TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 G311 1219637-2

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

Spruch

G311 1219637-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zahl: XXXX, betreffend

Rückkehrentscheidung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.01.2019, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 11.02.2019 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl B14 219.637-0/208/14E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die zugleich erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG erteilt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.08.1999 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag sei erst abgewiesen worden, nach Beschwerde beim Asylgerichtshof sei dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 15.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX.2007 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) und § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren, sowie am 28.08.2012 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Am 06.11.2013 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt. Die Aufenthaltsberechtigung sei dem Beschwerdeführer zuletzt vom Bundesasylamt bis zum 15.12.2014 erteilt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus einem laut der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat. Die Situation habe sich derart verändert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen im Kosovo. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer leide laut aktuellen Sachverständigengutachten vom 10.01.2019 an einer gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung sowie an Hepatitis C. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes könne nicht ausgegangen werden und könnte die Behandlung in der Heimat fortgeführt werden. Es bestünden keine sozialen Bindungen zu Österreich, die eine Rückkehr behindern würden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer schon zwanzig Jahre in Österreich aufhalte, liege keine maßgebliche Integration vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.03.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV. erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie II. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) blieben unbekämpft. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. ersatzlos beheben; in eventu beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist; in eventu beheben und an das Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 im Bundesgebiet aufhalte und seit 23.04.2014 über einen noch gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer nach einem Aufenthaltstitel nach dem NAG zu fragen. Sie sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Unrichtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt habe. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sei wegen des gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig. Das Bundesamt habe weiters den Reisepass des Beschwerdeführers eingezogen, welchen er zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welcher im April 2019 ablaufe, benötige. Schließlich habe das Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren in Österreich lebe, über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe und in Österreich weder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2012 wohlverhalten habe und nicht mehr straffällig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich - seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend - um Integration bemüht. Er habe einen Behinderungsgrad von 50 %, leide an Hepatitis C sowie psychischen Erkrankungen und sei deswegen in medizinischer Behandlung. Er könne sich auf Deutsch verständigen und habe in Österreich auch gearbeitet. Er beziehe derzeit Notstandshilfe und habe regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter und seinem Sohn, die in Österreich leben. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen.

Der Beschwerde wurden eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, seines Behindertenpasses sowie aktuelle medizinische Befunde von November/Dezember 2018 beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 16.08.1999 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl AS 1, Verwaltungsakt Teil I; angefochtener Bescheid vom 30.01.2019, AS 130 Verwaltungsakt Teil

II).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 02.10.2000, Zahl: XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.08.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "BR Jugoslawien" - Provinz Kosovo - gemäß § 8 AsylG 1997 als zulässig erklärt (vgl Bescheid vom 02.10.2000, AS 74 ff Verwaltungsakt Teil I).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl: B14 219.637-0/2008/14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2011 erteilt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft (vgl Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, AS 173 ff Verwaltungsakt Teil I).

Der Beschwerdeführer beantragte jeweils mit Schriftsätzen vom 14.12.2011 (vgl AS 241 Verwaltungsakt Teil I), vom 14.11.2012 (vgl AS 305 Verwaltungsakt Teil I) und zuletzt vom 06.11.2013 (vgl AS 335 ff Verwaltungsakt Teil I) die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß nunmehr § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 (vgl AS 265 ff Verwaltungsakt Teil I), vom 16.01.2013 (vgl AS 315 ff Verwaltungsakt Teil I) sowie zuletzt vom 12.12.2013 (vgl AS 345 ff Verwaltungsakt Teil I) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

Die letzte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG endete mit Ablauf des 15.12.2014 (vgl AS 345 ff Verwaltungsakt Teil I). Der Beschwerdeführer beantragte keine weitere Verlängerung, da ihm vom Magistrat XXXX beginnend mit 23.04.2014 und gültig bis 23.04.2019 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt wurde (vgl AS 235 f Verwaltungsakt Teil II).

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Meldungen eines Wohnsitzes auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2019):

-

18.05.2000-19.11.2003 Hauptwohnsitz

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19.11.2003-13.04.2004 Hauptwohnsitz

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23.03.2004-13.01.2006 Hauptwohnsitz

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13.01.2006-09.05.2006 Hauptwohnsitz

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09.05.2006-05.07.2006 Hauptwohnsitz

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05.07.2006-10.01.2007 Hauptwohnsitz

-

10.01.2007-laufend Hauptwohnsitz

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 ergeben sich nachfolgende Zeiten einer Erwerbstätigkeit:

-

15.07.2002-16.07.2003 Arbeiter

-

14.09.2004-02.12.2004 Arbeiter

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04.06.2007-25.06.2008 Arbeiter

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28.07.2008-03.10.2008 Arbeiter

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20.04.2009-30.11.2009 Arbeiter

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07.06.2011-31.12.2011 Arbeiter

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12.02.2013-31.07.2013 Arbeiter

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12.02.2013-31.07.2013 Bezug von Kombilohn

Zwischenzeitlich bezog der Beschwerdeführer immer wieder über längere Zeiträume Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer seit 06.08.2016 durchgehend Notstands-/Überbrückungshilfe (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.03.2019).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2007, Zahl: XXXX, rechtskräftig am XXXX.2007 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung, AS 141 Verwaltungsakt Teil I).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2012, Zahl:XXXX, rechtskräftig am XXXX.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl Urteil des Landesgerichtes vom XXXX.2012, AS 292 ff Verwaltungsakt Teil I).

Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich getilgt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 07.03.2019).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen von 21.06.2016 bis Ende Juni 2019 gültigen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50 % (vgl AS 239 Verwaltungsakt Teil II).

Aus dem vom Bundesamt beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des XXXX vom 10.01.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung - gegenwärtig leichtgradig (F33.0) leidet und eine Therapie mit Antidepressiva durchgeführt wird (vgl Gutachten, AS 99 ff Verwaltungsakt Teil II).

Zusätzlich wurden beim Beschwerdeführer aktuell folgende Erkrankungen diagnostiziert (vgl ärztliches Attest Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.12.2018, AS 204 Verwaltungsakt Teil II; Dosierungsliste vom 21.11.2018 sowie Begleitschreiben vom 06.12.2018 Dris. XXXX, MSc, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, AS 241 f Verwaltungsakt Teil II):

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rezidivierende depressive Störung

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Dysphorien

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häufige Angstzustände

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Schlafstörungen

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Albträume von Kriegserlebnissen

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Polytoxikomanie

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Hepatitis C (behandelt)

Seinen Psychiater sucht der Beschwerdeführer etwa einmal pro Monat auf. Er nimmt verschiedene Antidepressiva ein. Der Beschwerdeführer ist dennoch arbeitsfähig und leidet nicht an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die um Kosovo nicht behandelbar ist.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt alleine und ist nicht verheiratet. Er hat mit drei unterschiedlichen Frauen fünf Kinder. Zwei der Kinder (ein Sohn und eine Tochter) leben in Österreich und bezahlt der Beschwerdeführer für diese EUR 100,00 an Alimentationszahlungen. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers wurde in den Kosovo abgeschoben, von den zwei weiteren Töchtern lebt eine in Kroatien und die andere in der Slowakei (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 27.11.2018, AS 29). Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse auf Niveau "Stufe 1" sowie A2/2, an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, einem Erste-Hilfe-Kurs, einem kompetenzorientierten Coaching des Arbeitsmarktservice und an einem Integrationsprojekt für Migranten teilgenommen (vgl Bestätigungen, AS 35 ff Verwaltungsakt Teil II).

Er ist in der Lage, sich mit seinen Ärzten und Therapeuten ohne Dolmetscher ausreichend zu verständigen (vgl etwa Begleitschreiben Dris. XXXX, vom 06.12.2018, AS 97 Verwaltungsakt Teil II).

Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren, lebte aber schon seit dem siebten Lebensmonat in Kroatien, wo er auch die ersten vier Jahre der Grundschule besuchte. Nach Kriegsausbruch in Kroatien kehrte er mit den Eltern in den Kosovo zurück. Im Kosovo führte sein Vater ein Bistro, in welchem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 1999 als Kellner arbeitete. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben schon seit 35 Jahren in Deutschland, eine Schwester ebenso lange in den Niederlanden und besteht kein Kontakt zu diesen. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder sind bereits verstorben. Bis auf den im Jahr 2018 in den Kosovo abgeschobenen Sohn hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen mehr im Kosovo. Hingegen liegen wesentliche familiäre Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 27.11.2018, AS 29 ff).

Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Rückkehrentscheidung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I. und II. zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug des damit einhergehenden befristeten Aufenthaltsrechtes sowie des Spruchpunktes III. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Dem Beschwerdeführer wurde von der NAG-Behörde ein von 23.04.2014 bis 23.04.2019 gültiger Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ausgestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich damit trotz seiner nicht beantragten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Bundesamtes als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es kommt ihm im Sinne des

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG somit ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz, nämlich dem NAG, zu.

Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG lagen gegenständlich - trotz der rechtkräftigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des daraus abgeleiteten befristeten Aufenthaltsrechts - nicht vor und hätte das Bundesamt von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung basierend auf dieser Rechtsgrundlage absehen müssen.

Darüber hinaus hat das Bundesamt ungeachtet der Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch sonst keine detaillierte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK vorgenommen oder sonst begründet, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach zulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.

Der Beschwerdeführer reiste im August 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.1999 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 vom Asylgerichtshof subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kann nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Es finden sich keinerlei Hinweise, dass lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Kinder mit drei unterschiedlichen Frauen. Zwei der Kinder leben nach wie vor in Österreich und leistet der Beschwerdeführer für diese Alimentationszahlungen. Feststellungen zur genauen persönlichen Beziehung zu seinen Kindern hat das Bundesamt nicht getroffen. In Ansehung der oben dargestellten Judikatur hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall von einem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgehen müssen. Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des

§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).

Im Strafregister scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilungen mehr auf, das Bundesamt hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Er hält sich gegenständlich beinahe 20 Jahre im Bundesgebiet auf, wobei ihm an der langen Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch den Asylgerichtshof kein offensichtliches Verschulden traf. Insofern hielt sich der Beschwerdeführer immer rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, Kurse besucht und sich zumindest so viele Deutschkenntnisse angeeignet, dass ihm eine Verständigung mit seinen Ärzten möglich ist. Aus seinem Vorbringen geht - in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer auch nachvollziehbar - hervor, dass er viele österreichische Freunde hat und hat dies durch die Beiziehung einer österreichischen Vertrauensperson im Verfahren vor dem Bundesamt weiter untermauert. Zudem ist der Beschwerdeführer sowohl psychisch als auch physisch krank.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigten (vgl. etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, vom 06.02.2001, Zahl 44599/98, Rz 46f). Die Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282 mwN; vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 24.08.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR vom 19.02.2009, Nr. 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, heranzuziehen sind. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen eines Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mitzubedenken.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen sind im konkreten Fall nicht derartig schwerwiegend, dass dem Beschwerdeführer per se eine Behandlung im Kosovo - die zugänglich und auch leistbar ist - nicht möglich wäre, zumal das Krankheitsbild des Beschwerdeführers laut Gutachten durch jede Form von Antidepressiva (abhängig jedoch von den jeweiligen Nebenwirkungen) behandelt werden kann. Dennoch ist bei der gegenständlich vorzunehmenden Gesamtabwägung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dazu nötige medizinische Betreuung miteinzubeziehen.

Nach knapp zwanzig Jahre andauerndem (rechtmäßigem) Aufenthalt in Österreich liegen seitens des Beschwerdeführers auch kaum Bindungen im Herkunftsstaat Kosovo mehr vor (der dort inzwischen lebende, eine Sohn des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass der Sohn zwangsweise und erst vor kurzem in den Kosovo abgeschoben wurde, nicht als besonders maßgeblich angesehen werden).

Insgesamt kann davon, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte bzw., dass beim Beschwerdeführer ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben nicht vorliegt, vor diesem Hintergrund keine Rede sein (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Das Bundesamt hat daher - unabhängig von der Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung - auch in Verkennung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur einer Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG war daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

Zu den Spruchpunkten V. und VI.:

Nachdem der Beschwerde gegen die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu beheben war, waren auch mangels weiters vorliegender Voraussetzungen die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Behördeneigenschaft, Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.1219637.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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