TE Bvwg Beschluss 2019/3/18 W114 2209546-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2209546-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde vom 09.06.2018 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, im Weiteren AMA, vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10187688010, nach Vorlageantrag vom 28.09.2018 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910796010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2019 zu Recht beschlossen:

A)

Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2209546-1 geführte Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10187688010, wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 09.06.2018 Beschwerde.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910796010, wurden ausgehend von einem Abzug aufgrund Überschreitung der Nettoobergrenze durch Österreich dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Am 18.03.2019 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der vom vorsitzenden Richter gemäß § 43 Abs. 5 AVG auf eine Einigung der einander widersprechenden Interessen hingewirkt wurde. Eine Einigung kam zustande. Der Beschwerdeführer zog sowohl seine Beschwerde als auch seinen Vorlageantrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).

Die vorliegende Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu 2209546-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde bzw. der Vorlageantrag gegenstandlos geworden sind (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung,
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2209546.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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