TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 G307 2117965-2

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §74 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
VwGVG §17

Spruch

G307 2117967-2/11E

G307 2117970-2/10E

G307 2117965-2/10E

G307 2117973-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der XXXX, geb. XXXX, und 4. des XXXX, geb. XXXX, alle StA: Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 23.03.2018, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt.

III. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 08.06.2015, der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4), die beiden Letztgenannten gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, am 13.07.2015, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 09.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.

3. Am 24.10.2015 wurden der BF1 und die BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

4. Mit Bescheiden des BFA vom 27.10.2015, wurden die Anträge der BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen diese erlassen.

5. Mit Beschlüssen des BVwG, GZ: G307 2117967-1/2E, -2117970-1/2E, -2117965-1/2E und -2117973-1/2E, vom 03.12.2015, wurde der Beschwerde der BF insoweit stattgegeben, als die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

6. Am 01.02.2016 sowie am 03.01.2017 wurden der BF1 und die BF2 neuerlich im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

7. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 03.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

8. Mit per E-Mail am 25.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Darüber hinaus wurde unter Verweis auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind dort am 02.05.2016 eingelangt.

10. Am 24.07.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren RV teilnahmen.

11. Mit Schreiben vom 20.02.2019 erkundigte sich das AMS XXXX beim BFA über den Aufenthaltsstatus der BF, welches die belangte Behörde ihrerseits am 25.02.2019 beantwortete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind albanische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum christlichen Glauben.

1.2. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der BF3 und des BF4. Die Muttersprache des BF1 und der BF2 ist Albanisch und leben die BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt, dass BF3 und der BF4 der albanischen Sprache nicht mächtig sind.

1.3. BF1 bis BF3 reisten am 08.06.2015 nach Österreich ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Asylanträge stellten. BF4 wurde in Österreich geboren und für diesen am 13.07.2015 der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.

1.4. BF1 besuchte im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Grundschule sowie die Mittelschule (AHS), erlernte den Beruf des Kochs, war von 2010 bis 2015 als Möbelanstreicher und zuletzt als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig.

BF2 besuchte in der Heimat ebenso mehrere Jahre die Grundschule, war überwiegend als Hausfrau tätig und arbeitete 2015 in einer Bäckerei.

1.5. BF3 und BF4 besuchen den Kindergarten in Österreich.

Die BF gehen keiner geregelten Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern leben überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

BF1 führt seit 2016 gemeinnützige Hilfsleistungen im Rahmen der Landschaftspflege bzw. bei der Grünraumbetreuung im Ortsteil XXXX, gegen einen Stundenlohn von € 4,00 durch und sind der BF1 und die BF2 in der örtlichen Kirchengemeinde aktiv.

BF1 und BF2 besuchten Deutschkurse in Österreich und ist BF1 der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig. Konkrete Deutschkenntnisse konnten bei der BF2 nicht festgestellt werden.

BF1 ist im Besitz einer Einstellungszusage als Koch, wonach er beim "XXXX" in XXXX - im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung - für einen Brutto-Monatslohn von € 1.800,00 eingestellt werden würde.

1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF1 bis BF3 lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet im Albanien, wo sie in Tirana gemeinsam im Elternhaus des BF1 gewohnt haben.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer Krankheit leidet und einer Behandlung bedarf.

BF2 leidet an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung und Zn. Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht. BF2 wurde vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 wegen Eigengefährdung nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht und zuletzt vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 stationär behandelt. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. BF2 wurde bereits in Albanien wegen Depressionen behandelt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF3 und BF4 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

1.8. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weisen jedoch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf.

1.9. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Geschwister des BF1 auf, zu denen er regelmäßigen Kontakt pflegt.

1.10. In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die BF als unbescholten.

1.11. Die Republik Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.12. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ausgesetzt wären oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.13. Mit Beschlüssen des BVwG, GZen, G307 2117967-2/5Z, -2117970-2/5Z, -2117965-2/5Z und -2117973-2/5Z, vom 06.08.2018 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.14. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Albanien:

1. Politische Lage

Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkt ausführende Macht besitzt. Am 23.6.2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut OSCE die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden. Im Juni 2015 wurden die Kommunalwahlen abgehalten, die die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) positiv beurteilte, beobachtete jedoch erhebliche prozedurale Unregelmäßigkeiten (USDOS 3.3.2017).

Neben der Parlamentswahl am 18.6.2017 wird die Wahl des Präsidenten (durch das Parlament) im Mai 2017 durchgeführt werden. Der regierenden Links-Koalition aus Sozialistischer Partei (PS) und Sozialistischer Bewegung für Integration (LSI) werden gute Chancen eingeräumt, die Regierungsarbeit weitere vier Jahre fortsetzen zu können (VB 16.3.2017).

Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die

aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter

Lulzim Basha, bei der der langjährige Ministerpräsident Berisha noch immer wichtige Fäden zieht, sowie die von Parlamentspräsident Meta geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Die Kommunalwahlen im Juni 2015 waren weitgehend frei und fair, jedoch nach ODIHR Bericht mit zahlreichen Mängeln behaftet (bes. Stimmenkauf und Einschüchterungen). 2017 stehen Parlamentswahlen an (AA 16.8.2016).

In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 2.2017a).

Die EU-Kommission veröffentlichte am 9.11.2016 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. In ihrer Bewertung stellt sie den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Ausdrücklich gelobt wurden die Kandidatenländer Serbien und Albanien. Albanien wurde für die begonnenen Verfassungsänderungen und die Justizreform gelobt. Es bedürfe aber noch einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten. Trotzdem wurde die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen (BN 14.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

-

BAMF (14.11.2016): Briefing Notes, Westbalkan, EU-Fortschrittsberichte,

http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485421547_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-11-2016-deutsch.pdf, Zugriff 23.2.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017

-

VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email

2. Sicherheitslage

Die Einladung zum NATO-Beitritt 2008 und der Beitritt am 1.4.2009 auf dem NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl stießen in Albanien auf Begeisterung. Dies gilt entsprechend für die am 15.12.2010 in Kraft getretene Visaliberalisierung für Albaner im Schengenraum. In Bezug auf die aktuell schwierige innenpolitische Entwicklung in der ejR Mazedonien nimmt Albanien eine verantwortungsvolle Haltung ein. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten "Berlin-Prozess". In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vucic erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2016b).

Einwöchige Proteste gegen die albanische Regierung haben Oppositionsführer Lulzim Basha eine Anklage wegen Anstiftung zu Gewalt eingebracht. Die Polizei warf dem Chef der Demokratischen Partei vor, die Teilnehmer einer Demonstration dazu aufgefordert zu haben, "gewaltsam" gegen staatliche Einrichtungen vorzugehen, Autoreifen zu zerstechen und Scheiben einzuwerfen. Die Gegner der sozialistischen Regierung harren in einem Zelt vor dem Regierungsgebäude aus. Basha, dessen Partei im Mitte-Rechts-Lager angesiedelt ist, will die Proteste bis zur Bildung einer Übergangsregierung, die dann "freie und faire Wahlen organisiert, fortsetzen. Oppositionsführer Basha hat neben den Protesten einen Parlamentsboykott angedroht, der die Umsetzung einzelner Reformen verhindern könnte (derStandard 26.2.2017).

Am 6.11.2016 waren in Albanien und Kosovo elf mutmaßliche islamistische Terroristen festgenommen worden. Wie die Sicherheitskräfte der beiden Länder mitteilten, sollen die Verdächtigen Anschläge geplant oder an der Rekrutierung von Kämpfern für den IS mitgewirkt haben. Albanien und Kosovo haben proportional zu ihrer Bevölkerung besonders viele Staatsbürger, die für den IS in Syrien oder im Irak kämpfen. Beide Staaten haben deshalb ihr Strafrecht angepasst: Auf die Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland steht bis zu zehn Jahren Haft (BN 21.11.2016).

Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen. So wurden von der albanischen Polizei in Kooperation mit der Guardia di Finanza nördlich der Meerenge von Otranto bei Orikum 400 kg und in der Nähe des italienischen Lecce 510 kg Cannabis Sativa sichergestellt. In einer weiteren Operation gelang die Sicherstellung von 425 kg Cannabis Sativa und von zwölf Schusswaffen. Der Polizei von Durres gelang die Sicherstellung von 2,3 kg Heroin, welches mit der Fähre nach Bari geschmuggelt hätte werden sollen. In Tirana wurde 1 kg Kokain sichergestellt, zwei Personen festgenommen und der Auftraggeber zur Fahndung ausgeschrieben. Laut vorliegenden Informationen wurde auch bereits eine überaus große Menge an Cannabis-Samen für die heuer geplante Cannabisernte in Albanien importiert (VB 16.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2016b): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2017

-

BAMF (21.11.2016): BN - Briefing Notes, Kosovo/Albanien, IS-Anschlag auf israelische Nationalmannschaft vereitelt, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485423120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-11-2016-deutsch.pdf, Zugriff 24.2.2017

-

derStandard (26.2.2017): International, Europa, Albanien, Anti-Regierungsproteste: Albaniens Oppositionsführer angeklagt, http://derstandard.at/2000053204043/Albaniens-Oppositionsfuehrer-wegen-Anti-Regierungsproteste-angeklagt, Zugriff 27.2.2017

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VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis. Trotz des gesetzlichen Anspruchs an unentgeltlichem Rechtsbeistand haben NGOs berichtet, dass nur wenige Personen im Laufe des Jahres von dem Gesetz profitierten. Einige Stellen berichteten über die Missachtung von Gerichtsbeschlüssen. Das Justizministerium leitete disziplinarische Maßnahmen gegen Richter in der Regel mit Verzögerung ein (USDOS 3.3.2017).

Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Die EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 16.8.2016).

Erstmals in der albanischen Justizgeschichte sollen mittels der Überprüfungskommission korrupte Staatsanwälte und Richter aus dem Apparat entfernt werden. Und genau das macht einige mit ihnen verbundene Kriminelle, die ihre Leute in der Politik installiert haben, sehr nervös. Die US-Botschaft hat bereits einigen Leuten aus der Justiz US-Einreisevisa entzogen. Korrupte Richter und Staatsanwälte fürchten um ihre Jobs, Kriminelle, die von der Bestechlichkeit profitiert haben, um ihr Vermögen. Politiker haben Sorge, dass nun Korruptionsfälle bekannt werden. Der Überprüfungsprozess wird von albanischen Institutionen im Beisein der internationalen Überwachungsmission durchgeführt (derStandard.at 22.2.2017).

Es gab Erste Rücktritte von Richtern auf Grund des "Vetting-Gesetzes". Erfreulicherweise zeigt das Gesetz (dieses sieht zum Zweck der Korruptionsbekämpfung eine umfassende Überprüfung der etwa 800 albanischen Richter und Staatsanwälte vor) insofern bereits seine Wirkung, als nunmehr fünf Richter und ein Staatsanwalt ihre Ämter zurücklegten (VB 16.3.2017).

Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vgl. derStandard.at 9.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

-

derStandard.at (22.2.2017): International, Europa, Albanien, Albanische Justizreform unter Druck, http://derstandard.at/2000052969113/Albanische-Justizreform-unter-Druck, Zugriff 24.2.2017

-

derStandard.at (9.11.2016): Brüssel verteilt Noten auf dem Balkan, http://derstandard.at/2000047247042/Bruessel-verteilt-Noten-auf-dem-Balkan, Zugriff 23.2.2017

-

EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania,

http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017

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VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email

4. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem.

Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dieses Amt befasste sich seit September 2016 mit 34 Fällen von Verwaltungsverstößen an denen 46 Beamten beteiligt waren; gegen acht Beamte wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2016 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften. Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).

Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßmahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. für Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus. Die Staatspolizei ist in 4 Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 16.8.2016).

Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen (VB 16.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017

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VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Der Ombudsmann bearbeitete bis September 2016 140 Beschwerden von Häftlingen gegen Polizeibeamte, fast ein Viertel davon wegen psychischer und körperlicher Gewalt. Das Büro des Ombudsmanns leitete drei Fälle an die Staatsanwaltschaft weiter. Während Verfassung und Gesetze Folter verbieten, werden Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten und Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt. Das albanische Helsinki-Komitee (AHC) berichtete auch, dass die Polizei manchmal übermäßige Gewalt anwendete (USDOS 3.3.2017).

Folter oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 16.8.2016).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns im Jahr 2015 130 Untersuchungen durch. Der Ombudsmann erhielt 42 Beschwerden, von denen zehn stichhaltige Gründe hatten und in denen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EC 9.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

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EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania,

http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017

6. Korruption

Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den fünf Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Im Dezember 2015 wurde zudem ein "Dekriminalisierungsgesetz" verabschiedet, das die systematische Überprüfung von Parlamentariern auf eine kriminelle Vergangenheit vorsieht. Auf dessen Basis wurden bereits Ermittlungen gegen mehrere Parlamentarier und Mandatsträger der lokalen und staatlichen Ebene eingeleitet. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen, obgleich Verbesserungen deutlich sind. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt, aber verbessern sich allmählich (AA 16.8.2016).

Transparency International veröffentlichte am 8.9.2016 einen umfassenden Bericht über Albanien. In dem Bericht "Bewertung des nationalen Integritätssystems 2016" wird festgestellt, dass das Land wegen politischer Einflussnahme und dem Mangel an Unabhängigkeit in wichtigen Aufsichtsinstitutionen anfällig für Korruption ist. Im Bericht wird festgestellt, dass wichtige Institutionen für die Bekämpfung der Korruption, wie die Staatsanwaltschaft, der Oberste Gerichtshof, die Zentrale Wahlkommission (CEC) und die Hohe Aufsichtsbehörde für die Prüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten (HIDAACI) unter politischem Druck und Einfluss stehen, was ihre Fähigkeit, Korruption zu bekämpfen, untergräbt (VB 16.3.2017).

Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor, aber die Regierung hat es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Im Laufe des Jahres haben die Behörden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. Im Juli genehmigte das Parlament einstimmig eine umfassende Reform der Justiz, die die Schaffung neuer Antikorruptionsinstitutionen beinhaltete. Dazu gehörten die Einrichtung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft und einer Untersuchungseinheit, deren alleinige Zuständigkeit die Untersuchung und Verfolgung von organisiertem Verbrechen und Korruption auf hoher Ebene war. Zu Beginn des Jahres waren 75 und bis Juni 2016 noch weitere 29 Korruptionsfälle anhängig. Im August verurteilten die Gerichte 76 Personen, die wegen Korruption angeklagt wurden; 25 Klagen wurden abgewiesen. Seit Juli 2016 hat das für Bürger errichtete Webportal zur Meldung von Korruptionsfällen durch Beamte

14.752 Anzeigen erhalten; 94 davon wurden strafverfolgt (USDOS 3.3.2017).

Albanien rangiert im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International auf Platz 83 von 176, was eine Verbesserung um fünf Plätze im Vergleich zum Jahr davor bedeutet (TI 2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017

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VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email

7. Ombudsmann

Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen; aber er untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er eine sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 16.8.2016).

Seit seiner Ernennung im Jahr 2011 hat der Ombudsmann die Rechte der schutzbedürftigen Gruppen aktiv gefördert, unter anderem durch die Einreichung von Empfehlungen und Sonderberichten. Im Jahr 2016 stieg die Budgetvergabe an das Amt des Bürgerbeauftragten an, was die Einstellung von Beauftragten für die Rechte der Kinder und die Verhütung von Folter ermöglichte, aber die neuen Posten wurden noch nicht besetzt. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns im Jahr 2015 130 Untersuchungen durch. Der Ombudsmann erhielt 42 Beschwerden, wobei in 10 Fällen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EC 9.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

-

EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania,

http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN- Übereinkommen zu den Menschenrechten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 16.8.2016).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewährt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedoniern, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 16.8.2016).

Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 3.3.2017).

Von Staats wegen werden Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) keinen Diskriminierungen ausgesetzt. Grundsätzlich unterscheidet das albanische Strafrecht nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Deshalb gibt es auch keine unterschiedlichen Bestimmungen über das Schutzalter (i. d. R. 14 Jahre). In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTI jedoch sehr gering. Albanische NROs, die sich für deren Akzeptanz einsetzen, sind "pink embassy" (www.pinkembassy.al), "Pro LGBT" und "Aleanca LGBT" (AA 16.8.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017

9. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft (BAMF 10.2015; vgl. RDC 11.2015).

Quellen:

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2015): Albanien - Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage,

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446803151_alb-albanien-information-aktuelle-lage-okt2015.pdf, Zugriff 27.2.2017

-

Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board (11.2015): Country Information Pack, Albania,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1473758565_albania-cip-november-2015.pdf, Zugriff 27.2.2017

10. Religionsfreiheit

Durch Aufhebung des während der kommunistischen Diktatur 1967 erlassenen Verbots der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine

religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana - seinem ersten in einem europäischen Land - als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 16.8.2016).

Verfassung, Gesetze und andere Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritte beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern. Im Laufe des Jahres wurden keine Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beim Antidiskriminierungskommissar eingereicht (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG

-

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/328350/469129_de.html, Zugriff 23.2.2017

11. Ethnische Minderheiten

Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" (eine ethnische Minderheit, die sich selbst über einen nicht belegten Mythos als Nachfahren von Ägyptern definiert) in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was - verstärkt durch ihre Tendenz zur Selbstausgrenzung - dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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