TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/3 98/04/0230

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der E R in I, vertreten durch Dr. H und Mag. S, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Oktober 1998, Zl. IIa-60.026/3-98, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: J Z in I, vertreten durch Mag. S und Dr. R, Rechtsanwälte in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Oktober 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 1. Juli 1998, mit dem der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage (Metzgerei) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen - im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ausschließlich und eingehend dargetan, daß zufolge der Reduzierung des Betriebsgrundstückes durch einen Straßenneubau die Verkehrsverhältnisse wegen der Be- und Entladevorgänge sowie wegen des Parkens der dem Betrieb der mitbeteiligten Partei zuzurechnenden Kraftfahrzeuge nachteilig beeinflußt werden könnten und daß es zu einer widerrechtlichen Benutzung von Nachbarliegenschaften kommen könnte. Dieses Vorbringen könnte allenfalls unter § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 eingeordnet werden, es handle sich aber dabei nicht um ein subjektiv-öffentliches Interesse. Es liege daher keine rechtserhebliche Einwendung vor, sodaß die Beschwerdeführerin Parteistellung nicht habe erlangen können. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlange, der Verhandlungsleiter der Erstbehörde sei befangen gewesen, so sei einerseits die Behauptung falsch, daß im Erstbescheid hierüber nicht abgesprochen worden sei und es könne andererseits auch die Berufungsbehörde keinen Befangenheitsgrund darin erblicken, daß die Protokollierung von für das Verfahren unerheblichen Einwänden abgelehnt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens im Sinne des AVG und auf Durchführung eines meine Liegenschaft betreffenden ordnungsgemäßen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens verletzt, und zwar deshalb, weil es auf Umstände, die das Leben oder die Gesundheit der Beteiligten (gefährden) und die mich als Nachbarn durch Verwicklung in rechtswidrige Nutzungen belästigen und die die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, die im Anlaßfall auch mich selbst betrifft, nicht Bedacht nimmt."

Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte den erstbehördlichen Bescheid schon deshalb aufzuheben gehabt, weil nach dem Spruch dieses Bescheides "die absolut unzuständige Bezirkshauptmannschaft Innsbruck" entschieden habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung der Erstbehörde Einwendungen erheben wollen, denen folgende Überlegungen zugrunde gelegen seien:

Ein größerer Fleischproduktions- und -handelsbetrieb bilde aus näher dargelegten Gründen den Ort eines beachtlichen Ziel- und Quellverkehrs. Wenn daher auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (der Liegenschaft, auf der die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei errichtet und betrieben werden solle) die erforderlichen Parkplätze nicht vorhanden seien und auch die nördlich vorbeiführende Straße keine Parkmöglichkeiten aufweise, so sei es unvermeidlich, daß Kunden und Lieferanten der mitbeteiligten Partei versuchen würden, unzulässigerweise auf Nachbarliegenschaften bzw. in Einfahrten zu solchen oder im Bereich der künftigen I-Straße zu parken, wodurch sich auf dieser bedrohliche Verkehrssituationen - etwa beim Überqueren der Straße - ergeben könnten, zumal es sich dabei um eine Durchzugsstraße handle, auf der erfahrungsgemäß mit höheren Fahrgeschwindigkeiten zu rechnen sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin zu befürchten, daß sie, wenn die mitbeteiligte Partei ihr Mieter sei, durch die fortlaufenden Parkprobleme der mitbeteiligten Partei und die dadurch ausgelösten Gefährdungen laufend in Konflikte mit Nachbarn, anderen Mietern und mit der Straßenaufsicht verwickelt werde. Die Beschwerdeführerin habe ferner darlegen wollen, daß die Halle über eine für die vorgesehene Verwendung als Fleischproduktionsstätte absolut unzureichende Dachisolierung verfüge, die bei höheren Außentemperaturen die für eine derartige Betriebsstätte erforderliche oder geforderte Höchsttemperatur keinesfalls gewährleisten könne. Da in einem Fleischproduktionsbetrieb naturgemäß außerhalb von Kühlräumen am Fleisch gearbeitet werden müsse, bestehe die Besorgnis der Beschwerdeführerin in lebensmittelpolizeilichen Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin als Vermieterin der Halle mitberühren könnten. Der Hintergrund der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Einwendungen habe somit keineswegs in privatrechtlichen Erwägungen bestanden, sondern in der konkreten Besorgnis um die Gesundheit verschiedener Beteiligter, und um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der auch die Beschwerdeführerin und ihre übrigen Mieter in Hinkunft versorgenden Straße. Die erstbehördliche Verhandlung habe jedoch einen völlig irregulären Verlauf genommen. Die Beschwerdeführerin habe Verhalten und Benehmen des Verhandlungsleiters als unannehmbar empfunden. Auf Grund ihres Eindrucks "des Bestehens örtlicher Querverbindungen zugunsten des Antragstellers" habe sie den Verhandlungsleiter wegen Befangenheit abgelehnt. Der Verhandlungsleiter habe die Darlegungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis unterbrochen, es handle sich um privatrechtliche Einwendungen, die er nicht protokollieren werde. Er habe dann nach Gutdünken und in freier Diktion Einwendungen protokolliert, die die tatsächlich beabsichtigten und erklärten Einwendungen nicht wiedergegeben hätten. Die Protokollierung einer Protokollrüge sei vom Verhandlungsleiter abgelehnt und es sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den Fall, daß er im Zuge der Unterschriftsleistung selbst eine Protokollrüge beifügen werde, gedroht worden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter die Unterfertigung des Protokolls verweigert. Unzutreffend sei die Auffassung der belangte Behörde, die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Berufung keine Behauptungen in bezug auf die Tatbestände des § 74 Abs. 2 GewO 1994 erhoben. Vielmehr habe sie in ihrer Berufung die - oben dargestellten - Einwände vorgebracht und somit mehrfach ihre Beschwer und die Gefährdung anderer im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 , 2 und 4 GewO 1994 dargelegt. Schließlich habe die Erstbehörde - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - über den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen.

Was zunächst den Beschwerdevorwurf anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Unzuständigkeit der Erstbehörde aufzugreifen, so ergibt sich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten aus dem Kopf des Erstbescheides in Verbindung mit der Fertigung, aber auch aus dem übrigen Akteninhalt, daß die Formulierung im Spruch des Erstbescheides, wonach die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über den gegenständlichen Antrag entscheide, auf einem offenkundigen Versehen beruht. Es erweist sich daher die Behauptung, es habe in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden, als unzutreffend.

     Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen

nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder

betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und

Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder

sonst geeignet sind,

     1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der

nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung,

unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder

der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß

aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der

Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g

angeführten Nutzungsrechte,

     2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,

Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

     ......................

     3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu

beeinträchtigen....... .

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbar gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren u.a. zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem 1. Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 leg. cit. setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0098, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, daß die von ihr in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 1998 - laut der darüber aufgenommen Niederschrift - erhobenen Einwendungen als im dargelegten Sinn taugliche Einwendungen gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 zu qualifizieren wären. Sie bringt vielmehr vor, es sei ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter vom Verhandlungsleiter in rechtswidriger Weise verwehrt worden, jene Einwendungen vorzubringen, die sie vorzubringen beabsichtigt hatte. Träfe es aber zu, daß die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - in der mündlichen Verhandlung ohne ihr Verschulden daran gehindert war, durch die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 Parteistellung zu erlangen, so wäre es ihr im Sinne des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 offengestanden, ihre Einwendungen binnen zwei Wochen ab Wegfall dieses Hindernisses (d.h. ab der mündlichen Verhandlung) bei der Behörde - gegebenenfalls schriftlich - zu erheben und solcherart Parteistellung zu erwerben. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten keinen Gebrauch gemacht; sie hat Entsprechendes auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Das Vorbringen in ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid vom 1. Juli 1998 konnte der Beschwerdeführerin aber schon deshalb nicht Parteistellung verschaffen, weil es erst am 24. Juli 1998, somit nach Ablauf der in § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 eingeräumten zweiwöchigen Frist erhoben wurde.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Erstbehörde in Ansehung des von der Beschwerde gerügten Verhaltens des Verhandlungsleiters eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last liegt. Denn selbst wenn diese Beurteilung zuträfe, könnte dies nichts daran ändern, daß die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 geeignete Einwendungen nicht erhob. Wie sich aus dieser Bestimmung aber zweifelsfrei ergibt, ist damit der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die etwa durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 94/04/0257).

Hat die Beschwerdeführerin solcherart rechtzeitig keine geeigneten Einwendungen erhoben, so hat sie nach der diesbezüglich eindeutigen Regelung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht erlangt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß auch die von der Beschwerdeführerin - zufolge ihrer Beschwerde - vorzubringen beabsichtigten Einwendungen den oben dargestellten Anforderungen an Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 nicht entsprechen und daher nicht geeignet wären, der Beschwerdeführerin Parteistellung zu vermitteln. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf einer "auch sie versorgenden" Straße befürchtet, räumt ihr § 356 Abs. 3 GewO 1994 ein entsprechendes subjektives Recht nicht ein. Gleiches gilt für die Befürchtung, die Halle der mitbeteiligten Partei könnte in lebensmittelpolizeilicher Hinsicht für die beabsichtigte Verwendung ungeeignet sein. Schließlich stellt auch die Möglichkeit, auf Grund befürchteter Verhaltensweisen des Inhabers einer Betriebsanlage "in Konflikte mit Nachbarn, anderen Mietern und mit der Straßenaufsicht verwickelt" zu werden, keine Auswirkung einer Betriebsanlage dar, die von § 74 Abs. 2 GewO 1994 umfaßt wäre.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040230.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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