TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/3 98/04/0170

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §2;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des K S in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Juli 1998, Zlen. 1997/4/31-1 und 1997/4/31-2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 26. März 1997 wurde der Beschwerdeführer einer näher beschriebenen Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 schuldig erkannt.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das genannte Straferkenntnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Er brachte hiezu im wesentlichen vor, am 2. April 1997 gegen 20.00 Uhr sei durch zwei Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Z für den Beschwerdeführer vollkommen überraschend versucht worden, ihm das Straferkenntnis zuzustellen. Durch diese ungewöhnliche Art und Zeit der Zustellung sei er verunsichert gewesen und habe Angst gehabt, daß mit der Annahme des Schriftstückes - er habe nicht gewußt, daß es sich um ein Straferkenntnis der BH Innsbruck gehandelt habe - sofortige nachteilige Rechtswirkungen eintreten könnten. Entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Zustellgesetz hätten die Beamten das (zur Annahme verweigerte) Schriftstück allerdings nicht an der Abgabestelle zurückgelassen, obwohl dies möglich und notwendig gewesen wäre. Auch von einer allfälligen Hinterlegung sei er nicht in Kenntnis gesetzt worden. Da die Zustellung durch die Gendarmerie für den Beschwerdeführer nicht als solche ersichtlich gewesen sei und er auch über den Inhalt des Schriftstückes geirrt habe, liege ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Unter einem erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das genannte Straferkenntnis.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. Juni 1997 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände stellten keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Juli 1998 als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, eine ungerechtfertigte Annahmeverweigerung eines Schriftstückes könne schon begrifflich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG darstellen; insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß gerade die Ungewöhnlichkeit des Zustellvorganges durch die Gendarmerie auf die Bedeutsamkeit des Schriftstückes hinweise. Daß das Schriftstück nicht an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei, sei für den Beschwerdeführer nicht nachteilig gewesen, da er sich entweder bei der BH Innsbruck oder beim Gendarmeriepostenkommando Z hätte erkundigen können, von wem das Schriftstück stamme. Selbst wenn man jedoch von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis ausgehe, so liege kein minderer Grad des Versehens vor, weil es nicht das erste Mal gewesen sei, daß der Beschwerdeführer die Entgegennahme eines Schriftstückes durch die Gendarmerie abgelehnt habe und überdies ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch das Schriftstück angenommen hätte.

Mit einem weiteren Bescheid des UVS in Tirol vom 14. Juli 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das eingangs erwähnte Straferkenntnis mit der Begründung zurückgewiesen, es sei am 2. April 1997 gegen 19.50 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Z versucht worden, den Beschwerdeführer das Straferkenntnis unter der Adresse Z, S, zuzustellen. Der Beschwerdeführer habe die Entgegennahme des Straferkenntnisses verweigert. Von den Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Z sei das Straferkenntnis am 9. April 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hinterlegt worden; eine Zurücklassung an der Abgabestelle sei nicht erfolgt. Wie der OGH in seiner Entscheidung vom 14. September 1995, Zl. 8 ObA 295/95 (SZ 68/167) zu § 20 Zustellgesetz ausgeführt habe, sei eine Zustellung auch dann wirksam, wenn der Zusteller bei Annahmeverweigerung durch den Empfänger die Postsendung trotz bestehender Möglichkeit nicht an der Abgabestelle zurückgelassen habe. Die Zustellung des Straferkenntnisses sei somit rechtswirksam erfolgt. Die Berufungsfrist habe demnach am 16. April 1997 geendet. Die erst am 30. Mai 1997 erhobene Berufung sei daher verspätet. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, daß keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, wäre die Berufung zurückzuweisen, da diesfalls das bekämpfte Straferkenntnis noch nicht erlassen worden wäre.

Gegen die beiden (letztgenannten) Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, er habe die Annahme des Schriftstückes deshalb verweigert, weil er - aus näher dargestellten Gründen - habe glauben können, das Schriftstück betreffe seinen Vater. Selbst wenn er aber die Annahme des Schriftstückes zu Unrecht verweigert hätte, hätten die Gendarmeriebeamten das Schriftstück an der Abgabestelle zurücklassen müssen, zumal eine Zurücklassung möglich gewesen sei. Die Gendarmeriebeamten hätten das Schriftstück schließlich nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, sondern bei der Gemeinde Z hinterlegen müssen. Eine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer sei daher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von dem gegen ihn verhängten Straferkenntnis erst nach Information seines Rechtsvertreters nach dem 17. Mai 1997 Kenntnis erlangt. Durch seinen Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer eine von diesem im Zuge der Akteneinsicht hergestellte Ablichtung des im Verwaltungsstrafakt befindlichen Straferkenntnisses erhalten; diese sei ihm damit im Sinne des § 7 Zustellgesetz tatsächlich zugekommen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen der im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes verweigert, die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

Gemäß § 20 Abs. 2 Zustellgesetz gelten zurückgelassene Sendungen damit als zugestellt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Die belangte Behörde ist der Auffassung, die Zustellung des Straferkenntnisses vom 26. März 1997 sei gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 17 Zustellgesetz unbeschadet der unterbliebenen Zurücklassung der Sendungen an der Abgabestelle im Sinne der zitierten Entscheidung des OGH rechtswirksam erfolgt.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann allerdings die Frage, welche Folgen die trotz gegebener Möglichkeit unterbliebene Zurücklassung einer Sendung an der Abgabestelle für die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch nachfolgende Hinterlegung nach sich zieht, auf sich beruhen, weil die Hinterlegung - wie der Beschwerdeführer zu Recht betont - nicht entsprechend den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Zustellgesetz beim zuständigen Gemeindeamt erfolgt. Bei der Zustellbehörde kann im Fall der Zustellung durch ein Organ der Zustellbehörde nur hinterlegt werden, wenn sie ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde hat, in dem die Abgabestelle liegt; dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Eine Zustellung des Straferkenntnisses ist daher schon aus diesem Grund nicht rechtswirksam erfolgt.

Da im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers die Anfertigung einer Kopie anläßlich der Akteneinsicht tatsächliches Zukommen des Bescheides im Sinne des § 7 Zustellgesetz nicht bewirken kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 1904, referierte hg. Judikatur), erweist sich das Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 26. März 1997 als noch nicht rechtswirksam erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde daher - wenn auch aus diesem Grunde - zu Recht zurückgewiesen.

Lag solcherart aber gar keine Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das genannte Straferkenntnis vor, so kam eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0147). Die vom Beschwerdeführer in Ansehung des Bescheides über die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. März 1999

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040170.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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