift für die Untersuchungen auf Seite 14/15" hervor, dass die BF2 bis zum Tag der Verhandlung zweimalig bei dem männlichen FA für Gynäkologie Dr. XXXX in Behandlung war (S. 14/15, S. 21 bis 22) und am 15.1.2019 bei der weiblichen Gynäkologin Dr. XXXX .

Zu dem vom BF in der Verhandlung Vorgebrachten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls verwiesen.

9. Nach der mündlichen Verhandlung erlangte Dokumente über den Gesundheitszustand der BF oder allenfalls andere Lebensbereiche der BF betreffende Unterlagen wurden dem Gericht nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente und abgegebenen Stellungnahmen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

1.1. Feststellungen zu den BF und zu den Fluchtgründen:

1.1.1. BF1 bis BF5 sind afghanischer Staatsbürger.

1.1.2. Sowohl der BF1 (geboren am XXXX), der BF3 (geboren am XXXX), der BF4 (geboren am XXXX) als auch der BF5 (geboren am XXXX) stammen aus dem Distrikt Quarabak, in der Provinz Kabul in Afghanistan.

1.1.3. Die BF2 ist am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren.

1.1.4. Der BF1 und die BF2 haben in Afghanistan nach islamischen Ritus geheiratet und sind Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5.

1.1.5. Der BF1 konnte in Afghanistan eine Schulbildung absolvieren, Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Handel (Lebensmittelgeschäft) sammeln. Der BF1 ist arbeitsfähig.

1.1.6. Der BF1 ist der Sprachen Paschtu, Dari und Farsi - letztere zwei spricht er sehr gut - mächtig.

1.1.7. Die BF2 bis BF5 sind jedenfalls der Sprache Dari mächtig.

1.1.8. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung.

1.1.9. Die BF waren vor der unrechtmäßigen Einreise nach Europa im Iran aufhaltig.

1.1.10. Der BF1 kann sich über einfache alltägliche Fragen in deutscher Sprache verständigen, die Deutschkenntnisse der BF2 sind sehr schwach ausgeprägt.

1.1.11. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte der BF1 als auch die BF2 für sich und die Minderjährigen BF3 bis BF5 am 22.10.2015 den Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.12. Die BF2 ist schwanger und kann sie das Kind in Afghanistan zur Welt bringen.

1.1.13. Die BF B1 bis BF5 leiden jeweils nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.1.14. Der BF1 war in Österreich bereits gemeinnützig tätig. Die BF BF1 bis BF5 sind nicht selbsterhaltungsfähig, sie beziehen Grundversorgung.

1.1.15. Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten.

1.1.16. Die BF2 verfügt über Eltern in Kabul. Zu diesen hält die BF2 keinen Kontakt.

1.1.17. Die BF2 verfügt über einen Bruder in Kabul. Zu diesem hielt sie zuletzt während ihres Aufenthalts im Iran Kontakt.

1.1.18. Die BF2 verfügt über zwei Brüder, zwei Schwestern, einen Onkel väterlicherseits, vier Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits, welche allesamt in Kabul leben und zu welchen sie keinen Kontakt hält.

1.1.19. Der BF1 verfügt über Schwestern und Mutter in Pakistan.

1.1.20. Sowohl der BF1 als auch die BF2 für sich und die von ihr vertretenen BF3 bis BF5 konnten im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen.

1.1.21. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 bis BF5 im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren bzw. ihnen eine solche Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass BF1 bis BF5 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wären.

1.1.22. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 als Angehörige ihrer Volksgruppe sowie als sunnitische Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführer sowie der Glaubensrichtung der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.23. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass sie vor der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich zuvor im Iran aufhaltig waren, und sich zuletzt in Europa aufgehalten haben, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran oder aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.24. Den BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan nach Mazar-e Sharif oder nach Herat zumutbar.

1.1.24.1. Die Beschwerdeführer können sich in Afghanistan in Balkh in Mazar-e Sharif ansiedeln:

Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich.

1.1.24.2. Die Beschwerdeführer können sich bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln:

Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass der BF Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen kann.

1.1.25. Die BF2 trägt kein Kopftuch und ist westlich gekleidet. Die BF2 steht um sechs Uhr auf, um sechs Uhr gehen die Kinder zu Bett. Die BF2 besucht einen Deutschkurs, absolviert die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen, sie hat an dem Kurs "Integration ab Tag 1" teilgenommen. Sie geht allein einkaufen, wenn mehr zu tragen ist, dann in Begleitung des BF1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF3 während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise verinnerlicht hätte, aufgrund derer sie einer Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre.

1.1.26. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort Kabul oder in die Fluchtalternativen Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten, da der BF1 wieder berufstätig sein könnte als Geschäftsinhaber oder als Mitarbeiter in seinem angestammten Berufsumfeld. Die BF können bei einer Rückkehr durch die Programme für Rückkehrer finanziell und/oder organisatorisch unterstützt werden.

Im gegenständlichen Einzelfall ist festzustellen, dass der 59jährige BF1, die 39jährige BF2 und deren Kinder BF3 bis BF5 im Alter von 14, 12 und 8 Jahren erst seit Oktober 2015 in Österreich aufhaltig sind, sich zum muslimischen Glauben bekennt (Staatsreligion laut Verfassung Afghanistans). Die BF2 bis BF5 sind jeweils einer der von der Verfassung Afghanistans anerkannten Sprachen mächtig, der BF1 spricht laut eigenen Angaben BF1 ist der Sprachen Paschtu, Dari und Farsi. BF1 bis BF5 haben allesamt ihre überwiegende Lebenszeit in einem von islamischen Werten geprägten Land zugebracht - nämlich in Afghanistan und kurze Zeit im Iran. Der BF1 konnte im Herkunftsland laut seinen Angaben eine Schulbildung (Grund- und Mittelschule) und langjährige Arbeitserfahrung erlangen.

Die BF verbrachten erst seit Oktober 2015 Zeit in einem westlichen Land, jedoch den überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan und im Iran (jeweils in einem islamischen Land). Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan bei der Ansiedelung allenfalls durch die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan oder durch die Rückkehrprogramme der afghanischen Regierung aufgrund der Sprachkenntnisse, aufgrund der (in Afghanistan aufgrund der hohen Analphabetenrate nicht von jedermann erreichten) in einem islamischen Land erworbenen Schulbildung und Arbeitserfahrung des BF1 es gelingen wird Fuß zu fassen. Der BF1 hat mit seiner in Afghanistan erlangten Schulbildung und seiner laut seinen Angaben 22jährigen Arbeitserfahrung als ein Geschäftsmann Qualifikationen erworben, welche ihm in Afghanistan bei dem Aufbau einer Existenz (Geschäft) bzw bei der Suche einer Arbeitsstelle behilflich sein werden. Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren, sodass auch die BF für den Fall, dass sie Mazar-e Sharif zur Wiederansiedelung wählen sollten, davon profitieren könnten.

Es wurde von dem im erwerbsfähigen Alter befindlichen männlichen Beschwerdeführer BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht, dass er an lebensbedrohlichen Krankheiten leidend sei und wurde dem Gericht auch nach der Verhandlung Gegenteiliges nicht zur Kenntnis gebracht. Es ist daher anzunehmen, dass der BF1 im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen für sich und die B2 bis BF5 zu sichern und damit grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für BF1 bis BF5 zu befriedigen, um nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Nicht zu verkennen ist dabei, dass Afghanistan laut Länderbericht eine hohe Analphabetenrate aufweist, jedoch der BF1 hingegen auf eine in einem von islamischen Werten geprägten Land erworbene Schulbildung und 22jährige Arbeitserfahrung als Geschäftsmann hinweisen kann, sodass ihm auch dieser Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan behilflich sein kann.

Zu der Anforderung der externen Unterstützung der gegenständlichen BF ist zu sagen, dass der erwerbsfähige BF1 gesund ist und auch in Österreich bereits Arbeitstätigkeiten verrichtet hat. In einer einzelfallbezogenen Analyse ist unter Hinweis auf die Bildung, die langjährige Arbeitserfahrung des BF1 und seine Kenntnisse der afghanischen Gepflogenheiten zu sagen, dass - da die Glaubhaftigkeit des von dem BF1 und der BF2 vorgetragenen Fluchtvorbringens (siehe oben) abzusprechen war - auch dem Vorbringen, keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu haben, kein Glauben geschenkt wird.

Im aktuellen Länderbericht erwähnten Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu nach Europa ausgewanderten Familienmitgliedern und wissen genau Bescheid, wo sich diese aufhalten und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie zB der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Landinfo 19.9.2017). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Der BF1 trug über das gesamte Verfahren gleichbleibend vor, dass er über einen langjährigen Zeitraum erwerbstätig war, unter anderem als Betreiber eines Geschäfts - zuletzt in Kabul. Der BF1 gab auf Befragen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Rosinen zu unterschiedlichen Geschäften gebracht zu haben (Protokoll S. 22). Es ist nicht auszuschließen, dass der BF1 aus diesen Geschäftsbeziehungen noch Kontakte hat. Auf Befragen, ob er schon einmal in Herat oder Mazar-e Sharif war, gab er nur an "ich war dort einmal, aber habe dort nie gelebt. Ich habe dorthin Rosinen gebracht". Damit bestätigte der BF1 jedoch, in diesen beiden Orten in der Vergangenheit bereits gewesen zu sein. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, so ist zu der Thematik, ob die BF1 bis BF5 bei Rückkehr auf ein Netzwerk zurückgreifen können, auszuführen wie folgt:

Im ggst. Fall kann der BF1 für sich und seine Familie BF2 bis BF5 auf Mitglieder ihrer Volksgruppe in Mazar-e Sharif oder in Herat zurückgreifen. Laut aktuellem Länderbericht kommen neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft noch weitere, wichtige Netzwerke für die Rückkehrer zum Tragen, etwa solche auf Basis der Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion. Die Volksgruppe der Beschwerdeführer sind laut aktuellem Länderbericht die zweitgrößte Ethnie in Afghanistan. Auch der UNHCR erwähnt für die innerstaatliche Fluchtalternative die "Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet".

Die BF können aber auch die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017): So gibt es zB Projekte der afghanischen Regierung, etwa unter anderem das "Citizens' Charter National Priority Program" zum Zwecke der Armutsreduktion und der Erhöhung des Lebensstandards durch Verbesserung der Kerninfrastruktur und der sozialen Dienstleistungen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh - dessen Hauptstadt Mazar-e Sharif ist - sowie Herat. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung gibt es laut Länderbericht auch in Form von Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft.

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018).

Personen, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen: eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM Belgium o. D.). IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 25.1.2018). ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IRARA o. D., IOM 25.1.2018). AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. FB o.D.). Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an (BFA Staatendokumentation 4.2018). Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).

UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl UNHCR 13.12.2017).

1.1.27. Es kann nicht festgestellt werden, dass den minderjährigen männlichen BF3 (seit sechs Tagen 14jährig), BF4 (12jährig) und BF5 (8jährig) ein Schulbesuch in Afghanistan nicht möglich sein sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF3 bis BF5 aufgrund ihrer Minderjährigkeit einer besonderen Gefährdung unterliegen. BF3 bis BF5 und haben den Lebensmittelpunkt bei ihren Eltern und befinden sich überdies in einem anpassungsfähigen Alter.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

(basierend auf dem Länderbericht der Staatendokumentation sowie auf den

untenstehend angeführten weiteren Quellen):

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Fassung der Aktualisierung idF 1.3.2019:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wurde mit 1.3.2019 in das LIB

Afghanistan übernommen (Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage).

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im

Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen

Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete

Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der

sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was

möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad

liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte

stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und

der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die

Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz

und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden

waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan

Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher

Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar,

Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand

und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die

Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben

könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen

Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach

Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine

Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter

Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge

eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben

Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen

Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang

der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den

betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den

Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und

Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route

Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz

verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018

gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss

der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21.

Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban

und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC

7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz

Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war,

wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte

entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte

Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden

Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan

(UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den

Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert

(UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52

Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48

Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47

weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15

Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der

Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission

(IEC) (UNAMA

11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen

Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder

beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,

konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz

der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS)

Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber

dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3%

befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung

leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in

Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften

Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss

von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu

Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in

Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe

zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten

Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und

Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der

Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

(BFA Staatendokumentation 20.02.2019a)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im

Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189

Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um

11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und

3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen

regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der

Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen

Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die

bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul

war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten

Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit

insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul

erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen).

Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen

komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und

regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382;

davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem

Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher

Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn

besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und

die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der

bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei

gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber

2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als

auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für

1.871 zivile Opfer

verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban

für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von

Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive

religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem

Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste

Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 -

31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das

entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP

und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des

Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist

durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren.

Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische

Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über

anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil

der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen

zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile

Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden

regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen

Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten

regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht

auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen

Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während

Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die

Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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