TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 G312 2210734-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G312 2210734-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 03.12.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 20.11.2018, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.09.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 7 AlVG 1977 keine Folge gegeben wird.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag der BF auf Verlängerung des Visums mit Bescheid vom 19.05.2017 abgelehnt worden sei, die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom LVwG am 19.03.2018 ebenfalls abgewiesen worden. Die BF verfüge daher über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

2. Gegen den genannten Bescheid richtete sich die verspätet eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2018 der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie mit 01.10.2018 ein neues Visum erhalten habe und sich wieder bei der belangten Behörde gemeldet habe, dies sei auch akzeptiert worden. Sie ersuche um Entgegenkommen, dass ihr die restliche Zeit ebenfalls ausbezahlt werde.

3. Mit Bescheid vom 20.11.2018 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen und damit begründet, dass die BF ihre Beschwerde am 23.10.2018 eingebracht habe, jedoch der letzte Tag der Einbringungsfrist der 09.10.201 8 gewesen sei.

4. Die BF erhob dagegen am 02.12.2018 per Mail eine Beschwerde und begründete ihre Verspätung mit dem Prozess zur Erlangung eines Visums.

5. Die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 05.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Anschrift XXXX seit 30.06.2016 mit Hauptwohnsitz aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet.

1.2. Am 16.10.2017 beantragte die BF neuerlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 06.09.2018 wurde der Antrag der BF auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 AlVG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit normaler Post an die oben angeführte Adresse der BF versandt und gilt daher unter Einrechnung eines 3tägigen Postweges mit 11.09.2018 zugestellt.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde (4 Wochen) endete am 09.10.2018.

1.3. Die Beschwerde langte - verspätet - am 23.10.2018 bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom 20.11.2018 als verspätet zurück.

1.4. Mit Email vom 02.12.2018 erhob die BF neuerlich Beschwerde gegen die Entscheidung und begründete die Verspätung mit dem laufenden Visaverfahren.

1.5.1. Die BF ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina und verfügte für folgende Zeiträume über eine Aufenthaltsberechtigung "Studenten":

12.03.2014 bis 11.03.2015

12.03.2015 bis 11.03.2016

12.03.2016 bis 11.03.2017

1.5.2. Der Verlängerungsantrag des oben angeführten Visums wurde seitens der XXXX Landesregierung mit Bescheid vom 19.05.2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.5.3. Die BF beantragte am 01.10.2018 eine Aufenthaltsberechtigung "Integration", diese wurde ihr mit Bescheid zuerkannt, der BF wurde das Arbeitslosengeld wieder ab 01.10.2018 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf eine Aufenthaltsberechtigung "Student" sowie der Abweisung ergeben aus dem Akteninhalt und den Angaben der BF vor der belangten Behörde wie auch in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gegenständlich ist strittig, ob die verspätete Einbringung der Beschwerde aufgrund der laufenden Visaverfahren der BF zu entschuldigt ist.

Die BF räumt die verspätete Erhebung der Beschwerde vom 23.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018 selbst ein und begründet dies mit dem laufenden Prozess zur Erreichung der Aufenthaltsberechtigung.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 06.09.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte auf dem normalen Postweg, und wurde der BF somit unter Einrechnung des Postweges spätestens am 11.09.2018 (Dienstag) zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete - da hier die Frist nach Wochen zu berechnen ist - am 09.10.2018 (Dienstag, dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die Frist begonnen hat).

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153).

Die von der BF am 23.10.2018 bei der belangten Behörde per Email eingebrachte Beschwerde erweist sich somit, wie auch die Behörde zu Recht feststellte, als verspätet.

Die BF räumt ihre Verspätung selbst ein, begründet dies mit dem laufenden Prozess zur Erhaltung ihres Visums und ersucht aufgrund dessen um Nachsicht.

Bei der verfahrensgegenständlichen Frist zur Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich jedoch um eine nicht erstreckbare Frist.

Der Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid spruchgemäß zu entscheiden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die BF hat zudem auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die BF selbst räumt die Verspätung in ihrem Vorlageantrag ein. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2210734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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