Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W220 2205972-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen I.) Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662, und II.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zl. 1103546810-160142662, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (W220 2205972-1)
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.01.2016 nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Die Erstbefragung der Beschwerdeführerin fand am 28.01.2016 statt.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
1.5. In der Zustellverfügung vom 04.01.2017 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides mit RSa an die Beschwerdeführerin an die Adresse XXXX in XXXX .
1.6. Der unter Punkt 1.4. genannte Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 09.01.2017 hinterlegt, die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.02.2017 in Rechtskraft.
1.7. Am 01.02.2017 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert.
1.8. Am 02.02.2017 teilte eine Mitarbeiterin des XXXX (Anm.: eine Vertretungsvollmacht ist nicht aktenkundig) der belangten Behörde per Email mit, dass sie heute angerufen worden sei, da eine Klientin von ihr einen Brief des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengenommen habe. Laut Beschwerdeführerin habe sie weder einen Brief noch eine Benachrichtigung von der Post bekommen, dass ein Brief abzuholen sei. Da die Beschwerdeführerin und auch ihre Mitbewohnerinnen den Postkasten immer kontrollierten, könne sich die Mitarbeiterin des XXXX nicht erklären, was da schiefgelaufen sein könnte.
1.9. Am 06.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 ein.
Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte sie vor, dass sie seit 13.10.2016 von ihrem Ehemann getrennt sei und ebenfalls seit 13.10.2016 an der Adresse XXXX in XXXX gelebt habe. Seit 29.03.2018 wohne sie an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX . Am 26. oder 27.06.2018 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Asylverfahrens erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass bereits seit Jänner 2017 ein negativer Bescheid vorliege. Da sie diesen Bescheid nie zugestellt erhalten habe, beantrage sie die dessen Zustellung, sowie für den Fall, dass eine Zustellung bzw. ein Zustellversuch vorgenommen worden wäre, die Überlassung von Kopien der entsprechenden Zustellnachweise. Unter der Überschrift "Begründung" führte die Wiedereinsetzungswerberin aus: "Da ich von der Zustellung des genannten Bescheides ohne mein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, trifft mich auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden."
1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Bescheid vom 04.01.2017 am 09.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 24.01.2017 endete. Am 06.07.2018 habe die Beschwerdeführerin den Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.
Festgestellt wurden zudem der Inhalt der am 02.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Email und die aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX in XXXX vom 13.10.2016 bis 29.03.2018. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. oder 27.06.2018 nach dem Verfahrensstand erkundigte und ihr dabei das "Vorliegen" eines negativen Bescheides seit Jänner 2017 mitgeteilt worden sei.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2017 eine Mitarbeiterin des XXXX darüber informiert habe, dass sie einen Brief des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengenommen habe. Da keine Vollmacht dieser Mitarbeiterin aktenkundig sei, sei diese nicht auskunftsberechtigt. Aus dem Inhalt des Emails lasse sich nicht, wie behauptet, ein genauer Umgang "mit der Sichtung der Post" ableiten. Die Beschwerdeführerin selbst habe keinen Kontakt zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen. Das entbehre jeder Logik, zumal ihr dann im Juni 2018 sehr wohl eine Erkundigung nach dem Stand des Asylverfahrens möglich gewesen sei. Daraus, dass die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterin des XXXX informiert habe, folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hätte, dass sie über den erfolgten Zustellversuch nicht informiert gewesen wäre. Somit falle das etwaige Hindernis - nämlich die Unkenntnis von der Existenz eines Bescheides - weg, welches sie an der Beschwerdeerhebung gehindert hätte sollen. Die Nichteinbringung einer rechtzeitigen Beschwerde liege in ihrem Verschulden.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I., dass die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten - darüber informiert gewesen sei, dass ihr ein Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugestellt worden wäre. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 06.07.2018 müsse "als verspätet gewertet und somit spruchgemäß als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden, da die Frist mit Ablauf des 24.01.2017 endete". Dass sie in der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einbrachte, sei allein in ihrem Verschulden gelegen und stellte keineswegs ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen. Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig die Interessen der Partei am Nichtvollzug eines Bescheides im Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwiegen würden.
1.11. Offenkundig nur gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) dieses am 14.09.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 21.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin am 13.01.2017 den XXXX aufgesucht habe, weil sie zuvor deren Schreiben erhalten habe. Laut interner Systemeintragung habe sie angegeben, keinen Bescheid bekommen zu haben. Die Rechtsberaterin habe ihr gesagt, dass sie wiederkommen solle, wenn sie den Bescheid habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann auf den Bescheid gewartet, der aber nicht gekommen sei und habe Hilfe beim XXXX gesucht, deren Mitarbeiterin am 02.02.2017 das Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie damals an der Adresse XXXX in XXXX wohnhaft gewesen sei - dorthin sei sie nach Anzeigeerstattung gegen ihren Gatten verlegt worden. Sie habe Hilfe beim XXXX gesucht, wo man ihr gesagt habe, dass sie die Sache klären würden und sie solle einfach abwarten, was sie auch getan habe. Erst bei der Erkundigung am "27. Jänner 2018" (Anm. das ist offenbar falsch; gemeint ist wohl der 27.06.2018) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie erfahren, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Danach sei sie zur XXXX gegangen, dortige Mitarbeiter hätten für sie den Wiedereinsetzungsantrag geschrieben. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass in ihrem Fall kein Verschulden vorliege.
2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (W220 2205972-2)
2.1. Am 19.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.
2.3. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Beschwerdeführerin am 12.10.2018 einvernommen.
2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
2.5. Gegen diesen am 19.01.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde.
2.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. W220 2205972-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.7. Am 04.02.2019 wurde die Vergleichsausfertigung des XXXX vom XXXX hinsichtlich der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten vorgelegt.
2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.4. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662, wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2019 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabevorrichtung eingelegt. Der Bescheid wurde ab 09.01.2017 zur Abholung bereitgehalten.
2. Die Beschwerdeführerin erlangte am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662.
3.1. Die Beschwerdeführerin legte im Wiedereinsetzungsantrag nicht dar, was sie üblicherweise unternehme, um die mangelnde Kenntnisnahme von Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin erstattete im Wiedereinsetzungsantrag kein über bloße Behauptungen hinausgehendes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, das die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder glaubhaft gemacht, dass sie das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorherzusehen und abzuwenden, noch, dass sie am Eintritt dessen ein nur minderer Grad des Versehens trifft.
4. Der unter I.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und dazu, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 131), an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dieser Feststellung entgegenstehen würde. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei fest, dass im Zuge des Zustellvorganges am 09.01.2017 eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und der Bescheid danach zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitlag. Der Bescheid ist somit mit Beginn der Abholfrist, laut dem unzweifelhaften Rückschein also dem 09.01.2017 (AS 131), durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden.
2. Dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangte, ergibt sich daraus, dass sie hier zum ersten Mal mit der belangten Behörde Kontakt aufnahm und eine entsprechende Auskunft erhielt (vgl. AS 151, ebenso die Feststellung im angefochtenen Bescheid AS 202). Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie vom "Zustellversuch" der belangten Behörde bzw. eines Bescheides nicht informiert gewesen wäre, da daraus jedenfalls keine Kenntnis des Bescheidinhalts abgeleitet werden kann.
3.1. Zur Wiedereinsetzung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Bescheid "nie zugestellt erhalten" (AS 151) bzw. dass sie, da sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe (AS 153). Ein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht. Daher war zum einen festzustellen, dass sie kein Vorbringen erstattete, was sie üblicherweise unternehme, um die mangelnde Kenntnisnahme von Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen zu vermeiden. Zum anderen war daher festzustellen, dass sie kein Vorbringen erstattete, das die Entfernung der bereits deponierten Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.
3.2. Zur mangelnden Glaubhaftmachung der gebotenen Sorgfalt und des Vorliegens eines nur minderen Grades des Versehens sei auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.3. verwiesen.
4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
I. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662,:
3.1. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:
Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 16. 3. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).
Fallgegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar allenfalls bereits im Jänner 2017 von der Existenz eines Bescheides wusste - schließlich kontaktierte sie (noch binnen offener Rechtsmittelfrist) aufgrund des Kontaktbriefes nicht nur den XXXX (13.01.2017), sondern auch das XXXX (02.02.2017) in Konnex mit dem Bescheid. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin damals schon vom konkreten Inhalt des Bescheides in Kenntnis war, sodass sie damals gehindert gewesen wäre, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags damals nicht zu laufen begonnen hat. Dass eine negative Entscheidung erlassen wurde, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am 26. oder 27.06.2018, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 06.07.2018 gewahrt ist.
3.2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
3.2.1. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30. 9. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at))
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at))
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198).
Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Wiedereinsetzungsantrag lediglich damit, dass sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, sodass sie auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe. Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden - Behauptungen (vgl. VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Die Beschwerdeführerin hat damit keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Antrag auf Wiedereinsetzung keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011. Schon aus diesen Gründen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
3.2.3. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30. 9. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001).
Wie bereits dargestellt, erschöpfte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag darin, dass sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Soweit sich die belangte Behörde entgegen der Bindung an die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe zusätzlich auch mit anderen Umständen, nämlich der E-Mail einer Mitarbeiterin des XXXX vom 02.02.2017, auseinandersetzte, sei unbeschadet dessen, dass dem Antrag schon aufgrund der unter Punkt
3.2.2. dargestellten Gründe keine Berechtigung zukommt, vollständigkeitshalber festgehalten:
Die Würdigung der belangten Behörde, wonach daraus der "behauptete genaue Umgang mit der Sichtung der Post" nicht abgeleitet werden könne (dh nicht glaubhaft ist) und nicht von der Unkenntnis von der Existenz eines Bescheides auszugehen sei, ist nicht unvertretbar. Dass, wie im E-Mail vom 02.02.2017 behauptet, die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerinnen "immer den Postkasten kontrollieren" würden, wurde überhaupt nicht belegt und steht die darin suggerierte Sorgfalt im krassen Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihr die Existenz eines Bescheides bewusst gewesen sein musste (vgl. Punkt I.3.1.), sich erst über eineinhalb Jahre später an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte. Insofern ist die Folgerung der belangten Behörde, dass die Fristversäumung im Verschulden der Beschwerdeführerin liege, weil aufgrund der Kenntnis von der Existenz des Bescheides kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei und zudem von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens überstiegen habe, nicht unvertretbar.
Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes (vgl. zum Folgenden Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 120 (Stand 1.4.2009, rdb.at) ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dh die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen (§ 45 Rz 3; Thienel 4 325; Walter/Mayer Rz 623). Es wäre daher der Beschwerdeführerin oblegen, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Die Beschwerdeführerin erstattete aber auch hierzu im Wiedereinsetzungsantrag kein Vorbringen, sodass diesem auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukam.
3.2.4. Soweit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein über den Wiedereinsetzungsantrag hinausgehendes Vorbringen erstattet, indem sie Näheres zum Aufsuchen des XXXX und des XXXX durch die Beschwerdeführerin schildert, ist dieses Vorbringen nicht beachtlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 117 (Stand 1.4.2009, rdb.at)), da infolge der Befristung ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt (vgl. VwGH 21. 5. 1997, 96/21/0574; 26. 1. 1998, 96/17/0302; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; vgl auch Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324 f; Walter/Mayer Rz 623; ferner Stoll, BAO III 2975). Daher vermögen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen - weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs 2 AVG geltend gemacht werden - einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10. 7. 1997, 97/20/0299; 30. 11. 2000, 99/20/0543; 26. 4. 2001, 2000/20/0336). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (VwGH 25. 2. 2003, 2002/10/0223). Nichts Anderes kann für das im Beschwerdeverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht gelten.
3.2.5. Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2017, Zl. 1103546810-160142662,:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G134/2017-12, G207/2017-8, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Aufgrund dieser rückwirkenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beträgt im verfahrensgegenständlichen Fall die Frist für ein rechtzeitiges Erheben einer Beschwerde vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Hinterlegte Dokumente sind gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des § 16 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung des Bescheides am 09.01.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 06.02.2017.
Da die gegenständliche Beschwerde am 06.07.2018 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für nicht erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insb. vgl. VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093 und 25. 2. 2003, 2002/10/2002 zur Notwendigkeit einer glaubhaften Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und dem Unzureichen von Behauptungen; sowie dazu, dass eine "Unerklärlichkeit" zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418; schließlich zum Unzureichen des alleinige Vorbringens, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Sorgfaltspflicht, Verschulden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W220.2205972.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019