TE Bvwg Beschluss 2019/3/19 W271 2214998-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2214998-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK in der Beschwerdesache der XXXX betreffend den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX erteilte die Austro Control GmbH der XXXX und nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die Bewilligung zum Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f LFG.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.12.2018 Beschwerde und monierte die beschränkten Betriebszeiten.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verfahrensakt mit Schreiben vom 19.02.2019 vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin das Einlangen der Beschwerde mit.

4. Mit Schreiben vom 19.03.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin gab mit ihrem Schreiben vom 19.03.2019 bekannt: "hiermit ziehen wir unsere Beschwerde vom 20.12.18 zum Bescheid der Austro Control und der XXXX , zurück". Aus diesem Schreiben ergibt sich ohne Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.

Die von der belangten Behörde ursprünglich erteilte Bewilligung erwächst damit in Rechtskraft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Austro Control, Beschwerdezurückziehung, Bewilligung, Einstellung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2214998.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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