Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W157 2173978-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. XXXX
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 29.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit einem mit 17.08.2017 datierten Schriftsatz Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "[g]emäß § 71 Abs. 1 AVG" gestellt.
4. Mit Bescheid vom 28.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2019, GZ W157 2173978-1/11E, wurde die hiegegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 11.03.2019 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2017, bei der belangten Behörde am 21.08.2017 per E-Mail eingebracht, beantragte der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Zustellung des Bescheides vom 29.05.2017 am 01.06.2017 ergibt sich sowohl aus dem im Akt aufliegenden Rückschein als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung hinsichtlich der Einbringung der Bescheidbeschwerde sowie des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 21.08.2017 beruht auf dem im Akt aufliegenden Ausdruck der Bezug habenden E-Mail und dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 zugestellt wurde. In der Rechtmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017 u.a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und erklärt hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.). Daher findet bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 01.06.2017, einem Donnerstag, persönlich zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstages vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 29.06.2017. Die Beschwerde, die am 21.08.2017 per E-Mail übermittelt wurde, stellt sich daher auch unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet dar und war somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde bekannt war, wie sich bereits aus dem Schriftsatz vom 17.08.2017 ergibt: "Der Bescheid wurde dem BF am 1.6.2017 zugestellt, somit ist die Beschwerdefrist mit 15.6.2017 abgelaufen." Der Beschwerdeführer ist dabei zwar von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen, in Anbetracht der aus damaliger Sicht vorliegenden Verspätung von mehr als zwei Monaten ändert allerdings auch die Berücksichtigung der nunmehr anzuwendenden vierwöchigen Frist nichts an dieser Beurteilung. Darüber hinaus ist auch dem hg. Erkenntnis vom 07.03.2019 (betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), zugestellt am 11.03.2019, der ungenützte Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zu entnehmen.
3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2173978.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019